15-Punkte-Maßnahmenkatalog der Bayerischen Staatsregierung gegen die Scientology-Organisation
Beschlüsse vom 17. Oktober 1995 und 8. August 1996
- Beobachtung durch den Verfassungsschutz
- Unterbindung der Straßenwerbung
- Forderung nach einer Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO mit Prüfung einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO
- Entzug der Rechtsfähigkeit der Vereine
- Prüfung der Gemeinnützigkeit der Vereine und ggf. Entzug und Überprüfung aller Organisaitonen auf Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten
- Prüfung der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Organisationen für ihre Mitarbeiter und der Einhaltung der Regeln des Arbeits-, Arbeitsschutz- und Gesundheitsrechts
- Verwendung von sog. Schutzerklärungen öffentlicher Stellen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
- Vereinbarung von Beziehungen zur Scientology-Organisation mit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
- Anregung eines Verbotsverfahrens durch das Bundesinnenministerium
- Untersuchung der von Scientology angewandten Psycho- und Sozialtechniken
- Unterstützung der Arbeiten für gesetzliche Regelungen über Dienstleistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Lebenshilfe
- Verstärkte Öffentlichkeitsarbeit
- Einrichtung einer Scientology-Krisenberatungsstelle
- Breiter Informationsaustausch mit Weitergabe von Erkenntnissen an Gewerbe- und Vereinsbehörden
- Zusammenarbeit des Staates mit Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
zu 1. Beobachtung durch den Verfassungsschutz
Die Verfassungsschutzbehörden in Deutschland haben die gesetzliche Aufgabe, Bestrebungen zu beobachten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (= verfassungsfeindliche Bestrebungen). Sie müssen tätig werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen vorliegen. Auf der Grundlage des Abschlußberichts einer Arbeitsgruppe der Verfassungsschutzbehörden, die eigens zur Prüfung dieser Frage gebildet worden war, hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder auf ihrer Sitzung am 5./6. Juni 1997 einstimmig festgestellt, daß bei der Scientology-Organisation (SO) solche tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beobachtung der Organisation durch den Verfassungsschutz gegeben sind. Dieser über 200 Seiten umfassende Abschlußbericht ist das
Ergebnis einer systematischen Prüfung und Bewertung des den Verfassungsschutzbehörden zur SO vorliegenden Materials.
Der Bericht zeigt deutlich die Unvereinbarkeit der Programmatik und der Aktivitäten von Scientology mit den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung:
- Scientology erstrebt eine andere Gesellschaft, in der auch Nicht-Scientologen von den Scientology- "Führern von morgen" mit einer aus ihrer Sicht überlegenen Technologie "gemanagt" werden.
- Scientology will ein eigenes, für alle verbindliches Rechtssystem mit "Scientology-Normen" etablieren, ohne Rechtsweggarantie, ohne rechtliches Gehör, ohne gesetzlichen und unabhängigen Richter sowie ohne gesetzmäßige Verwaltung.
- Scientology sieht anstelle unabhängiger Gerichte solche vor, die die von Scientology vorgegebenen standardisierten Scientology-Technologien umsetzen.
- Scientology mißachtet die Menschenrechte (Art. 1 Grundgesetz) und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz), da nur "geklärten", "nichtaberrierten" Scientologen Rechte zugestanden werden.
- Scientology mißachtet das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Grundgesetz), da Kritik an Scientology mit allen - auch illegalen - Mitteln unterdrückt wird.
- Scientology organisiert sich in einer totalitären Form, die Gewalt und Willkürherrschaft einschließt.
Mit einem System harter psycho- und sozialtechnischer Maßnahmen will die SO nicht nur den einzelnen Menschen unterdrücken und steuern, sondern auch in die Gesellschaft eindringen und den Staat unter Ausschaltung demokratischer Prinzipien ihren Zielen gefügig machen.
Das Ziel "Clear Planet" beschreibt deshalb die Absicht der Organisation, weltweit eine antidemokratische Staatsform einzuführen.
zu 2. Unterbindung der Straßenwerbung
Die Straßenwerbung ist für die SO von besonderer Bedeutung, da sie damit den ersten Kontakt mit potentiellen Kunden herstellen kann. Das Straßen- und Wegegesetz bietet Möglichkeiten, gegen die Straßenwerbung der SO, insbesondere in Form des Ansprechens von Passanten und des Betreibens von Informationsständen, vorzugehen. Von diesen Möglichkeiten wird konsequent Gebrauch gemacht.
zu 3. Forderung nach einer Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO mit Prüfung einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO
Scientology bezeichnet sich zu Unrecht als Kirche. Trotz eindeutig wirtschaftlicher Ausrichtung behandelt die Organisation bestimmte Betätigungen (Verkauf von Büchern, Broschüren und sog. Elektrometern sowie Veranstaltung von Kursen und Seminaren) als "kirchliche" Aktivitäten. Scientology ist deshalb veranlaßt worden, diese Aktivitäten als gewerbliche Tätigkeiten anzumelden und sich den Regeln des Gewerberechts zu unterwerfen. Die Möglichkeit und Rechtmäßigkeit der Forderung nach einer Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO wurde höchstrichterlich zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 16.02.1995 bestätigt.
§ 35 GewO berechtigt bei Unzuverlässigkeit zur Gewerbeuntersagung. Die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung sind bei allen gewerblichen Aktivitäten der SO und von ihr gesteuerter Organisationen zu prüfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird das Gewerbe untersagt.
zu 4. Entzug der Rechtsfähigkeit der Vereine
Die SO hat viele ihrer Einrichtungen in Form von eingetragenen Vereinen organisiert. Dies ist nur zulässig, wenn sich die Vereine dabei nicht wirtschaftlich betätigen. Der Verkauf von Büchern, Broschüren und sog. Elektrometern und die Veranstaltung von Kursen und Seminaren sind jedoch nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.1995 wirtschaftliche Betätigungen. Sofern die SO diese Betätigungen aus ihren eingetragenen Vereinen nicht ausgliedert oder aufgibt, wird den Vereinen die Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB entzogen. Dies ist bei den SO-Vereinen in Nürnberg und München bereits geschehen. Klagen der SO gegen diese Maßnahmen sind bei den Verwaltungsgerichten anhängig. Bei weiteren Vereinen laufen entsprechende Ermittlungen.
zu 5. Prüfung der Gemeinnützigkeit der Vereine und ggf. Entzug und Überprüfung aller Organisationen auf Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten
Die deutschen Vereine der SO unterliegen in vollem Umfang der Steueraufsicht. Entsprechend dem Beschluß der Finanzministerkonferenz wird von den Finanzämtern überwacht, daß steuerliche Vergünstigungen speziell des Gemeinnützigkeitsrechts nicht gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der Abgabenordnung nicht erfüllt sind. SO erklärt selbst, daß die Organisationen in Deutschland nicht als gemeinnützig anerkannt sind.
Ebenso wird laufend überprüft, ob die Vereine der SO insgesamt ihre steuerlichen Pflichten erfüllen.
zu 6. Prüfung der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Organisationen für ihre Mitarbeiter und der Einhaltung der Regeln des Arbeits-, Arbeitsschutz- und Gesundheitsrechts
In einer Stellungnahme der Bundesregierung an das Menschenrechtszentrum der UNO wird von zahlreichen Verstößen von Scientology gegen die Regeln des Sozialversicherungs-, Arbeitsschutz- und Gesundheitsrechts berichtet. Es wird überprüft, ob diese Aussage auch für Bayern zutrifft. Sollte dies der Fall sein, werden die notwendigen Maßnahmen zur Unterbindung der Verstöße getroffen.
zu 7. Verwendung von sog. Schutzerklärungen öffentlicher Stellen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Aufgrund der jetzigen Erkenntnislage ist davon auszugehen, daß ein nach der Technologie von L. Ron Hubbard geführtes Unternehmen als Bestandteil der Gesamtorganisation Scientology zu betrachten ist. Es gibt keinerlei ideologische Trennung zwischen der Führung eines Unternehmens und der Zugehörigkeit zur Mutterorganisation. Ein WISE-Unternehmen übernimmt die Verpflichtung, die Technologie von L. Ron Hubbard und die Ideologie von Scientology zu verbreiten, ihren Bestand zu sichern und in der Gesellschaft als allgemeines Gedankengut zu etablieren.
Dadurch droht auch öffentlichen Stellen bei Geschäftskontakten eine Infiltration durch Scientology. Um dieser Gefahr wirksam begegnen zu können, hat die Staatsregierung am 08.08.1996 beschlossen, ab 01.11.1996 in bestimmten Fällen vom Auftragnehmer die Abgabe einer Erklärung zu verlangen, daß dieser nicht der Lehre Scientologys anhängt (Schutzerklärung). Mit Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29.10.1996 wurde die Schutzerklärung zum 01.11.1996 eingeführt.
Schutzerklärungen sind zulässig und notwendig bei solchen Vertragsverhältnissen, die entweder Möglichkeiten zur Einflußnahme auf die Organisation des Vertragspartners oder seine Mitarbeiter eröffnen oder die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen. Einzubeziehen sind auch Verträge, die die Offenlegung von wesentlichen internen Vorgängen und Daten gegenüber dem Vertragspartner erfordern. Schutzerklärungen kommen demnach insbesondere in folgenden Vertragsverhältnissen in Betracht: Unternehmensberatung, Personal- und Managementschulung, Fortbildungs- und Vortragsveranstaltungen, Softwareberatung, -entwicklung und -pflege, Projektentwicklung und -steuerung, Forschungs- und Untersuchungsaufträge.
In der Schutzerklärung soll der Auftragnehmer unter anderem angeben, daß weder er noch seine Mitarbeiter die Technologie von Scientology anwenden, lehren oder verbreiten.
zu 8. Vereinbarkeit von Beziehungen zur Scientology-Organisation mit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Kern der beamtenrechtlichen Pflichtenstellung ist die allgemeine Treuepflicht. Dazu gehören vor allem die Pflichten, das übertragene Amt im Einklang mit den Gesetzen und nach den Weisungen der Vorgesetzten auszuüben und sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für ihre Erhaltung einzutreten. Bei Personen, die Beziehungen zu SO unterhalten, besteht besonderer Anlaß, die Bereitschaft zur Erfüllung dieser Pflichten zu überprüfen.
Aus einer Reihe von Festlegungen und dem Selbstverständnis von Scientology ergeben sich zum einen Anhaltspunkte für Bestrebungen der Organisation, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind und die ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der verfassungsmäßigen Organe zum Ziel haben (vgl. Ziffer 1).
Hinzu kommt, daß die Scientology-Organisation von ihren Mitgliedern verlangt, daß sie die Organisation als höchste Autorität anerkennen. Scientology beansprucht demnach, daß die Pflichten ihrer Mitglieder gegenüber ihrer Umwelt von den Verpflichtungen gegenüber Scientology überlagert sind und diese daher Vorrang haben. Bei einem Beamten, der gegenüber seinem Dienstherrn spezifischen Pflichtenbindungen unterliegt, ist insoweit eine Interessen- bzw. Pflichtenkollision vorprogrammiert. Der Dienstherr kann nicht hinnehmen, daß ein Beamter die Interessen der Scientology-Organisation vor die Interessen des Dienstherrn stellt und entsprechend handelt. Mit Bekanntmachung der Bayer. Staatsregierung vom 29.10.1996 wurden daher zum 01.11.1996 alle notwendigen Schritte unternommen, um einer Unterwanderung des öffentlichen Dienstes durch die SO entgegenzuwirken. Dazu gehört die Befragung von Bewerbern für den öffentlichen Dienst nach Beziehungen zur SO und die Überprüfung von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes, deren Beziehungen zur SO bekannt werden.
zu 9. Anregung eines Verbotsverfahrens durch das Bundesinnenministerium
Gegen die SO werden zahlreiche Vorwürfe erhoben, sie verstoße gegen Gesetze und die verfassungsmäßige Ordnung. In einem Ermittlungsverfahren nach dem Vereinsgesetz, bei dem die Verbotsbehörden eine Art staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsbefugnisse besitzen, kann den Vorwürfen systematisch und in einem geregelten Verfahren nachgegangen werden. Prüfungsgegenstand wären dabei die umstrittenen Tätigkeiten der SO und auch das ganze auf Anweisungen des Gründers der SO beruhende System, wozu z. B. auch die Praxis der Einschüchterung und Verfolgung von Gegnern gehört.
Für die Einleitung eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist das Bundesministerium des Innern zuständig. Der Bundesrat hat in seinem auf bayerische Initiative gefaßten Beschluß vom 26.09.1997 (Bundesratsdrucksache 44/97) die Bundesregierung zu einem solchen Schritt aufgefordert.
zu 10. Untersuchung der von Scientology angewandten Psycho- und Sozialtechniken
Künftig muß verstärkt der Frage nachgegangen werden, was im System Scientology mit den Menschen geschieht. Für Scientology-Begründer L. Ron Hubbard ist der einzelne eine Mensch-Maschine, die wie ein Computer auf perfektes Funktionieren programmiert wird. Um dieses Ziel zu erreichen und damit gleichzeitig die eigene Machtposition auszubauen, mißbraucht Scientology offensichtlich psychologisches Herrschaftswissen. Soweit bekannt, steht im Vordergrund ein hartes Konditionierungstraining (Reiz-Reaktionslernen), in dem die Trainierten nicht nur unsoziale Verhaltensweisen (Methoden der Psychoschikane), sondern auch eine neue Sprache und sozialdarwinistische Wertvorstellungen durch programmiertes Lernen, Drill und durch Rollenspiele erlernen. Um die angewendeten Psycho- und Sozialtechniken näher zu erforschen, wird die Staatsregierung ein interdisziplinär-humanwissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben.
zu 11. Unterstützung der Arbeiten für gesetzliche Regelungen über Dienstleistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Lebenshilfe
Die Betätigung der SO ist als Dienstleistung im Rahmen sog. gewerblicher Lebensbewältigungshilfe einzustufen. Die Bürgerinnen und Bürger müssen in diesem Bereich vor Scientology und anderen unseriösen Psychomarktanbietern besser geschützt werden, insbesondere vor Manipulation, Mißachtung des Selbstbestimmungsrechts des Hilfesuchenden und vor finanzieller Ausbeutung.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat im Jahr 1997 den Entwurf eines Gesetzes zur gewerblichen Lebensbewältigungshilfe erarbeitet. Nach intensiven Diskussionen hat der Bundesrat am 19.12.1997 u. a. mit der Stimme Bayerns beschlossen, einen auf den Vorschlägen Hamburgs basierenden Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen (Bundesratsdrucksache 351/97). Nachdem die Beratungen im Deutschen Bundestag vor Ende der Legislaturperiode nicht mehr aufgenommen werden konnten, wird sich Bayern dafür einsetzen, daß in der nächsten Legislaturperiode den Mißständen auf dem Psychomarkt gesetzlich Einhalt geboten wird. Vor Abschluß eines Dienstleistungsvertrages zur Persönlichkeitsentwicklung muß dann ein Dienstleister den Kunden über die Art, die Dauer und die Kosten der Trainings aufklären. Vorgesehen ist im Gesetzentwurf auch ein Widerrufsrecht für den Kunden. Hierdurch kann die Position des Verbrauchers geschützt werden, ohne ihm Vorschriften bei der Auswahl der Angebote zu machen.
zu 12. Verstärkte Öffentlichkeitsarbeit
Der Öffentlichkeitsarbeit über Aktivitäten, Ziele und Gefahren der SO kommt wegen ihrer aufklärenden und präventiven Wirkung eine besondere Bedeutung zu. Alle mit der SO befaßten bayerischen Ministerien intensivieren daher zu diesem Thema die Öffentlichkeitsarbeit in ihren Bereichen. Dies geschieht vor allem durch öffentliche Stellungnahmen, Pressemitteilungen und Publikationen. Das Staatsministerium des Innern hat zwei Informationsbroschüren über die SO herausgebracht, die auch über das Internet abrufbar sind.
zu 13. Einrichtung einer Scientology-Krisenberatungsstelle
Wer als Mitglied von Scientology gesundheitlich und finanziell Probleme bekommen hat, oder als aussteigewillige Person oder als Angehöriger Hilfe sucht, braucht eine kompetente Stelle, an die er sich wenden kann. Eine beim Bayerischen Landesjugendamt angesiedelte Scientology-Krisenberatungsstelle bietet ein staatliches, speziell auf die Opfer von Scientology zugeschnittenes Beratungsangebot. Im Rahmen der Beratung wird im Kontakt mit den Betroffenen geholfen, persönliche Konflikte und Krisensituationen zu lösen; des weiteren wird auch das breit gefächerte allgemeine Hilfsangebot von z. B. Schuldner- oder Gesundheitsberatungsstellen miteinbezogen. Die Anlaufstelle ist wochentags telefonisch unter der Nummer 0180-100 00 42 von jedem Ort in Bayern zum Ortstarif erreichbar.
zu 14. Breiter Informationsaustausch mit Weitergabe von Erkenntnissen an Gewerbe- und Vereinsbehörden
Die Ergebnisse der Überprüfungen entsprechend der vorangegangenen Ziffern des Maßnahmenkatalogs sind zunächst von Bedeutung für Maßnahmen in den jeweiligen Einzelbereichen, also z. B. im Steuerrecht oder Sozialabgabenrecht. Darüber hinaus sind die Prüfungsergebnisse aber auch für Maßnahmen in anderen Bereichen wichtig, vor allem für die Bereiche des Gewerbe- und Vereinsrechts. So ist z. B. unzuverlässig im Sinne des § 35 GewO, wer einschlägig vorbestraft ist, Steuerschulden hat, seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten verletzt oder sonst erheblich gegen die Rechtsordnung mit Gewerbebezug verstößt und dadurch die Prognose erlaubt, daß er künftig sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß ausübt. Für die Frage der wirtschaftlichen Betätigung im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB und damit des Entzugs der Rechtsfähigkeit eingetragener SO-Vereine sind auch die Ergebnisse von Prüfungen der Sozialversicherungsträger von Bedeutung. Für ein Vereinsverbotsverfahren sind sämtliche Straftaten einer Organisation und ihrer Mitglieder aus allen Rechtsgebieten zu beachten, soweit sie aus der Vereinstätigkeit heraus begangen werden.
Daraus folgt, daß sich sämtliche mit dem Thema SO befaßte Stellen aktiv am Informationsaustausch beteiligen müssen.
zu 15. Zusammenarbeit des Staates mit Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
Der Staat ist allein nicht in der Lage, den Gefahren von Scientology zu begegnen. Notwendig ist ein Zusammenwirken aller betroffenen Stellen und Institutionen: Von Verbänden, Organisation, Kommunen und vor allem der Wirtschaft. Die Staatsregierung sucht deshalb die Zusammenarbeit mit Stellen auch außerhalb des staatlichen Bereichs.