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Personenstandsrecht

Dem Staatsministerium des Innern obliegt die oberste Aufsicht über die Standesämter und die Namensänderungsbehörden in Bayern.
Eine Eheschließung und regelmäßig auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie die Geburt und der Tod eines Menschen sind Personenstandsfälle, die von den Standesämtern zu beurkunden sind. Die Namensführung in der Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie die Namensführung eines Kindes werden von den Eheschließenden oder Lebenspartnern bzw. den sorgeberechtigten Eltern durch eine entsprechende Willenserklärung festgelegt, die beim Standesamt abzugeben ist. Spätere Namensänderungen sind entweder nach Maßgabe der namensrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Erklärung beim Standesamt oder bei der zuständigen Namensänderungsbehörde möglich, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

Weitere Informationen sind im Behördenwegweiser unter "Behördenleistungen" zu folgenden Stichworten zu erhalten:

- Anmeldung der Eheschließung
- Anmeldung der Lebenspartnerschaft
- Ehename
- Lebenspartnerschaftsname
- Eheschließung im In- und Ausland
- Begründung der Lebenspartnerschaft im In- und Ausland
- Anzeige einer Geburt
- Geburtsbeurkundung
- Name des Kindes
- Anzeige des Sterbefalles
- Sterbefallbeurkundung
- Ausstellung von Personenstandsurkunden
- Namensänderungen

Konkrete Auskünfte im Einzelfall erteilen die Standesbeamten; in der Regel besteht in jeder Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft ein Standesamt. Auskünfte über behördliche Namensänderungen erteilen die Landratsämter bzw. die kreisfreien Städte.


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