Förderung im Feuerwehrwesen

Drohende Brand- oder Explosionsgefahren müssen beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden – das ist die Definition für den abwehrenden Brandschutz. Der technische Hilfsdienst hingegen sorgt für ausreichende technische Hilfe bei Unglücksfällen und Notständen. In beiden Fällen handelt es sich um Pflichtaufgaben von Städten und Gemeinden. Der Staat unterstützt die Kommunen mit einer Förderung für  die Beschaffung der dafür notwendigen Fahrzeuge und die Ausrüstung sowie den Bau und die Generalsanierung von Feuerwehrhäusern – im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die entsprechenden staatlichen Zuwendungen werden ausschließlich aus dem Anteil Bayerns an der bundesweit erhobenen Feuerschutzsteuer finanziert.

Die Fördervoraussetzungen sind in den einschlägigen Zuwendungsrichtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen enthalten, insbesondere den Verwaltungsvorschriften zu Artikel 44 der Bayerischen Haushaltsordnung. Eine fachliche Beratung der Kommunen ist durch die örtlich zuständigen Kreisbrandräte sowie durch die Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz der Regierungen sichergestellt.

Der Leitgrundsatz: Nur Vorhaben, mit denen noch nicht begonnen worden ist, können gefördert werden. Die Regierungen als Förderbehörden können den Gemeinden Informationen geben, wann bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen ein Vorhabenbeginn vorliegt.

Aus Mitteln des allgemeinen Staatshaushalts können im Rahmen eines Sonderförderprogramms auch digitale Funkgeräte gefördert werden, die von den Kommunen für ihre Feuerwehren, im Rahmen des Umstiegs vom Analogfunk zum digitalen BOS-Funk erstmalig beschafft werden; von der Förderung können auch Rettungsdienst und Katastrophenschutz profitieren.