Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten zu ihrer Versorgung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Form von Sachleistungen, Bezahlkarte und notwendiger medizinischer Versorgung.
Versorgung primär durch Sachleistungen und Bezahlkarten
Die Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern ist bundesrechtlich durch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Sie erfolgt in einem ANKER primär durch Sachleistung. Verantwortlich für die Versorgung insgesamt sind die Regierungen, die Landratsämter als Staatsbehörden und die Landkreise oder die kreisfreien Gemeinden - das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist Aufsichtsbehörde.
Wo Sachleistungen rechtlich und tatsächlich nicht möglich oder sinnvoll sind, werden die Leistungen grundsätzlich auf Bezahlkarten gewährt.
Die bayerische Staatsregierung hat im Jahr 2024 als erstes Bundesland flächendeckend eine Bezahlkarte für AsylbLG-Leistungen eingeführt. Ziel ist, dadurch das verfügbare Bargeld zu begrenzen und so Zugangsanreize zu senken und die Bezahlung an Schlepperbanden zu unterbinden. Mittels des Bezahlkartensystems werden die den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG zustehenden Leistungen, die nicht als Sachleistungen erbracht werden, durch die Zurverfügungstellung von Bezahlkarten gewährt.
Die Bezahlkarte funktioniert grundsätzlich bei allen Stellen innerhalb Deutschlands, die Karten von Mastercard akzeptieren. Sie ist dabei nur im jeweils ausländerrechtlich zulässigen Aufenthaltsbereich einsetzbar, insofern ist sie beschränkt. Die Leistungsberechtigten können mit ihrer Karte im Rahmen des ihnen zustehenden Guthabens Einkäufe tätigen. Es besteht jedoch keine Möglichkeit, Guthaben zu überziehen. Zudem besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, Überweisungen durchzuführen oder zu empfangen. Überweisungen ins Ausland, etwa an Schlepperbanden, sind damit nicht mehr möglich. Innerhalb Deutschlands können bestimmte Transaktionen (als Überweisung und/oder Lastschrift), etwa an Anwälte oder zur Zahlung von Tickets für den Öffentlichen Personennahverkehr, Kreis-/Stadtkassen, Justizkassen, Staatsanwaltschaften, Mobilfunkanbieter, Schulen, Kindertagesstätten und Sportvereine nach Prüfung zugelassen werden. Die Möglichkeit der Bargeldabhebung wurde auf das gebotene Minimum von 50 EUR pro Leistungsberechtigtem reduziert. Hier erhalten Sie unser Informationsblatt “10 Fakten zur Bayerischen Bezahlkarte für Asylbewerberinnen und Asylbewerber”.
Neben dem allgemeinen ärztlichen Versorgungsangebot hat der Freistaat Bayern in ANKERn bedarfsorientiert sog. Ärztezentren mit regelmäßigen Sprechstunden eingerichtet zum Zwecke einer kurativen Versorgung vor Ort auf niederschwelliger Basis. Die Ärztezentren umfassen neben der allgemeinmedizinischen Versorgung in der Regel auch die Bereiche Gynäkologie, Pädiatrie und Psychiatrie. Daneben ist auch eine Behandlung mit einem Behandlungsschein bei der niedergelassenen Ärzteschaft vor Ort möglich.
Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die einer Arbeitsgelegenheit nach dem AsylbLG nachgehen, erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung, die ebenfalls eine Leistung nach dem AsylbLG darstellt. Weitere Informationen zu den Arbeitsgelegenheiten haben wir Ihnen in der entsprechenden Rubrik zusammengestellt.
Gebührenerhebung in staatlichen Asylunterkünften
Der Freistaat Bayern erhebt unter bestimmten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme staatlicher Asylunterkünfte und staatlich zurechenbarer Vollverpflegung Benutzungsgebühren. Nachstehend finden Sie weitere Informationen zu diesem Themenbereich. Hier erhalten Sie das aktuelle Informationsblatt zur Gebührenerhebung.