Einbürgerung und ihre Voraussetzungen

Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Akt der Einbürgerung. Sie wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen und muss beantragt werden. 
Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • rechtmäßiger Daueraufenthalt (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis)
  • durchgehender 5-jähriger Inlandsaufenthalt
  • Unterhaltsfähigkeit
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache: Liste zu anerkannten Sprachnachweisen
  • nicht vorbestraft
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes sowie
  • zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
  • keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung
  • keine Mehrehe und keine Anhaltspunkte für eine Missachtung der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in
    Deutschland

Eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf drei Jahre ist möglich in folgenden Fällen: 

  • für Deutschverheiratete
  • bei einem Nachweis besonderer Integrationsleistungen (gesicherter Lebensunterhalt für Antragsstellenden und alle Unterhaltsberechtigten, besonders gute schulische, berufsqualifizierende bzw. berufliche Leistungen und Erfüllung der Anforderung der Sprachprüfung auf dem Niveau C1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache)

Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz -StAG-)

Für einen Anspruch auf Einbürgerung muss der Antragsteller zusätzlich zu einem grundsätzlich mindestens 5-jährigen (rechtmäßig gewöhnlichen) Aufenthalt folgende weitere Voraussetzungen erfüllen: 

  • eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Besitz eines a) unbefristeten Aufenthaltsrechts oder b) als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder c) eine Aufenthaltserlaubnis „auf Dauer“
  • Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Zertifikat Deutsch Niveau B1); fehlt der Nachweis, ist eine Sprachprüfung zu absolvieren: Liste zu anerkannten Sprachnachweisen ; bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten genügt es, wenn sie sich mündlich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben auf Deutsch verständlich machen können
  • Ablegung eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
  • Erklärung, dass keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt werden oder wurden; Angaben zu Mitgliedschaften oder Unterstützungen bei extremistisch beeinflussten oder extremistischen Organisationen sind verpflichtend und werden von den Sicherheitsbehörden überprüft
  • Sicherung des Lebensunterhalts durch eine eigene Erwerbstätigkeit
  • Straffreie Führung (Bagatelldelikte bleiben ggf. außer Betracht)
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland; bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR ist dieser Nachweis nicht erforderlich 

Ermessenseinbürgerung (§ 8 oder § 9 StAG)

Ausländerinnen und Ausländer, deren Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und die sich zum Zeitpunkt der Einbürgerung rechtmäßig in Deutschland aufhalten, aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erfüllen, können auf Antrag im Ermessenswege eingebürgert werden. 

Die Voraussetzung: Die antragsstellende Person muss sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können und darf nicht vorbestraft sein. Sind diese Voraussetzungen gegeben, prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde, ob an der Einbürgerung ein öffentliches (staatliches) Interesse besteht. Im Rahmen der Prüfung sollte grundsätzlich seit fünf Jahren ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland bestanden haben. Berücksichtigt werden auch Ausnahmen für Deutsch-Verheiratete (verkürzte Aufenthaltsdauer auf drei Jahre) oder auch für nachweisbare Fälle besonderer Integrationsleistungen (Verkürzung auf drei Jahre, gesicherter Lebensunterhalt für die Antragsteller und alle Unterhaltsberechtigten, besonders gute schulische, berufsqualifizierende bzw. berufliche Leistungen und Erfüllung der Anforderungen zur Sprachprüfung auf dem Niveau C1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Antragstellung und erforderliche Unterlagen

Der Einbürgerungsantrag kann online (BayernPortal) oder in Papierform bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, d. h. beim Landratsamt (Staatsangehörigkeitsstelle) oder in einer kreisfreien Stadt bei der Staatsangehörigkeitsbehörde der Stadtverwaltung gestellt werden. Der Antragsvordruck auf Einbürgerung ist dort erhältlich. Er ist ausgefüllt dort einzureichen. Dem Einbürgerungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Reisepass
  • Nachweise über Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Zertifikate usw.); bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten genügt es, wenn sie sich mündlich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben auf Deutsch verständlich machen können
  • Nachweise von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland; bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR ist dieser Nachweis nicht erforderlich
  • Einkommensnachweise
  • Nachweise über Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung
  • nach begründeter Aufforderung der zuständigen Behörde: Nachweise zum Personenstand (z. B. Geburtsurkunde, evtl. Heiratsurkunde, evtl. Scheidungsurkunde)

Ausländische Urkunden und Dokumente müssen auf Aufforderung der Behörde übersetzt sein, wenn der Inhalt ansonsten nicht erfasst werden kann. Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein. Sie sind in der Regel in einem Merkblatt der Kreisverwaltungsbehörde aufgelistet oder werden bei der persönlichen Beratung durch die Kreisverwaltungsbehörde genannt.

Kosten

Die Gebühr für die Einbürgerung (Anspruchs- oder Ermessenseinbürgerung) beträgt grundsätzlich 255,00 €. Für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen wird eine Gebühr von 51,00 € erhoben. Eine Ermäßigung ist in Sonderfällen möglich.