Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17.11.2006
Die Innenminister und -senatoren der Länder haben sich im Rahmen der Innenministerkonferenz (IMK) am 17. November 2006 in Nürnberg darauf verständigt, längjährig geduldeten Ausländern ein Bleiberecht zu gewähren. Damit können ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG ein Bleiberecht erhalten. Ziel ist es, dem betroffenen Personenkreis ein gesichertes Aufenthaltsrecht zu gewährleisten, die Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden und nachhaltige Bemühungen der Betroffenen um ihre Integration in die deutsche Gesellschaft zu fördern.
Der Aufenthalt von Ausländern, die nach dieser Regelung keine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, muss konsequent beendet werden. Die Innenminister und -senatoren sind sich darin einig, dass den nicht unter die Bleiberechtsregelung fallenden, nicht integrierten Ausreisepflichtigen keinerlei Anreize für den weiteren Verbleib in Deutschland aus der Nutzung der Leistungssysteme gegeben werden dürfen.
Dieses Bleiberecht steht unter der Bedingung, dass die Ausländer hier wirtschaftlich und sozial integriert sind. Voraussetzung ist daher, dass der Lebensunterhalt selbständig durch Erwerbstätigkeit gesichert wird, dass einfache Deutschkenntnisse aller Familienmitglieder vorliegen und dass die Ausländer seit längerem hier leben (Familien mit Kindern seit 6 Jahren, alle übrigen seit 8 Jahren). Solche Ausländer sollen eine Aufenthaltserlaubnis (zunächst für zwei Jahre) erhalten.
Von den derzeit etwa 12.000 in Bayern geduldeten Ausländern würden allein aufgrund der zeitlichen Vorgaben ca. 5.000 unter die Bleiberegelung fallen (im Vergleich deutschlandweit ca. 190.000 Geduldete und ca. 80.000, die die zeitlichen Voraussetzungen erfüllen). Neben der rein zeitlichen Voraussetzung bleibt freilich die schon genannte selbständige Lebensunterhaltssicherung, die einfachen Sprachkenntnisse und z.B. die fehlende Straffälligkeit.
Die IMK hat mit diesem Beschluss eine Lösung mit Augenmaß für eine schwierige Thematik gefunden. Im noch sehr kurzen Zeitraum zwischen IMK-Beschluss und Jahresende 2006 wurden bereits rund 300 positive Entscheidungen (117 Aufenthaltserlaubnisse und 182 Duldungen zur Arbeitsplatzsuche) nach der Bleiberechtsregelung in Bayern getroffen. Diese ersten vorliegenden Zahlen belegen, dass die bayerischen Ausländerbehörden auf der Grundlage des IMK-Beschlusses und der bayerischen Umsetzungsbestimmungen vernünftige Lösungen erzielen. Die IMK-Bleiberechtsregelung bietet somit - wie beabsichtigt - eine faire Chance für faktisch wirtschaftlich und sozial integrierte Ausländer und vermeidet eine Zuwanderung in die Sozialsysteme.
Bleiberechtsregelung im Überblick:
Der weitere Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen kann unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
1. ununterbrochener Aufenthalt
- mindestens ein minderjähriges Kind, das den Kindergarten oder die Schule besucht
- in allen anderen Fällen
2. dauerhaft bestehendes Beschäftigungsverhältnis
3. Lebensunterhalt gesichert
- ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen
- Ausnahmen zulässig u.a. bei
- Auszubildenden
- Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind
4. weitere Voraussetzungen
- ausreichender Wohnraum
- Schulbesuch aller Kinder im schulpflichtigen Alter (Zeugnisvorlage)
- ausreichende mündliche Deutschkenntnisse bis 30.09.2007 (entsprechend der Stufe A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen - GERR)
5. Ausschluss
- vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände
- vorsätzliche Hinauszögerung und Behinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
- Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1 – 5 und 8 AufenthG
- Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Straftat zu einer Strafe von mehr als 50 Tagessätzen (kumulativ) bzw. 90 Tagessätzen bei solchen Straftaten, die nur nach dem AufenthG und dem AsylVfG nur von Ausländern begangen werden können
- Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus
6. Integrationsvereinbarung
- Die Ausländerbehörde kann eine Integrationsvereinbarung mit dem Ausländer abschließen, die z.B. regelt, bis zu welchem Zeitpunkt Sprachkenntnisse nachzuweisen sind, ob ein Sprachkurs zu besuchen ist oder welche Bemührungen um einen Arbeits-platz unternommen werden müssen.
7. Fristen
- Antragsfrist
- Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Regelung kann innerhalb von sechs Monaten ab dem 17.11.2006 gestellt werden.
- Befristung der Aufenthaltserlaubnis
- Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet auf maximal zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
8. Duldung nach § 60 a AufenthG
- Liegt kein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis vor, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, wird die Duldung bis 30.09.2007 verlängert, um die Arbeitsaufnahme und die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln zu ermöglichen.
Der Bleiberechtsbeschlusses der IMK vom 17.11.2006 im Wortlaut: