



Unter einer rechtsfähigen Stiftung versteht man eine Vermögensmasse, die durch den Willensakt des Stifters einem bestimmten Zweck gewidmet wird. Durch staatliche Anerkennung (bisher: Genehmigung) erlangt sie als juristische Person auf grundsätzlich unbeschränkte Dauer rechtliche Selbständigkeit. Die rechtlichen Grundlagen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch und in den Stiftungsgesetzen der Länder geregelt.
Stiftungen haben in Bayern eine reiche und lange Tradition. Bayern liegt sowohl bei der Zahl der neu errichteten als auch der insgesamt registrierten Stiftungen bundesweit in der Spitzengruppe (genauere Zahlen enthält die jährliche Pressemitteilung, siehe unten stehenden Link unter "Mehr zum Thema"). Die älteste noch heute bestehende Stiftung in Bayern entstand bereits im 10. Jahrhundert.
Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung erfordert zwar keinen großen Aufwand, jedoch ein ausreichend großes rentierliches Vermögen. Potentielle Stifter sollten allerdings möglichst konkrete Vorstellungen über das Stiftungskonzept haben, insbesondere was den vorgesehenen Zweck und die Verwaltung betrifft, bevor ein Antrag auf Anerkennung gestellt wird. Zuständig für die Anerkennung von rechtsfähigen Stiftungen sind in Bayern die Bezirksregierungen. Diese stehen gerne für weitere Auskünfte und Beratungsgespräche zur Verfügung.
Ein ausführliches Merkblatt, ein Muster für ein Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung enthalten wichtige Informationen für die Errichtung einer Stiftung:
Merkblatt und Muster |
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| Merkblatt für die Errichtung einer Stiftung |
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Muster Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung
im Word-Format zum Ausfüllen
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Im Bayerischen Behördenwegweiser finden sich bei den Behördenleistungen unter dem Stichwort "Stiftungen" weitere Informationen zur Anerkennung einer Stiftung.
Stiftungen, die öffentliche bzw. gemeinnützige Zwecke verfolgen, unterliegen der staatlichen Stiftungsaufsicht (Rechtsaufsicht) - im Regelfall ist das die örtlich zuständige Bezirksregierung.