Kommunale Abgaben

Ohne kommunale Abgaben könnten die Kommunen viele ihrer Aufgaben und Projekte nicht finanzieren. Sie sind eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen – neben einem Anteil am Steueraufkommen und staatlichen Zuweisungen. Die Bayerische Verfassung schreibt das Recht der Gemeinden fest, ihren eigenen Finanzbedarf durch die Erhebung öffentlicher Abgaben zu decken. 

Rechtsgrundlage dafür ist eine örtliche Abgabesatzung, die laut Gesetz einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen muss. Dazu gehören Regelungen hinsichtlich

  • des die Abgabe begründenden Tatbestands,
  • des Maßstabs (Bemessungsgrundlage),
  • des Satzes der Abgabe, der durch eine Gebührenkalkulation ermittelt wird,
  • der Bestimmungen über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld. 

Zum Teil hat das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Mustersatzungen veröffentlicht, an denen sich die Kommunen orientieren können. Diese finden Sie auf unserer Themenseite Mustersatzungen.

Die kommunalen Abgaben lassen sich untergliedern in

  • Steuern,
  • Beiträge und
  • Gebühren.

Es gilt der Grundsatz: Soweit vertretbar und geboten, sind die Gemeinden gehalten, vorrangig auf Einnahmen aus besonderen Entgelten zurückzugreifen. Steuereinnahmen sind nachrangig.

Kommunale Steuern

Steuern zeichnen sich durch mehrere Merkmale aus: Es handelt sich um Geldleistungen, die 

  • keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen,
  • allen von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften auferlegt werden,
  • die Voraussetzungen erfüllen, an die das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Die wichtigsten Gemeindesteuern sind die Gewerbesteuer  und die Grundsteuer – auch Realsteuern genannt. Daneben können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, wie etwa eine Zweitwohnungssteuer oder die Hundesteuer erheben. Eine Getränke-, Jagd-, Speiseeis- oder Vergnügungssteuer darf in Bayern nicht erhoben werden.

Beiträge

Beiträge werden dann erhoben, wenn bestimmte Personen oder Personengruppen Vorteile davon haben, eine öffentliche Einrichtung in Anspruch nehmen zu können. Eine tatsächliche Inanspruchnahme ist nicht nötig. In der kommunalen Praxis begegnet man häufig folgenden Arten von Beiträgen:

Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge

Die Erschließung von Baugebieten und die Bereitstellung von Infrastruktur vor Ort ist zwar eine Aufgabe der Gemeinden, dennoch müssen Anlieger wegen besonderer Vorteile regelmäßig anteilig für bestimmte Erschließungsanlagen zahlen (zum Beispiel Erschließungsstraßen, Parkplätze, Grün- oder Lärmschutzanlagen). 

Während Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung dieser Straßen erhoben werden, fallen gemeindliche Straßenausbaubeiträge an, wenn Ortsstraßen und beschränkt-öffentliche Wege verbessert oder erneuert werden. Seit dem 1. Januar 2018 werden in Bayern keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben (vgl. die weiteren Hinweise in der Spalte „Veröffentlichungen“).

Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge

Der Kurbeitrag wird von den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten von Personen erhoben, die sich zu Kur- und Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten. In den Bayerischen Staatsbädern wird eine Kurtaxe erhoben.

Der Fremdenverkehrsbeitrag wird in Fremdenverkehrsgemeinden von den selbständig Tätigen, den natürlichen und juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, erhoben.

Gebühren

Ob Wasser-, Strom-, Gas- oder Wärmeversorgung, Abwasser- oder Abfallentsorgung, Straßenreinigung, Bäder, Friedhöfe oder Märkte – für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen werden häufig Benutzungsgebühren fällig. Für sie gilt das Kostendeckungsprinzip – ein zu berücksichtigender Faktor bei der Gebührenkalkulation. Geht es um Amtshandlungen bei Behörden, werden Verwaltungsgebühren verlangt. 

Beiträge und Gebühren für leitungsgebundene Einrichtungen

Leitungsgebundene Einrichtungen sind insbesondere die öffentlichen Einrichtungen, die der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung dienen.

Für sie können die Gemeinden Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung besondere Vorteile bietet. Der Zweck dahinter: Diese Beiträge dienen der Deckung des Aufwands für Herstellung, Anschaffung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Einrichtung. Als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung können ferner Benutzungsgebühren beziehungsweise privatrechtliche Entgelte erhoben werden, um die pagatorischen (laufenden) und kalkulatorischen (Abschreibung und Verzinsung) Kosten zu decken.

Für die Gemeinde besteht ein Wahlrecht: Sie kann den Investitionsaufwand über Beiträge finanzieren oder ihn in die Kalkulation der laufend zu erhebenden Gebühren mit einfließen lassen, ihn also in vielen kleinen Schritten refinanzieren. Auch eine Finanzierung zum Teil über Beiträge und zum Teil über Gebühren ist möglich.