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Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17.11.2006

Die Innenminister und -senatoren der Länder haben sich im Rahmen der Innenministerkonferenz (IMK) am 17. November 2006 in Nürnberg darauf verständigt, längjährig geduldeten Ausländern ein Bleiberecht zu gewähren. Damit können ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG ein Bleiberecht erhalten. Ziel ist es, dem betroffenen Personenkreis ein gesichertes Aufenthaltsrecht zu gewährleisten, die Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden und nachhaltige Bemühungen der Betroffenen um ihre Integration in die deutsche Gesellschaft zu fördern.

Der Aufenthalt von Ausländern, die nach dieser Regelung keine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, muss konsequent beendet werden. Die Innenminister und -senatoren sind sich darin einig, dass den nicht unter die Bleiberechtsregelung fallenden, nicht integrierten Ausreisepflichtigen keinerlei Anreize für den weiteren Verbleib in Deutschland aus der Nutzung der Leistungssysteme gegeben werden dürfen.

Dieses Bleiberecht steht unter der Bedingung, dass die Ausländer hier wirtschaftlich und sozial integriert sind. Voraussetzung ist daher, dass der Lebensunterhalt selbständig durch Erwerbstätigkeit gesichert wird, dass einfache Deutschkenntnisse aller Familienmitglieder vorliegen und dass die Ausländer seit längerem hier leben (Familien mit Kindern seit 6 Jahren, alle übrigen seit 8 Jahren). Solche Ausländer sollen eine Aufenthaltserlaubnis (zunächst für zwei Jahre) erhalten.

Von den derzeit etwa 12.000 in Bayern geduldeten Ausländern würden allein aufgrund der zeitlichen Vorgaben ca. 5.000 unter die Bleiberegelung fallen (im Vergleich deutschlandweit ca. 190.000 Geduldete und ca. 80.000, die die zeitlichen Voraussetzungen erfüllen). Neben der rein zeitlichen Voraussetzung bleibt freilich die schon genannte selbständige Lebensunterhaltssicherung, die einfachen Sprachkenntnisse und z.B. die fehlende Straffälligkeit.

Die IMK hat mit diesem Beschluss eine Lösung mit Augenmaß für eine schwierige Thematik gefunden. Im noch sehr kurzen Zeitraum zwischen IMK-Beschluss und Jahresende 2006 wurden bereits rund 300 positive Entscheidungen (117 Aufenthaltserlaubnisse und 182 Duldungen zur Arbeitsplatzsuche) nach der Bleiberechtsregelung in Bayern getroffen. Diese ersten vorliegenden Zahlen belegen, dass die bayerischen Ausländerbehörden auf der Grundlage des IMK-Beschlusses und der bayerischen Umsetzungsbestimmungen vernünftige Lösungen erzielen. Die IMK-Bleiberechtsregelung bietet somit - wie beabsichtigt - eine faire Chance für faktisch wirtschaftlich und sozial integrierte Ausländer und vermeidet eine Zuwanderung in die Sozialsysteme.


Bleiberechtsregelung im Überblick:

Der weitere Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen kann unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

1. ununterbrochener Aufenthalt

2. dauerhaft bestehendes Beschäftigungsverhältnis


3. Lebensunterhalt gesichert

4. weitere Voraussetzungen

5. Ausschluss

6. Integrationsvereinbarung

7. Fristen

8. Duldung nach § 60 a AufenthG

Der Bleiberechtsbeschlusses der IMK vom 17.11.2006 im Wortlaut:


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