Kommunalaufsicht

Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind Teil der staatlichen Ordnung und unterstehen der Aufsicht des Staates. Während die Aufsichtsbehörden im eigenen Wirkungskreis der Kommunen nur die Rechtmäßigkeit der kommunalen Verwaltungstätigkeit überwachen und damit nur eine Rechtsaufsicht ausüben, können bei den vom Staat übertragenen Aufgaben auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns prüfen und damit eine Fachaufsicht ausüben.

Aufgaben der Kommunalaufsicht

Ziel der Kommunalaufsicht ist es, die Kommunen im öffentlichen Interesse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten, zu fördern und zu schützen sowie ihre Entschlusskraft und Selbstverantwortung zu stärken (Artikel 108 der Bayerischen Gemeindeordnung -GO- , Artikel 94 der Bayerischen Landkreisordnung -LKrO-, Artikel 90 der Bayerischen Bezirksordnung -BezO-). 

Die Aufsichtsbehörden haben die Möglichkeit, sich über alle Angelegenheiten der Kommunen unterrichten zu lassen. Und mehr noch: Rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen können beanstandet und deren Aufhebung oder Änderung verlangt werden. Im letzten Schritt kann die Rechtsaufsicht die notwendigen Maßnahmen sogar anstelle der Kommune und auf deren Kosten verfügen und vollziehen. Als Aufsichtsmittel stehen letztlich auch die Bestellung eines Beauftragten oder die Auflösung des Gemeinderats/Kreistags/Bezirkstags zur Verfügung. Ob und mit welchen Mitteln die Aufsichtsbehörde tätig wird, steht in ihrem Ermessen.

Zuständigkeiten für Rechtsaufsicht und Fachaufsicht

Auf Bezirksebene übt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Rechtsaufsicht aus. Bei Landkreisen und kreisfreien Gemeinden sind die jeweiligen Regierungen als staatliche Mittelbehörden für die Rechtsaufsicht zuständig, obere Rechtsaufsichtsbehörde ist wiederum das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Bei kreisangehörigen Gemeinden liegt die Rechtsaufsicht bei den zuständigen Landratsämtern, obere Rechtsaufsichtsbehörden sind die Regierungen. Die Zuständigkeit für die Fachaufsicht richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des fachlich einschlägigen Rechts. Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, üben die Rechtsaufsichtsbehörden auch die Fachaufsicht aus.