



Entscheidend für die erfolgreiche Bewältigung einer Katastrophe ist, dass das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde als Katastrophenschutzbehörde eine schnelle und wirksame Einsatzleitung organisiert. Die Behörde hat grundsätzlich ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber allen eingesetzten Kräften und beteiligten Behörden (Art. 5 BayKSG) der gleichen oder einer niedrigeren Stufe.
Die Katastrophenschutzbehörde (Landratsamt, Kreisfreie Gemeinde) stellt den Katastrophenfall und auch das Ende einer Katastropfe fest (Art. 4 BayKSG). Nach Feststellung des Katastrophenfalls leitet sie den Einsatz und stellt dabei sicher, dass alle Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind (Art. 5 BayKSG).
Zur Bewältigung der Aufgaben im Katastrophenfall bedient sich die Katastrophenschutzbehörde der Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK). Die kleine, flexible und rasch alarmierbare FüGK setzt sich grundsätzlich aus Mitarbeitern der Behörde zusammen. Sie wird bei Bedarf lageabhängig erweitert durch Vertreter anderer betroffener Behörden und Einrichtungen, durch Vertreter der an der Katastrophenbewältigung beteiligten Einsatzorganisationen und durch Sachverständige.
Der FüGK obliegt die Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung, die Öffentlichkeitsarbeit, die Anforderung auswärtiger Hilfe und die Gesamtkoordination der Maßnahmen. Darüber hinaus trifft sie Entscheidungen, die über die Aufgaben der Örtlichen Einsatzleitung (siehe 2.) hinausgehen oder denen besondere Bedeutung zukommt.
Führungsgruppen Katastrophenschutz wurden bei allen bayerischen Katastrophenschutzbehörden, also den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte), den Regierungen und auch im Bayerischen Staatsministerium des Innern gebildet.
Der Örtliche Einsatzleiter (ÖEL) leitet im Rahmen des Auftrags und der Weisungen der Katastrophenschutzbehörde (siehe 1.) alle Einsatzmaßnahmen vor Ort. Als verlängerter Arm der Katastrophenschutzbehörde hat er ein Weisungsrecht gegenüber allen eingesetzten Kräften (Art. 6 BayKSG). Die Katastrophenschutzbehörden sollen bereits vorab, also unabhängig von einem konkreten Schadensereignis, fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter benennen.
Auch unterhalb der Katastrophenschwelle kann ein vorab benannter Örtlicher Einsatzleiter zum Einsatz kommen und die für den Einsatzerfolg so wichtige Einsatzleitung vor Ort übernehmen (Art. 15 BayKSG). Dies geschieht, wenn durch eine einheitliche Einsatzleitung vor Ort das geordnete Zusammenwirken aller eingesetzten Kräfte wesentlich erleichtert wird. Der Örtliche Einsatzleiter wird hier als verlängerter Arm der Kreisverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde tätig.