Bayerisches Staatsministerium des Innern
München, 04. März 2002
Pressemitteilung Nr. 105/02
Bayern lehnt derzeitigen Bundesentwurf zum Waffenrecht ab Beckstein: "Neue Belastungen ohne Sicherheitswert, die legale Waffenbesitzer diffamieren"
"Der Entwurf aus Berlin zum neuen Waffenrecht ist unübersichtlich, in Teilen sogar unverständlich und enthält unvertretbare Belastungen für Jäger, Sportschützen und Sammler sowie für Behörden. Vor allem lässt sich damit nicht die Innere Sicherheit erkennbar verbessern. Dieses pauschale Misstrauen gegenüber legalen Waffenbesitzern, insbesondere von Jägern, Sportschützen und Sammlern, ist vollkommen verfehlt und absolut inakzeptabel ist. Gerade illegale Schusswaffen haben doch eine immer größere Bedeutung bei Straftaten, sind also das weit größere Problem für die Innere Sicherheit. Vor allem für den Missbrauch von Schusswaffen insbesondere durch Jugendliche gibt es ein ganzes Bündel anderer Ursachen als den legalen Waffenbesitz. Dazu zählt etwa der unkontrollierten Konsum von gewaltverherrlichenden und schwer jugendgefährdenden Videofilmen und die Beschäftigung mit sogenannten Killerspielen, die in menschenverachtender Weise Todeshandlungen am Mitspieler simulieren. Bayern wird deshalb die Neuregelung zum Waffengesetz in der derzeitigen Fassung ablehnen, sofern nicht umfangreiche Änderungen erfolgen," kritisiert Bayerns Innenminister Dr. Günther Beckstein den Gesetzesentwurf.
Der Entwurf des Bundes zur Neuregelung des Waffenrechtes übernahm zwar einige bayerische Forderungen wie etwa die, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis bei extremistischer Betätigung nicht mehr erteilt wird oder den künftig erforderlichen kleinen Waffenscheins für Gas- und Alarmwaffen sowie schärfere Regelungen für die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition. Als zwingend notwendigen Änderungen des Regierungsentwurfes nannte Beckstein unter anderem:
- Die neu vorgesehene Meldepflicht inaktiver Sportschützen muss unterbleiben. Sie stellt aus bayerischer Sicht eine sachlich nicht gerechtfertigte Verschärfung dar. Die Bestimmung würde Unfrieden in die Vereine tragen und insgesamt dem Vereinsleben schweren Schaden zufügen.
- Auch die neu eingeführte zusätzliche Prüfung des Bedürfnisses für alle in Besitz eines Sportschützen befindlichen Schusswaffen bei einem Antrag auf Erwerb einer weiteren Waffe ist sicherheitsrechtlich unnötig und bedeutet für alle Beteiligten einen unvertretbaren Mehraufwand.
- Im Jagdbereich ist die verwaltungsaufwendige periodische Doppelüberprüfung der 400.000 Jagdscheininhaber in Deutschland auf ihre Zuverlässigkeit unnötig, die durch die Jagdbehörde und zusätzlich durch die Waffenbehörde erfolgen soll.
- Jäger müssen auch künftig Kurzwaffen erwerben und besitzen dürfen, die nach Jagdrecht zur Jagd nicht zugelassen sind. Es handelt sich dabei um Kurzwaffen, die aufgrund ihrer geringeren Mündungsenergie zwar nicht zur Jagdausübung, aber bisher unproblematisch zum Jagd- und Forstschutz verwendet wurden.
- Zur Reduzierung unnötiger Belastungen für den Waffenbesitzer und auch für die Verwaltung ist es weiterhin notwendig, etwa auf die obligatorische periodische Überprüfung des Bedürfnisses 3 und 6 Jahre nach Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zu verzichten, das Mindestalter für den Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten von 18 auf etwa 14 Jahre zu senken sowie erleichterte Regelungen für Brauchtumsschützen zum Führen von Schusswaffen im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen zu schaffen.
Zum von der Bundesregierung gewünschten automatischen Wegfall des bisherigen Erbenprivilegs 5 Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes besteht laut Beckstein keinerlei Grund: Die Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen sind in sinnvoller Weise verbessert, jeder Erbe muss also nicht nur zuverlässig, sondern auch persönlich geeignet sein. Zudem ist keine privilegierte Vererbung von Munition mehr vorgesehen. Der Wegfall des Erbenprivilegs würde dazu führen, dass die meisten Erben, die keinen eigenen Bedarf an den ererbten Waffen nachweisen können, verpflichtet wären, eine ererbte Waffe innerhalb kürzester Zeit zu veräußern. Da ein Markt für solche Waffen oft nur sehr beschränkt ist, führt das regelmäßig zu erheblichen Wertverlusten.