Asyl
Seit 2007 steigt die Zahl der Menschen wieder an, die als Asylbewerber nach Deutschland kommen. Im Jahr 2012 waren es 64.539. Ihnen wird nach deutschem Asylrecht, das in weiten Teilen auf Vorgaben der EU beruht, in folgenden Fällen Schutz gewährt:
- Nach Artikel 16a des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asyl.
- Daneben gibt es den Schutz nach dem Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention).
- Abschiebungsverbote gelten schließlich auch in Fällen, in denen das Asylrecht nicht greift, aber dennoch im Heimatland schwer wiegende Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben drohen (so genannter subsidiärer Schutz).
Als Flüchtling anerkannt wird ein Ausländer, wenn sein Leben oder seine Freiheit in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
Bayern nimmt entsprechend seiner Größe etwa 15 Prozent aller Asylbewerber in Deutschland auf. Bis zu drei Monate verbringen sie zunächst in einer der beiden Aufnahmeeinrichtungen in München oder Zirndorf. Danach werden sie für die weitere Dauer des Asylverfahrens innerhalb Bayerns in der Regel in staatliche Gemeinschaftsunterkünfte verteilt. Für die Aufnahme, Verteilung, Versorgung und Unterbringung der Asylbewerber ist in Bayern das Bayerische Sozialministerium zuständig.
Während der Dauer des Asylverfahrens besteht ein vorläufiges Bleiberecht (Aufenthaltsgestattung). In dieser Zeit müssen die Asylbewerber für die zuständigen Behörden leicht erreichbar sein. Deshalb ist ihr Aufenthalt grundsätzlich auf den jeweiligen Regierungsbezirk beschränkt.
Zuständig für die Prüfung der Asylanträge ist nicht der Freistaat Bayern, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Es hat seinen Sitz in Nürnberg und verfügt in Bayern über zwei Außenstellen in München und Zirndorf.
Die Ausländerbehörden sind an die Entscheidungen des Bundesamtes im Asylverfahren gebunden. Im Fall einer Anerkennung wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im Jahr 2012 hatten 27,7 Prozent aller Asylanträge Erfolg, wobei die Erfolgsquote je nach Herkunftsland sehr unterschiedlich ist. Von einem Flüchtling kann man nur dann sprechen, wenn sein Asylantrag erfolgreich war.
Wird der Asylantrag vom Bundesamt abgelehnt, erheben die meisten Asylbewerber dagegen Klage zum Verwaltungsgericht. Bleibt es nach der gerichtlichen Überprüfung bei der Ablehnung des Asylantrags, besteht die Verpflichtung zur Ausreise.
Die Ausländerbehörden haben den Aufenthalt von abgelehnten Asylbewerbern, die nicht freiwillig ausreisen, zwangsweise durch Abschiebung zu beenden. Häufig fehlen aber Reisepässe oder Identitätspapiere. Deshalb muss oft zunächst die Identität geklärt werden, damit die Botschaft des jeweiligen Staates Heimreisepapiere ausstellt. Eine Duldung wird von der Ausländerbehörde erteilt, wenn eine Abschiebung aus unterschiedlichen Gründen zeitweise nicht möglich ist.
