Öffentliche Glücksspiele, wie Lotterien, Sport- und Pferdewetten, virtuelle Automatenspiele, Online-Poker, Casinospiele und das Betreiben von Spielautomaten in Spielhallen, dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das sogenannte „unerlaubte Glücksspiel“ ist verboten. Einzelheiten sind im Glücksspielstaatsvertrag der Länder 2021 und im bayerischen Ausführungsgesetz geregelt. Leitmotive dieser Rechtsvorschriften sind unter anderem Spielsucht- und Schwarzmarktbekämpfung sowie Spieler- und Jugendschutz. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist als oberste Glücksspielaufsichtsbehörde für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften verantwortlich.
Wichtig zu wissen: Jeder, der ohne behördliche Erlaubnis ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder daran teilnimmt, handelt rechtswidrig und kann sich strafbar machen!
Es gibt aber Ausnahmen: Gemeinnützigen Einrichtungen kann die Veranstaltung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden, sofern der Erlös ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Sportwetten
Nach dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021), der am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist, dürfen Sportwetten auch von privaten Anbietern veranstaltet werden. Die Anbieter müssen im Rahmen ihrer Bewerbung im Erlaubnisverfahren ihre Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben. Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis ist seit dem 1. Januar 2023 ländereinheitlich die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) mit Sitz in Halle (Saale). Für alle Stellen, in denen Sportwetten vermittelt werden, ist eine eigene behördliche Erlaubnis notwendig – und zwar durch die Regierung, in deren Bezirk die Wettvermittlung erfolgen soll. Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit des Wettvermittlers nachgewiesen, der Standort geeignet und der Jugend- und Spielerschutz gewährleistet ist. Diese Erlaubnisse müssen vom Erlaubnisinhaber für die Vermittlungsstellen beantragt werden, die in seine Vertriebsorganisation eingegliedert sind.
Virtuelle Automatenspiele und Online-Poker
Für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker wird ebenfalls eine Erlaubnis benötigt. Erlaubnisanträge können seit dem 1. Januar 2023 bei der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) gestellt werden.
Eine gemeinsame amtliche Liste, in der die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine erteilte Konzession oder Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 verfügen (sog. White List), befindet sich auf der auf der Internetseite der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL).