Ehrungen durch Gemeinden und Landkreise

Gemeinden und Landkreise können verdiente Bürgerinnen und Bürger mit eigenen Auszeichnungen ehren.

Ehrungen durch die Gemeinde

  • Verleihung des Ehrenbürgerrechts
    Die Gemeinden können Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste materieller oder ideeller Art um die Gemeinde selbst erworben haben, zu ihren Ehrenbürgern ernennen. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts durch den Gemeinderat ist die höchste Auszeichnung der Gemeinde. Rechtsgrundlage ist Artikel 16 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO).
  • Verleihung einer Ehrenbezeichnung
    Früheren Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern kann nach Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) die Ehrenbezeichnung „Altbürgermeister/in“ oder „Altoberbürgermeister/in“ verliehen werden.
  • Weitere Ehrungen
    Weitere Ehrungen können Ehrengeschenke, Ehrenmedaillen, Ehrenringe und Ähnliches sein. Die Voraussetzungen hierfür können in einer Satzung geregelt werden.
  • Anregungen durch Bürgerinnen und Bürger
    Bürgerinnen und Bürger können auch selbst Anregungen zur Auszeichnung verdienter Persönlichkeiten an die Gemeinde geben. Wer sich selbst vorschlägt, kann grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Ehrungen durch den Landkreis

  • Verleihung einer Ehrenbezeichnung
    Früheren Landrätinnen und Landräten kann nach Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) die Ehrenbezeichnung „Altlandrätin“ oder „Altlandrat"  verliehen werden.
  • Weitere Ehrungen
    Die Landkreise können verdiente Persönlichkeiten mit Ehrengeschenken, Ehrenmedaillen, Ehrenringen und Ähnlichem ehren. Die Voraussetzungen einer Ehrung durch den Landkreis können in einer Satzung geregelt werden.
  • Anregungen durch Bürgerinnen und Bürger
    Bürgerinnen und Bürger können aber auch selbst Anregungen zur Auszeichnung verdienter Persönlichkeiten an das Landratsamt geben. Wer sich selbst vorschlägt, kann grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.