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Häufige Fragen zum Bayerischen Versammlungsgesetz

(FAQs)

Der Bayerische Landtag hat 2008 das Bayerische Versammlungsgesetz beschlossen und mit Wirkung zum 1. Juni 2010 geändert.
Hier finden Sie das Gesetz und eine Zusammenfassung seiner Inhalte.
In einem Faltblatt sind die wichtigsten Inhalte und Neuerungen zusammengefasst.


Häufig gestellte Fragen (FAQs):


1. Warum braucht es eigentlich ein Bayerisches Versammlungsgesetz?

Das Versammlungsrecht, also das für Demonstrationen geltende Recht, war früher im Versammlungsgesetz des Bundes geregelt, das in seinem Kern aus dem Jahr 1953 stammt.

In den letzten Jahrzehnten hat vor allem das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von Entscheidungen zum Versammlungsrecht getroffen, die Versammlungsbehörden (in Bayern: die kreisfreien Städte bzw. Landratsämter) und Polizei beachten müssen. Daran ist das Bundesversammlungsgesetz bis heute nicht angepasst worden. So hat das Bundesverfassungsgericht Versammlungsbehörden und Polizei verpflichtet, kooperativ mit den Veranstaltern von Versammlungen zusammen zu arbeiten und dazu beizutragen, dass die Teilnehmer ihr Versammlungsgrundrecht ausüben können (sog. Brokdorf-Entscheidung aus dem Jahr 1985). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht Grundsätze für Versammlungen aufgestellt, die aus kurzfristigem Anlass stattfinden oder sich spontan bilden. Auch eine Reihe weiterer Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt das Versammlungsgesetz des Bundes bis heute nicht. Deshalb orientiert sich die Praxis heute weniger am Gesetzeswortlaut, sondern an gerade für den Laien unüberschaubaren, zahlreichen Gerichtsurteilen.

Dazu kommt, dass das Versammlungsgesetz des Bundes nur unzulängliche Antworten auf bedenkliche Entwicklungen in den extremistischen Bereichen gibt: Es geht weder auf die Besonderheiten rechtsextremistischer Aufmärsche ein, die nur zu oft in unerträglicher Weise an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft anknüpfen, noch hatte das Versammlungsgesetz des Bundes Erscheinungen wie den sog. "schwarzen Block" vor Augen, in dem sich gewaltbereite Linksextremisten zu einer anonymen Masse formieren und aus dem Schutz der Menge heraus Straftaten begehen.

Nachdem die Föderalismusreform (2006) das Gesetzgebungsrecht für Versammlungen vom Bund auf die Länder übertragen hatte, wollte die Bayerische Staatsregierung das Versammlungsrecht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts modern gestalten und dabei auch auf die bedenklichen Entwicklungen im Versammlungsgeschehen reagieren. Nach der Landtagswahl 2008 wurde es von den Regierungsfraktionen nochmals überarbeitet.


2. Was sind die Schwerpunkte?

Das Bayerische Versammlungsgesetz verfolgt mehrere Ziele:

Zum einen setzt es die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der letzten Jahrzehnte um und beantwortet Fragen, die sich in der Versammlungspraxis immer wieder stellten. Behörden und gerade auch die bayerischen Bürger, die eine Versammlung veranstalten wollen, sollen sich unmittelbar aus dem Gesetz informieren können, was sie bei einer Versammlung zu beachten haben. Daneben reagiert das Bayerische Versammlungsgesetz aber auch auf die bedenklichen Entwicklungen in den extremistischen Bereichen:

Es sieht die Möglichkeit vor, rechtsextremistische Versammlungen beschränken und verbieten zu können, wenn sie

Siehe dazu auch die Fragen 3. und 4.

Weiter enthält das Bayerische Versammlungsgesetz ein Uniformierungs- und Militanzverbot. Es will Versammlungen verhindern, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild paramilitärisch geprägt sind. Hintergrund ist, dass sowohl das Grundgesetz als auch die Bayerische Verfassung nur friedliche Versammlungen schützen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach bestätigt, dass sich paramilitärisch geprägte oder gewaltbereite Versammlungen nicht auf das Versammlungsgrundrecht berufen können. Siehe dazu auch Frage 5.


3. Ist eine "Sondernorm gegen rechts" gerechtfertigt?

Es gibt mehrere Gründe für eine solche Sondernorm: Der wichtigste ist, dass das Bayerische Versammlungsgesetz den Schutz der Würde der Opfer des Nationalsozialismus verstärken will und dies vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte seine besondere Rechtfertigung findet. Bereits das Versammlungsgesetz des Bundes enthält in § 15 Abs. 2 eine solche Norm, die aber beschränkt ist auf den Schutz von "Gedenkstätten von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft" (gemeint ist insbesondere die Holocaust-Gedenkstätte in Berlin).

Hinzu kommen aber auch Erfahrungen aus Praxis: Die Veranstalter rechtsextremistischer Versammlungen legen besonderen Wert darauf, der Versammlung einen legalen Anschein zu geben. Sie wissen, dass die Versammlung andernfalls sofort unterbunden würde. Probleme bereiten hier paramilitärische, an das NS-Regime erinnernde Aufmärsche (denen wiederum mit dem Uniformierungs- und Militanzverbot begegnet werden kann), an historisch belasteten Tagen und Orten stattfindende Versammlungen sowie die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlichende, billigende oder verharmlosende Aussagen, die jeweils die Würde der Opfer des Nationalsozialismus verletzen. Hierauf gibt das Bayerische Versammlungsgesetz die bei Frage 2. beschriebene Antwort.

Selbst wenn eine rechtsextremistische Partei verboten würde, könnte dies eine solche versammlungsrechtliche Regelung nicht ersetzen. Die Erfahrungen mit Rechtsextremisten zeigen, dass sie stets versuchen, auf staatliche Maßnahmen ausweichend zu reagieren. Es wäre nicht zu verhindern, dass selbst ein führendes Mitglied einer verbotenen Partei eine Versammlung als Einzelperson anmeldet. Beispielsweise trat einer der führenden Aktivisten der vom bayerischen Innenministerium 2004 verbotenen neonazistischen "Fränkischen Aktionsfront" regelmäßig als Veranstalter rechtsextremistischer Umzüge im oberfränkischen Gräfenberg auf. Auch ein Partei- oder Vereinigungsverbot könnte ihm dieses Recht nicht nehmen; insoweit ginge ein solches Verbot ins Leere. Die Problematik rechtsextremer Aufzüge kann daher effektiv nur das Versammlungsrecht lösen.


4. Welche rechtsextremistischen Versammlungen können künftig leichter verhindert werden?

Der Schutz von symbolträchtigen Tagen und Orten ist nach dem bisherigen Versammlungsgesetz des Bundes nur begrenzt: Nur wenn eine rechtsextremistische Versammlungen in unerträglicher Weise grundlegende soziale und ethische Anschauungen verletzt, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes möglich, die Versammlung wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung zu verbieten oder zu beschränken. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bisher etwa für den Holocaust-Gedenktag oder für das Reichsparteitagsgelände in Nürnberg angenommen.

Das Bayerische Versammlungsgesetz knüpft an diese Rechtsprechung an und bezieht nun alle Tage und Orte mit ein, die im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft eine gewichtige Symbolkraft haben.

Geschützte Tage sind daher neben dem Holocaust-Gedenktag u. a. der 20. April (Geburtstag von Adolf Hitler) oder der 17. August (Todestag von Rudolf Heß). Bisher mussten die Versammlungsbehörden nachweisen, dass eine rechtsextremistische Versammlung z.B. am Todestag von Rudolf Heß eine Ersatzveranstaltung für die verbotene Heß-Gedenkveranstaltung im oberfränkischen Wunsiedel war. Künftig können Veranstaltungen an besonderen Tagen und Orten verboten werden, wenn sie die Würde der Opfer des Nationsalsozialismus verletzen.

Geschützte Orte sind nicht nur sog. "Opferorte" wie die ehemaligen Konzentrationslager Dachau und Flossenbürg, sondern auch sog. "Täterorte" wie das Reichsparteitagsgelände in Nürnberg oder der Königsplatz und der Platz vor der Feldherrnhalle in München. Geschützte Orte sind aber z. B. auch die Orte, an denen sich Synagogen befanden, die unter dem Nationalsozialismus niedergebrannt wurden.

Nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz kann eine Versammlung an einem symbolträchtigen Tag oder Ort verboten oder beschränkt werden, wenn sie die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft oder andere grundlegende sozialen und ethischen Anschauungen zu verletzten droht. Dies berührt nicht Gedenk- oder andere Veranstaltungen, die weiterhin zulässig bleiben.


5. Warum braucht es ein Uniformierungs- und Militanzverbot?

Das alte Versammlungsgesetz des Bundes ist, was das Uniformierungsverbot betrifft, im Wortlaut sehr streng: Es ist allgemein untersagt, Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen. Tatsächlich aber werden gleichartige Kleidungsstücke oft in legitimer Weise verwendet (z. B. einheitliche Überzieher bei Gewerkschafts-Versammlungen u. ä.). Deshalb schränkt das Bayerische Versammlungsgesetz das Uniformierungsverbot ein: Unter das Verbot fallen gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung nur noch, wenn durch sie eine einschüchternde Wirkung entsteht. Dies grenzt das Verbot auf die Fälle ein, in denen die Gleichartigkeit tatsächlich Indiz für eine unfriedliche Versammlung ist.

Oft geht der gewaltbereite Eindruck aber nicht von Uniformen oder einer gleichartigen Kleidung aus, sondern von anderen Umständen. Beispiele sind etwa rechtsextremistische Aufmärsche in Formation, im Gleichschritt und unter Marschmusik oder Trommelwirbeln. Beim linksextremistischen sog. "schwarzen Block" kommen mehrere Umstände zusammen: zum einen eine ähnliche Kleidung, zum anderen eine anonyme Masse, in der sich der Einzelne verbirgt, um aus ihr heraus und von ihr geschützt Straftaten zu begehen. Dieses Verhalten ist fortan ausdrücklich verboten, sofern es zu einem paramilitärischen Erscheinungsbild führt und dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht.

Sowohl das Grundgesetz als auch die Bayerische Verfassung schützen nur friedliche Versammlungen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach bestätigt, dass sich paramilitärisch geprägte oder gewaltbereite Versammlungen nicht auf das Versammlungsgrundrecht berufen können. Auch dieser Punkt ist noch nicht im Versammlungsgesetz des Bundes berücksichtigt worden.

Das Uniformierungs- und Militanzverbot betrifft nur unfriedliche Versammlungen und hat mit dem legitimen "Druck von der Straße", der letztlich aus nahezu jeder Versammlung folgt und der zum Demonstrationsrecht gehört, nichts zu tun. Es hat z.B. für die zahlreichen Demonstrationen von Gewerkschaften in Bayern oder für Gegendemonstrationen bürgerlicher Kräfte gegen rechtsextremistische Versammlungen keine Bedeutung.


6. Ist die Bekämpfung extremistischer Versammlungen nicht nur ein Vorwand, um das Versammlungsrecht für alle zu verschärfen?

Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Er findet im Bayerischen Versammlungsgesetz keine Stütze. Hier einige der Vorwürfe im Einzelnen:

Beispiel 1: Ist jede Unterhaltung von zwei Personen als Versammlung zu werten?

Natürlich nicht. In der bisherigen Rechtsprechung war es umstritten, ob eine Versammlung mindestens zwei oder drei Teilnehmer voraussetzt; das bisherige Bundesversammlungsgesetz schweigt dazu. Das Bundesverfassungsgericht hat bislang immer von "mehreren Personen" gesprochen. Das Bayerische Versammlungsgesetz lässt nun zwei Personen genügen.

Der Vorwurf trifft jedenfalls nicht zu: Zum einen wird eine Veranstaltung durch die Annahme einer Versammlung privilegiert, da sie dann geschützt wird und nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen reglementiert werden kann. Dementsprechend sah auch der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Versammlungsfreiheitsgesetz "mindestens zwei Personen" als ausreichend an.

Zum anderen übernimmt das Bayerische Versammlungsgesetz den engen Versammlungs-Begriff des Bundesverfassungsgerichtes, d. h. es verlangt eine "überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung oder Kundgebung". Ein Gespräch unter mehreren Personen kann nur dann eine Versammlung sein, wenn dies gerade an die Öffentlichkeit gerichtet ist und eine öffentliche Meinungsbildung oder -kundgabe bezweckt. "Normale" Gespräche unter mehreren sind daher nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz gerade keine Versammlungen.

Beispiel 2: Verstößt die vorgesehene Anzeigepflicht nicht gegen das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung, die beide ausdrücklich davon sprechen, dass Versammlungen nicht angemeldet werden müssen?

Grundgesetz und Bayerische Verfassung wollen verhindern, dass eine Versammlung erst dann stattfinden darf, nachdem eine Behörde sie "genehmigt" hat. Eine solche Genehmigung verlangt aber weder das bisherige Versammlungsgesetz des Bundes, noch das Bayerische Versammlungsgesetz.

Das Bayerische Versammlungsgesetz sieht nur vor, dass eine Versammlung unter freiem Himmel grundsätzlich 48 Stunden (ohne Samstage, Sonn- und Feiertage) vor ihrer Bekanntgabe anzuzeigen ist; für Versammlungen in geschlossenen Räumen gibt es wie bisher keine Anzeigepflicht. Die Anzeige soll Versammlungsbehörde und Polizei in die Lage versetzen, prüfen zu können, ob Maßnahmen zum Schutz der Versammlung und zum Schutz von Dritten erforderlich sind. Welche Gefahrenquellen bei einer Versammlung zu berücksichtigen sind, hängt immer von den konkreten Umständen ab, so dass Versammlungsbehörden und Polizei immer wieder von neuem eine individuelle Gefahrenprognose treffen müssen. Dies kann von bloßen verkehrslenkenden Maßnahmen (Absperrung von Straßen und Plätzen für die Versammlung) bis hin zu Vorkehrungen gehen, um zu verhindern, dass rechts- und linksextremistische Versammlungen aufeinander prallen. Dem Staat obliegt hier eine Schutzpflicht zu Gunsten von Versammlungsteilnehmern und von Unbeteiligten. Damit er ihr aber nachkommen kann, muss er wissen, dass eine Versammlung überhaupt stattfindet. Dies soll die Anzeigepflicht gewährleisten. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass dies nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Zudem regelt das Bayerische Versammlungsgesetz erstmals auch Ausnahmen, also die Fälle, für die die grundsätzliche Anzeigepflicht gerade nicht gilt: nämlich bei Eil- und Spontanversammlungen. Entsteht der Anlass für eine Versammlung erst kurzfristig oder entwickelt sich eine Versammlung spontan, gelten die grundsätzlichen Anzeigepflichten nicht. Auch das stellt das Bayerische Versammlungsgesetz klar, während das Versammlungsgesetz des Bundes dazu schweigt.

Beispiel 3: Kann die Polizei Fahnen, Anstecker, einheitliche Schilder usw. willkürlich als Verstöße gegen das Uniformierungs- und Militanzverbot einordnen?

Nein. Dieser Vorwurf verkennt die Bedeutung das Militanzverbots: Gleichartige Kleidungsstücke (z. B. einheitliche "ver.di"-Überzieher) verstoßen nach dem Wortlaut des alten Bundesversammlungsgesetzes gegen das Uniformierungsverbot. Dies ist aber unnötig restriktiv und erfasst auch Fälle, in denen es legitim ist, sich gleichartig zu kleiden. Das Bayerische Versammlungsgesetz beschränkt das Verbot daher auf Fälle, in denen die Uniformierung einschüchternd wirkt, was bei Gewerkschafts-Demonstrationen nicht der Fall ist. Diese Lockerung kommt friedlichen Veranstaltern daher entgegen.

Das das Uniformierungsverbot ergänzende Militanzverbot greift nicht bei gleichartiger Kleidung, gleichartigen Fahnen etc., sondern überhaupt nur bei paramilitärischen inszenierenden Demonstrationen (wie z.B. rechtsextremistischen Aufmärschen in Formation, im Gleichschritt und mit szene-üblicher Kleidung oder u.U. beim sog. "schwarzen Block"). Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall zutreffen, können Verwaltungsgerichte uneingeschränkt kontrollieren: diese Rechtsbegriffe sind gerichtlich voll nachprüfbar.

Der Eindruck von Gewaltbereitschaft ist nicht mit dem legitimen "Druck von der Straße" gleichzusetzen und berührt z.B. Gewerkschafts-Demonstrationen auch dann nicht, wenn sie Fahnen, Anstecker, gleiche Schilder etc. mit sich führen.

Die Formulierung im Bayerischen Versammlungsgesetz für ein Militanzverbot übernimmt im Übrigen Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen es die Grenzen der Friedlichkeit einer Versammlung näher bestimmt.

Beispiel 4: Werde ich als Veranstalter zu einem "Hilfspolizisten" oder zum "verlängerten Arm" von Versammlungsbehörde oder Polizei? Wie ist es mit dem Ablehnungsrecht von Versammlungsleitern und Ordnern?

Auch hier verschärft das Bayerische Versammlungsgesetz die frühere Rechtslage nicht. Bereits das Bundesversammlungsgesetz geht vom "Modell einer geordneten Versammlung" aus, d. h. davon, dass die Versammlung in erster Linie aus sich heraus die Ordnung zu garantieren hat. Das Bundesversammlungsgesetz verpflichtet den Versammlungsleiter, das Hausrecht auszuüben, den Ablauf zu bestimmen und dabei für Ordnung zu sorgen. Weiter ist er ermächtigt, Störer ausschließen zu können.

Das Recht, einen Veranstalter oder Ordner wegen fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit abzulehnen, ist zwar bisher im Bundesversammlungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt, aber dennoch zulässig. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Die Regelung im Bayerischen Versammlungsgesetz hat daher nur eine klarstellende Funktion, unter welchen Voraussetzungen ein Leiter oder Ordner abgelehnt werden kann. Das Bayerische Versammlungsgesetz übernimmt dabei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass die Person die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet.

Beispiel 5: Können Versammlungen künftig bereits dann verboten oder beschränkt werden, wenn sie gegen "grundlegende soziale und ethische Anschauungen" verstoßen?

Nein. Der Vorwurf, das Bayerische Versammlungsgesetz öffne mit der Berufung auf "grundlegende soziale und ethische Anschauungen" Tür und Tor für Willkürentscheidungen der Versammlungsbehörden, greift aus mehreren Gründen nicht:
Diese Beschränkungsmöglichkeit gilt ausdrücklich nur für rechtsextremistische Versammlungen, die an einem Tag oder Ort stattfinden, die eine an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernde gewichtige Symbolkraft haben. Auf andere Versammlungen findet diese Beschränkungsmöglichkeit von vorne herein keine Anwendung.

Zudem orientiert sich die Formulierung wörtlich an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot einer NPD-Versammlung auf dem Nürnberger Reichsparteitagsgelände. Das Bundesverfassungsgericht hatte damals zu entscheiden, ob die Stadt Nürnberg eine NPD-Versammlung ausnahmsweise auf den Schutz der sog. öffentlichen Ordnung stützen konnte. Das Bundesverfassungsgericht hat dies gebilligt, wobei das Bayerische Versammlungsgesetz die entscheidenden Vorgaben des Gerichts wörtlich übernimmt.

Beispiel 6: Wie ist es mit Versammlungen in geschlossenen Räumen? Der Vorwurf lautet hier, der Staat dringe in Veranstaltungen ein, die Versammlungsleiter müssten alle persönliche Daten an die Polizei weitergeben, der Polizei müsse Zutritt gewährt und ein angemessener Platz eingeräumt werden, es brauche sich nur der Polizeieinsatzleiter gegenüber dem Versammlungsleiter zu erkennen zu geben und selbst nicht öffentliche Versammlungen (wie Streikversammlungen) könnten betroffen sein.

Hierzu ist zu sagen: Versammlungen in geschlossenen Räume sind keine rechtsfreien Räume. Das Versammlungsgrundrecht gilt auch für sie nicht schrankenlos, sondern hat verfassungsunmittelbare Schranken. Dementsprechend sieht das Bundesversammlungsgesetz eine Reihe von Einschränkungen vor, die aber nicht so weit gehen wie bei Versammlungen unter freiem Himmel (für die nach Art. 8 Abs. 2 Grundgesetz ein sog. Gesetzesvorbehalt gilt). Das Bayerische Versammlungsgesetz beschränkt sich hier grundsätzlich darauf, die bisherigen Regelungen zu übernehmen bzw. die bisherige Rechtspraxis zu bestätigen.

Das Bayerische Versammlungsgesetz sieht auch kein weitergehendes Anwesenheitsrecht für Polizeibeamte vor als das bisherige Versammlungsgesetz des Bundes. Das Bundesversammlungsgesetz verpflichtet Polizeibeamte bei allen öffentlichen Versammlungen, sich gegenüber dem Versammlungsleiter zu erkennen zu geben. Die Rechtspraxis legte dies bereits früher so aus, dass es genügt, wenn der Polizeieinsatzleiter dies tut und die Zahl der übrigen Polizeibeamten nennt. Nichts anderes schreibt auch das Bayerische Versammlungsgesetz fest. Entscheidend ist für den Leiter und für Teilnehmer einer Versammlung, zu wissen, ob sich Polizeibeamte in der Versammlung befinden, nicht aber, wer diese im Einzelnen sind. Die Polizei macht von ihrem Anwesenheitsrecht nur in den Fällen Gebrauch, in denen sich abzeichnet, dass es in der Versammlung zu Straftaten kommen kann oder wenn es sich um extremistische Versammlungen handelt. Im Übrigen übernimmt das Bayerische Versammlungsgesetz auch das Anwesenheitsrecht der Presse; auch Pressevertreter muss also zu einer Versammlung in geschlossenen Räumen Zutritt gewährt werden.

Das Bayerische Versammlungsgesetz findet schließlich – entgegen dem Vorwurf - auf nicht-öffentliche Versammlungen gar keine Anwendung, es sei denn, es regelt dies ausnahmsweise anders. Bei den hier angesprochenen Regelungen (Zutrittsrecht etc.) ist dies aber gerade nicht der Fall, so dass die Kritik, auch Streikversammlungen könnten betroffen sein, unberechtigt ist. Hinzu kommt, dass es für die Polizei auch regelmäßig keinen Grund gibt, einen Polizeibeamten in Streikversammlungen zu entsenden.

Fazit: Der Vorwurf, das Versammlungsrecht werde durch das Bayerische Versammlungsgesetz allgemein massiv verschärft, ist daher nicht berechtigt. Außerhalb der verbesserten Handlungsmöglichkeiten gegen extremistische Versammlungen setzt es in erster Linie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um und schreibt die bisherige bayerische Rechtspraxis fest. Soweit das Bayerische Versammlungsgesetz im Einzelnen darüber hinaus geht, tut es dies moderat und ist dies nicht mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbunden.


7. Ganz konkret: was muss ich künftig tun, um eine Versammlung veranstalten zu können? Welche Daten muss ich angeben?

Wer eine Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Versammlungsbehörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Bei der Berechnung der Frist bleiben Samstage, Sonn- und Feiertage außer Betracht. Als "Bekanntgabe" in diesem Sinne gilt die Mitteilung des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis. Erfolgt die Anzeige fernmündlich, kann die Versammlungsbehörde verlangen, diese schriftlich oder elektronisch nachzuholen.

In der Anzeige sind anzugeben:

Die Versammlungsbehörde kann bei Bedarf auf freiwilliger Basis weitere Angaben erfragen, (z.B. die erwartete Teilnehmerzahl, der Ablauf, die Zahl der Ordner oder die vorgesehenen Hilfsmittel).

Entsteht der Anlass für eine geplante Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Versammlungsbehörde oder bei der Polizei anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt (Spontanversammlung).