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München, 21. Januar 2008

Pressemitteilung Nr. 18/08

Das Staatsministerium des Innern legt Volksbegehren "Für Bayern – NEIN zum Transrapid" dem Verfassungsgerichtshof vor

Das Staatsministerium des Innern legt den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens "Für Bayern – NEIN zum Transrapid" dem Verfassungsgerichtshof vor, weil er nicht mit Artikel 73 der Bayerischen Verfassung vereinbar ist. Danach findet über den Staatshaushalt kein Volksentscheid statt. Erachtet das Staatsministerium des Innern die gesetzlichen Voraussetzungen für nicht gegeben, so hat es nach Artikel 64 des Landeswahlgesetzes die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen.
Am 20.12.2007 haben die Initiatoren des Volksbegehrens beim Staatsministerium des Innern den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens "Für Bayern – NEIN zum Transrapid" eingereicht. Der Zulassungsantrag wurde von über 38.000 Stimmberechtigten unterzeichnet. Das Volksbegehren ist darauf gerichtet, dem Freistaat Bayern die geplante Beteiligung an der Finanzierung des Transrapids in Höhe von 490 Millionen Euro zu verbieten. Insbesondere soll der Staatsregierung die Verwendung von Privatisierungserlösen für die Finanzierung der Magnetschwebebahn untersagt werden.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrags sind nach Auffassung des Staatsministeriums des Innern nicht gegeben. Über die Gesamtheit der Ausgaben und Einnahmen des Staates soll nach der Verfassung allein das Parlament entscheiden. Nur im parlamentarischen Verfahren können die komplexen Zusammenhänge von Ausgaben und Einnahmen angemessen berücksichtigt werden. Damit verbunden ist das Recht des Parlaments, im Rahmen der Haushaltsaufstellung Schwerpunkte und Prioritäten bei der Erfüllung der vielfältigen staatlichen Aufgaben zu setzen. Ausgeschlossen sind danach nicht nur Volksbegehren über das Haushaltsgesetz und den Haushaltsplan selbst. Unzulässig sind auch solche Volksbegehren, die sich der Sache nach allein auf die Einnahmen und Ausgaben des Staates beziehen. Mit dem Finanzierungsverbot wendet sich das beantragte Volksbegehren gegen konkrete Haushaltsentscheidungen des Parlaments zugunsten eines Verkehrsmittels. Es verhindert zugleich ein bestimmtes, an die Realisierung einer Magnetschwebebahn geknüpftes Finanzierungskonzept zur Verbesserung der verkehrlichen Anbindung des Flughafens. Damit greift das Volksbegehren unmittelbar in die Budgethoheit des Parlaments ein. Ein solches Finanzierungsverbot kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass es nur zu Einsparungen im Haushalt führen würde. Das Verbot von Ausgaben für eine Magnetschwebebahn allein führt noch nicht zu Einsparungen, weil die mit diesen Ausgaben bezweckte Verbesserung der verkehrlichen Anbindung des Flughafens ungelöst bleibt. Hinzu kommt, dass für eine Magnetschwebebahn in Aussicht gestellte Mittel des Bundes und Dritter für alternative Projekte zur Verbesserung der verkehrlichen Anbindung des Flughafens jedenfalls nicht in gleicher Weise zur Verfügung stünden. Für solche Projekte könnten deshalb sogar Mehrausgaben für den Freistaat Bayern entstehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr innerhalb von drei Monaten über den Zulassungsantrag zu entscheiden.

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