Aufenthaltsrecht

Zuständig sind die Ausländerbehörden, die in Bayern Teil der Landratsämter und der Stadtverwaltungen in den kreisfreien Städten sind, bzw. bei (abgelehnten) Asylbewerbern in der Regel die Zentralen Ausländerbehörden, welche Teil der Regierungen sind.

EU-Bürgerinnen und EU-Bürger genießen Freizügigkeit

Die Rechtstellung von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.

EU-Bürger genießen Freizügigkeit. Sie können jederzeit nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten. Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten benötigen sie nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, weitere Voraussetzungen müssen sie nicht erfüllen. Wer sich länger als drei Monate aufhalten will, braucht dafür besondere Gründe und genießt ein Aufenthaltsrecht insbesondere als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung oder als niedergelassener selbständig Erwerbstätiger. Nichterwerbstätige EU-Bürger sind freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Die Ausstellung einer Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Es muss ggf. gegenüber der Ausländerbehörde nachgewiesen werden. EU-Bürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig in Deutschland aufhalten, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Ihnen wird auf Antrag von der Ausländerbehörde ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt (Bescheinigung über ihr Daueraufenthaltsrecht).

Familienangehörige (Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen weitere Familienmitglieder), die nicht EU-Bürger sind (sog. Drittstaatsangehörige), sind ebenfalls freizügigkeitsberechtigt, wenn sie einen freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger begleiten oder ihm nachziehen. Sie benötigen vor der ersten Einreise nach Deutschland zumeist ein entsprechendes Visum. Ihnen stellt die Ausländerbehörde nach der Einreise von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern aus (Aufenthaltskarte). Drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-Bürgern sind daueraufenthaltsberechtigt, wenn dieser daueraufenthaltsberechtigt ist und sie sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig mit ihm in Deutschland aufgehalten haben. Ihnen wird von der Ausländerbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt (Daueraufenthaltskarte).

Nur unter engen Voraussetzungen kann EU-Bürgern und deren Familienangehörigen das Freizügigkeitsrecht von der Ausländerbehörde entzogen werden.

Für andere Ausländer gilt das Aufenthaltsgesetz

Für alle übrigen Ausländer gilt bundesweit das Aufenthaltsgesetz. Es ist zum 1. Januar 2005 als Teil des Zuwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Folgende Leitlinien liegen ihm zugrunde:

  • Steuerung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen
  • Begrenzung der Zuwanderung in die Sozialsysteme, vor allem unter Missbrauch des Asylrechts
  • Integration der rechtmäßig und dauerhaft bei uns lebenden Ausländer in unsere Gesellschaft

Bürger aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz genießen aufgrund besonderer Abkommen ähnliche Rechte wie EU-Bürger. Diese Länder sind Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder haben bilaterale Abkommen mit der EU geschlossen. Dadurch gelten für ihre Staatsangehörigen Sonderregelungen, die ihnen Freizügigkeitsrechte und erleichterte Bedingungen für den Aufenthalt in Deutschland gewähren. 

Einreise und Aufenthalt mit Visum

Nicht-EU-Bürger brauchen für die Einreise nach Deutschland grundsätzlich ein Visum, welches von den deutschen Auslandsvertretungen im Heimatland erteilt wird. Für Aufenthalte bis zu drei Monaten (ohne Erwerbstätigkeit) ist ein sogenanntes Schengen-Visum erforderlich, im Übrigen ein nationales Visum. Es gibt auch Ausnahmen: Staatsangehörige bestimmter Staaten, zum Beispiel aus den USA, aus Kanada oder Japan, sind von der Visumpflicht befreit (Staatenliste des Auswärtigen Amtes).
Für den rechtmäßigen weiteren Aufenthalt in Deutschland benötigen Nicht-EU-Bürger meist einen Aufenthaltstitel. Neben dem Visum für die Einreise sieht das Aufenthaltsgesetz folgende Aufenthaltstitel vor:

Asylbewerber erhalten eine Aufenthaltsgestattung (kein Aufenthaltstitel!) für die Dauer des Asylverfahrens.
Ob die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel vorliegen, prüft die örtliche Ausländerbehörde. Die Aufenthaltstitel werden seit 2011 in Kartenform als elektronischer Aufenthaltstitel erteilt.
Das Aufenthaltsgesetz kennt fünf Aufenthaltszwecke, für die ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann:

  • Ausbildung
  • Erwerbstätigkeit (siehe auch Thema Fachkräftezuwanderung)
  • völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (siehe auch Themen Asyl, Härtefallkommission und Chancen-Aufenthaltsrecht)
  • familiäre Gründe (vor allem Ehegatten- und Kindernachzug)
  • besondere Aufenthaltsrechte (zum Beispiel für ehemalige Deutsche).

Zugang zum Arbeitsmarkt (Asylmigration)

Der Zugang zum Arbeitsmarkt von Ausländerinnen und Ausländern mit Asylhintergrund hängt maßgeblich von deren Status ab. Nähere Informationen finden Sie unter Zugang zum Arbeitsmarkt .

Chancen-Aufenthaltsrecht auf Antrag

Unter gewissen Voraussetzungen können geduldete Ausländer für 18 Monate eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG erhalten, um in dieser Zeit die Voraussetzungen eines Anschlusstitels zu erfüllen (u. a. Sicherung des Lebensunterhalts und Klärung der Identität). Grundlage dafür ist das am 31. Dezember 2022 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts.  Der Antrag kann bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Genauere Informationen zum Chancen-Aufenthaltsrecht und zum Vollzug finden Sie hier: IMS vom 27.01.2023 (Az. F4-2081-3-88-218). Hinweise zu den Voraussetzungen der Anschlusstitel nach §§ 25a und 25b AufenthG finden Sie hier: IMS vom 02.08.2023 (Az. F2-2082-1-79-8). Die Regelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht ist bis zum 30.12.2025 befristet und tritt dann außer Kraft.

Integration – vom Gesetz gefördert und gefordert

Das Aufenthaltsgesetz fördert die Integration, fordert sie aber auch. Die Konsequenz: Ausländer, die hier rechtmäßig und auf Dauer leben wollen, müssen sich in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland integrieren. 
Das wichtigste Instrument der Förderung sind die Integrationskurse, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bundesweit organisiert und finanziert werden. Der Integrationskurs besteht grundsätzlich aus einem Sprachkurs mit 600 Stunden und einem Orientierungskurs mit 60 Stunden und wird durch einen Test abgeschlossen. 
Zugleich gibt es auch Forderungsaspekte: Ausländer, die in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, können von der Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden – bei Nichteinhaltung drohen Sanktionen (Bußgeld, Zwangsgeld bis zur Ausweisung). Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, aber auch die Erteilung von unbefristeten Aufenthaltstiteln ist in der Regel abhängig vom erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses. Weitere Einzelheiten finden Sie im Verwaltungsserviceportal.

Aufenthaltsbeendigung konsequent verfolgen

Humanität und Ordnung sind die Leitlinien der bayerischen Ausländer- und Asylpolitik. Damit diese Leitlinien auch funktionieren, wird auch eine konsequente Rückführungspraxis verfolgt – und zwar für Menschen ohne Aufenthaltsrecht, die ihrer Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen.
Ausländer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel müssen das Bundesgebiet unverzüglich verlassen. Im Falle einer Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) werden die betroffenen Personen aufgefordert, freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen. Eine Ausreisepflicht besteht auch, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt worden ist oder eine Ausweisung erfolgt ist. ist durch den Aufenthalt eines Ausländers oder einer Ausländerin - zum Beispiel wegen Straftaten - die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sind sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, kann eine Ausweisungsverfügung erlassen werden. Die Folge: ein bestehender Aufenthaltstitel erlischt bzw. ein Aufenthaltstitel darf zukünftig nicht erteilt werden.

Selbstbestimmte Rückkehr mit Fristsetzung

Zur selbstbestimmten Rückkehr in das Heimatland wird ausreisepflichtigen Ausländern in der Regel eine angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Durch die freiwillige Ausreise kann ein Ausreisepflichtiger einer im Fall der Nichterfüllung der Ausreisepflicht drohenden Abschiebung entgehen.
Die Ausländerbehörde kann für den Fall einer erheblichen Fristüberschreitung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen.
Das 2018 gegründete Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR) bündelt die organisatorischen Aufgaben zur Abwicklung von freiwilligen Ausreisen. Individuelle Beratungen zur freiwilligen Rückkehr und Antragstellung auf Förderung durch Rückkehr- und Reintegrationsprogramme erfolgen über die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und die Zentralen Rückkehrberatungsstellen (ZRB).

Abschiebung bei vollziehbarer Ausreisepflicht

Für die Ausländerbehörden besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung, eine vollziehbare Ausreisepflicht durch Abschiebung (also zwangsweise Aufenthaltsbeendigung) durchzusetzen, sofern die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen ist, ohne dass der Ausreisepflicht Folge geleistet wurde.
 

Die zuständige Ausländerbehörde in Bayern – in der Regel eine der sieben Zentralen Ausländerbehörden – veranlasst die Abschiebung. Die Organisation und Abstimmung der Abschiebungsmaßnahme übernimmt das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführung (LfAR). Mit dem Vollzug der Abschiebung tritt ein (nach Ermessen befristetes) Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen die betroffene Person in Kraft, dessen Dauer im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder mit Bescheid der zuständigen Ausländerbehörde festgesetzt wird. Die Folge: Für die Dauer des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots wird der Ausländer im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung sowie im Informationssystem der Polizei zur Festnahme ausgeschrieben. Die Kosten, die durch die Durchsetzung der Abschiebung entstehen, hat der oder die Betroffene zu tragen. Eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist auf Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde zur Wahrung schutzwürdiger Belange der Betroffenen möglich. 

Maßnahmen im Vorfeld einer Abschiebung

Da Aufenthaltsgesetz sieht in Zuständigkeit der Ausländerbehörde bestimmte Maßnahmen im Vorfeld einer Abschiebung vor, um eine betroffene Person zur Ausreise zu bewegen bzw. um ihre Abschiebung zu sichern. Beispielsweise kann eine Wohnsitz- oder Meldeauflage angeordnet werden. Auch kann der Aufenthalt eines vollziehbar Ausreisepflichtigen räumlich beschränkt werden. 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Ausländer in Abschiebungshaft bzw. Ausreisegewahrsam genommen werden.

Prioritäre Aufenthaltsbeendigung von Straftätern

Bei Straffälligkeit und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit muss der Staat konsequent durchgreifen: Neben einer harten Bestrafung durch die zuständigen Gerichte braucht es - nach Verbüßung eines Großteils der Strafhaft, denn sonst würden ausländische Straftäter sogar noch privilegiert - klare ausländerrechtliche Konsequenzen für den Aufenthalt von Straftätern in Deutschland. Oberste Priorität ist es daher, den Aufenthalt von Straftätern, Gefährdern und Personen, die durch Gewalttaten oder Randale auffällig wurden, so schnell wie möglich zu beenden. Ausreisepflichtige Ausländer, die sich in Untersuchungshaft oder Strafhaft befinden, werden im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der weiteren Abschiebungsvoraussetzungen direkt aus der Haft beziehungsweise direkt im Anschluss daran abgeschoben. Um dies sicherzustellen, wurde eigens eine Task Force Straftäter beim Bayerischen Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR) gegründet. Hier wird die behördliche Zusammenarbeit für eine schnelle und konsequente Aufenthaltsbeendigung schwer straffälliger Ausländer gebündelt.

AG BIRGiT zur Extremismus- und Terrorismus-Bekämpfung

Im Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist die AG BIRGiT (Beschleunigte Identifizierung und Rückführung von Gefährdern aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus/ Extremismus) angesiedelt. Dieses Gremium setzt sich für die Bekämpfung des islamistischen Terrorismus bzw. Extremismus ein unter Nutzung der sicherheitsrechtlichen Instrumente des Aufenthaltsgesetzes. 
Dabei geht es um die Abstimmung aller rechtlich möglichen Maßnahmen zu dem Zweck, eine Aufenthaltsbeendigung von Gefährdern zu beschleunigen und ihren Handlungsspielraum einzuengen. Am runden Tisch der AG BIRGiT kommen dafür Vertreter des Landesamtes für Asyl und Rückführungen (LfAR), des Landesamtes für Verfassungsschutz, des Landeskriminalamtes, der Bundespolizei, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg regelmäßig zusammen.
Weitere Informationen zur AG BIRGiT finden Sie in unserem Flyer.

Duldung im Falle von Abschiebungshindernissen

Im Vorfeld der Abschiebung prüft die Ausländerbehörde, ob einer Abschiebung inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen. In diesem Fall ist eine zeitweise Duldung zu erteilen (§ 60a AufenthG). Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel und begründet kein Aufenthaltsrecht, sondern bescheinigt lediglich, dass eine Abschiebung derzeit nicht möglich ist. Mit der Duldung wird der Aufenthalt im Bundesgebiet also nicht rechtmäßig, die Ausreisepflicht des Ausländers bleibt unberührt. Ein Duldungsgrund kommt z.B. in Betracht bei Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall, bei unterbrochenen Verkehrswegen oder bei schützenswerten familiären Bindungen. Häufig fehlen aber auch Reisepässe oder Identitätspapiere, um eine Abschiebung durchzuführen.

Identitätsklärung und Passbeschaffung

Es ist ein unabweisbares Grundbedürfnis jedes Staates zum Schutze der eigenen Bevölkerung zu wissen, wer sich im Staatsgebiet aufhält. Das Aufenthaltsgesetz legt Ausländern daher weitreichende Pflichten zur Klärung ihrer Identität und Erfüllung der Passpflicht auf, bei deren Missachtung eine Sanktionierung erfolgt. Sofern kein gültiger Reisepass oder anderes Identitätspapier vorliegt, muss oft vor dem Vollzug der Abschiebung die Identität des Ausländers geklärt werden. Die möglichst frühzeitige Feststellung und Sicherung der Identität der Ausländer ist Kernaufgabe der Zentralen Ausländerbehörden. Ist eine Identitätsklärung nicht möglich, kann sie das LfAR (Zentrale Passbeschaffung) ersuchen, bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten und damit verbundenen Maßnahmen der Identitätsfeststellung und -sicherung unterstützend tätig zu werden.