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München, 11. März 2008

Pressemitteilung Nr. 92/08

Herrmann begrüßt Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur automatisierten Kennzeichenerkennung – modernes Fahndungsinstrument wurde bestätigt – bayerische Regelung entspricht weitgehend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

In einer ersten Bewertung des heutigen Urteils des Bundesverfassungsgerichts begrüßte Innenminister Joachim Herrmann, dass das Gericht die automatisierte Kennzeichenerkennung als verfassungsrechtlich zulässig angesehen hat. Herrmann: "Wir brauchen die automatisierte Kennzeichenerkennung als modernes Fahndungsinstrument. Mit der automatisierten Kennzeichenerkennung konnten wir in Bayern bereits große Fahndungserfolge erzielen. In einem Fall ist es sogar gelungen einen fliehenden Mörder dingfest zu machen." Nach der bayerischen Regelung werden die erfassten Kennzeichen nicht gespeichert. Es werden nur die Treffer mit dem Fahndungsbestand automatisch an die Einsatzzentralen weitergeleitet. Alle anderen Daten werden nach der bayerischen Regelung sofort wieder gelöscht. Der normale Autofahrer hat also mit der Kennzeichenerkennung nichts zu tun. Das Bundesverfassungsgericht stellt ausdrücklich fest, dass der Abgleich automatisiert erfasster Kennzeichen mit dem Fahndungsbestand dann keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, wenn die Daten bei Nicht-Treffern sofort und unwiederbringlich gelöscht werden. Genau dies schreibt Art. 38 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) vor.

Das bayerische Gesetz erfüllt auch die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an Normklarheit und Normbestimmtheit stellt. Im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz ist genau geregelt, wo und in welchen Fällen eine automatisierte Kennzeichenerkennung durchgeführt werden kann. Dies ist z.B. auf Bundesautobahnen, an Durchgangsstraßen zu Zwecken der Schleierfahndung, bei Großereignissen wie Fußballweltmeisterschaft und Papst-Besuch, in der Nähe von besonders gefährdeten Objekten wie zum Beispiel Flughäfen oder in der Nähe von Kriminalitätsschwerpunkten der Fall. Eine dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz insoweit entsprechende Regelung ist im hessischen und schleswig-holsteinischen Gesetz nicht enthalten.
Nach dem bayerischen Recht erfolgt ein Abgleich der erfassten Kennzeichen grundsätzlich nur mit dem INPOL- und Schengenfahndungsbestand, nicht aber mit anderen polizeilichen Daten. Herrmann: "Wir werden jetzt genau prüfen, ob auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine weitere Konkretisierung des Fahndungsbestands, mit dem abgeglichen werden darf, notwendig ist."

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