



Für den bodengebundenen Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen sind in jedem Rettungsdienstbereich rund um die Uhr einsatzbereite Rettungswachen und Notarztstandorte eingerichtet. Insgesamt gibt es in Bayern über 600 Standorte, an denen Rettungs- oder Notarztfahrzeuge vorgehalten werden. Die notwendige Versorgungsstruktur legt jeder Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung nach dem Bedarf in seinem Rettungsdienstbereich fest.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern entscheidet über die Standorte von Intensivtransportwagen (ITW). Für den Transport intensivüberwachungspflichtiger und -behandlungsbedürftiger Patienten gibt es sechs ITW-Standorte (zwei in München und je einer in Augsburg, Regensburg, Erlangen und Würzburg). Für den Transport von Patienten mit sehr ansteckenden Krankheiten wird je ein Spezialfahrzeug in München und Würzburg betrieben. Die Fahrzeuge für den Transport von Intensiv- und Infektpatienten werden von der zuständigen Integrierten Leitstelle unabhängig von den Grenzen der Rettungsdienstbereiche eingesetzt. In jedem Rettungsdienstbereich steht zudem ein besonderer Rettungswagen für den Transport von schwergewichtigen (adipösen) Patienten zur Verfügung.

Die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung beauftragen mit der bodengebundenen Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport den Arbeiter-Samariter-Bund, das Bayerische Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den Malteser-Hilfsdienst oder vergleichbare Hilfsorganisationen.
In der Notfallrettung und im arztbegleiteten Patiententransport werden Ärzte mit besonderer Notarztqualifikation und Rettungsassistenten eingesetzt. Für Intensivtransporte müssen sie zudem über eine spezielle intensivmedizinische Qualifikation verfügen.
Die Ausbildung der Rettungsassistenten regelt der Bund mit dem Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV). Zuständig für den Vollzug des Rettungsassistentenrechts in Bayern sind die Regierungen.
Die Ausbildung der im Krankentransport tätigen Rettungssanitäter hat das Bayerische Staatsministerium des Innern in einer Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV) geregelt. Der unter dem Dach der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren eingerichtete Ausschuss "Rettungswesen" hat im September 2008 neue Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern beschlossen.