München, 24. Januar 2007
Pressemitteilung Nr. 27/07
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bestätigt Verbot des Multi-Kultur-Hauses (MKH) in Neu-Ulm auch im Hauptsacheverfahren Beckstein: "Urteil bekräftigt entschlossene Haltung Bayerns gegen islamistischen Extremismus"
Innenminister Dr. Günther Beckstein begrüßt das heute ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, mit dem dieser das Verbot des Multi-Kultur-Hauses (MKH) in Neu-Ulm nun auch im Hauptsacheverfahren bestätigt hat: "Das Urteil bekräftigt die entschlossene Haltung Bayerns gegen den verfassungsfeindlichen Islamismus und ist darüber hinaus ein klares Signal an alle Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Das Urteil bestärkt uns in dem Willen, auch weiterhin entschieden gegen solche Vereinigungen vorzugehen."
Das Bayerische Innenministerium vollzog am 28.12.2005 das Verbot des Multi-Kultur-Hauses (MKH) in Neu-Ulm, weil es sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete, seine Tätigkeit das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern und von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdete. Weitere Gründe waren, dass das MKH Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets förderte, deren Ziele und Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind, Gewaltanwendung zur Durchsetzung politischer und religiöser Belange befürwortete und seine Tätigkeit auch den Strafgesetzen zuwiderlief.
Am 04.01.2006 legte das MKH Klage gegen die Verbotsverfügung ein und beantragte am 25.07.2006 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 20.09.2006 ab. Mit seinem heutigen Urteil weist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jetzt auch die Klage des MKH, die auf eine Aufhebung der Verbotsverfügung gerichtet war, ab.
In seiner Begründung betont der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass das Vereinsverbot bereits dann rechtmäßig sei, wenn nur ein Verbotsgrund vorliege. Das Gericht gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass sich die Tätigkeit des Vereins gegen die verfassungsmäßige Ordnung, wie sie im Grundgesetz festgelegt sei, sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Da die Verbotsverfügung bereits deshalb gerechtfertigt sei, komme es auf die weiteren Verbotsgründe nicht an.
Weiter führte das Gericht aus, dass ein Teil der im MKH bereit gehaltenen Medien massive Hetzparolen gegen Demokratie und Rechtsstaat enthalte, insbesondere gegen die Menschenwürde von Personen nicht islamischen Glaubens. Einige der antidemokratischen und gegen den Rechtsstaat gerichteten Parolen seien zudem mit der Aufforderung verknüpft, die Demokratie zu bekämpfen. Auch bei den Freitagsgebeten sei gelegentlich dazu aufgerufen worden, die "schädliche" Demokratie zurückzudrängen. Andere Schriften und Publikationen würden sich in radikaler Weise gegen den Staat Israel und die Juden wenden und enthielten sogar die Aufforderung, die Juden ebenso wie andere "Ungläubige" zu töten, so zum Beispiel: "Oh Würdiger, oh Liebesfreundlicher, schicke uns Bomben, die Juden umzubringen. Nein zu den Juden, Nein zu den Juden!" Nach Auffassung des Gerichts seien wegen der darin zum Ausdruck kommenden aggressiven Haltung die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen; hiergegen kann der Verein Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erheben. Die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor und werden in den nächsten Wochen erwartet.