


Seit 1. Januar 2009 können in den Standesämtern elektronische Personenstandsregister eingerichtet werden, ab 1. Januar 2014 sind sie in ganz Deutschland zwingend vorgeschrieben. Auch die rund 1.300 Träger der bayerischen Standesämter müssen aufgrund dieser bundesrechtlichen Vorgabe elektronische Personenstandsregister und Sicherungsregister bei sich einrichten oder bei einem geeigneten IT-Dienstleister im Wege der Auftragsdatenverarbeitung führen lassen.
Die Bundesländer wurden im Personenstandsgesetz zudem ermächtigt, auf Landesebene ein zentrales elektronisches Personenstandsregister (ZEPR) einzurichten. Ein ZEPR ermöglicht es den angeschlossenen Standesämtern, auch die Registereinträge der anderen angeschlossenen Standesämter zu benutzen.
Zur Verbesserung des Bürgerservices sowie der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verwaltungsarbeit wird in Bayern im Zuge der Umstellung der Standesämter auf die elektronische Registerführung ein ZEPR eingerichtet. Bürger können dann bayernweit bei den Standesämtern aus Personenstandseinträgen Auskünfte oder Personenstandsurkunden erhalten, vorausgesetzt die Personenstandseinträge sind bereits elektronisch beurkundet oder nacherfasst. Bislang musste sich ein Bürger immer an das Standesamt wenden, das den Personenstandsfall beurkundet hat. am 1. Januar 2012 sind die vom Bayer. Landtag beschlossenen gesetzlichen Vorgaben zur weiteren Umsetzung in Kraft getreten (Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) vom 20. Dezember 2011, GVBl S. 710).
Voraussetzung für die Einrichtung eines ZEPR ist eine Verpflichtung aller bayerischen Standesämter, ihre elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister an zentraler Stelle, bei der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (AKDB), aufbauen und dort in ihrem Auftrag betreiben zu lassen. Das ZEPR selbst ist kein eigenes Personenstandsregister, kein neuer, zusätzlicher Datenbestand, sondern ein automatisiertes Abrufverfahren. Es dient allein dazu, den bayerischen Standesämtern zu ermöglichen, die in den jeweiligen elektronischen Personenstandsregistern vorhandenen Einträge gegenseitig zu benutzen. Die Beurkundungen selbst und die Fortführung der Registereinträge bleiben allein dem registerführenden Standesamt vorbehalten.
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Gesetzentwurf
(Landtagsdrucksache Nr. 16/9604 - bitte in der Suchmaske die Drucksachennummer eingeben)
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Das Bayerische Landesfachkonzept zur Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstandsregisters ist die Grundlage, auf deren Basis ein zentrales elektronisches Personenstandsregister in Bayern (Registerverfahren mit seinen vier Personenstandsregistern - Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts-, und Sterberegister - sowie den dazugehörigen vier Sicherungsregistern) nach den Vorgaben des Personenstandsgesetzes (PStG), der Personenstandsverordnung (PStV) und des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) umzusetzen ist. Das Landesfachkonzept beruht auf dem Musterfachkonzept (s.u.) und konkretisiert die bayerischen Anforderungen an das ZEPR in fachlicher und technischer Hinsicht.
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Landesfachkonzept
Version 1.1 vom 11. Januar 2012
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Das Musterfachkonzept ist die Basis für die Ausschreibung eines zentralen elektronischen Personenstandsregisters. Es resultiert aus den gemeinsamen Überlegungen und Planungen einer Arbeitsgruppe, an der der Freistaat Bayern als federführendes Mitglied des Deutschland-Online-Vorhabens 'Personenstandswesen' sowie die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein beteiligt waren. Zeitweise haben auch der Freistaat Thüringen und das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik - BSI ‑ in der Arbeitsgruppe als "Gast" mitgearbeitet.
Das Musterfachkonzept basiert soweit wie möglich auf der ergebnisoffenen Machbarkeitsstudie zur Einführung einer zentralen elektronischen Führung der Personenstandsbücher. Die wesentlichen Bestandteile des Musterfachkonzepts sind die fachlich-organisatorische Beschreibung des Registerverfahrens sowie die Systemarchitektur. Das Musterfachkonzept wurde in der Version 1.0 vom 21.09.2009 abgenommen und allen Ländern zur Verfügung gestellt. Es ist von den jeweiligen Ländern ggf. noch zu überarbeiten und an die landesspezifischen Gegebenheiten anzupassen.
Ergänzend zum Musterfachkonzept wurde noch ein Katalog mit Bewertungskriterien (Musterkriterienkatalog) entwickelt, der das Musterfachkonzept ergänzt und konkretisiert. Der Musterkriterienkatalog wurde am 03.02.2010 abgenommen und allen Ländern zur Verfügung gestellt. Musterkriterienkatalog und Musterfachkonzept sind von den Ländern ggf. noch zu überarbeiten und an die landesspezifischen Gegebenheiten anzupassen.
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Musterfachkonzept
(2 MB)
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Musterkriterienkatalog
Auszug
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