Kommunalverfassung

Als Gebietskörperschaften können Gemeinden, Landkreise und Bezirke nicht selbst handeln, sondern vielmehr nur durch Organe, die Entscheidungen für sie treffen und sie nach außen vertreten.

Das Kommunalverfassungsrecht, festgeschrieben in der Bayerischen Gemeindeordnung (GO), der Bayerischen Landkreisordnung (LKrO) und der Bayerischen Bezirksordnung (BezO) regelt neben dem Geschäftsgang in den kommunalen Gremien insbesondere Aufbau, Struktur, Zuständigkeit sowie Rechte und Pflichten der kommunalen Organe sowie der einzelnen Mandatsträger und auch die Verwaltung der Gebietskörperschaften.

Gemeinden

Welche Hauptorgane agieren in einer Gemeinde? Die Bürgerinnen und Bürger wählen alle sechs Jahre zwei Hauptorgane: die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister und den Gemeinderat. 

Während dem Gemeinderat grundsätzlich die Verwaltung der Gemeinde obliegt, fallen in den Zuständigkeitsbereich der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters vor allem laufende Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. führt Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt zudem den Vorsitz im Gemeinderat. Sie oder er ist schließlich auch für den Vollzug von Gemeinderatsbeschlüssen zuständig und vertritt die Gemeinde nach außen. 

Als Beschlussorgan der Gemeinde stellt der Gemeinderat die Vertretung der Bürgerschaft dar. Dort werden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und mit weitreichenden finanziellen Folgen behandelt.

Als Hilfsorgane sollen vorberatende und beschließende Ausschüsse den Gemeinderat entlasten: Während in vorberatenden Ausschüssen die Willensbildung des Gemeinderats vorbereitet, aber noch keine endgültige Entscheidung herbeigeführt wird, entscheidet der beschließende Ausschuss an Stelle des Gemeinderats.

Wie läuft die Arbeit in einem Gemeinderat ab?  Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände des Gemeinderates vor und lädt fristgerecht unter Angabe der Tagesordnung zu dessen Sitzungen ein. Da die Sitzungen des Gemeinderates in der Regel öffentlich sind (Ausnahmen sind nur bei Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner möglich), sind Zeitpunkt und Ort sowie die jeweilige Tagesordnung der öffentlichen Sitzung spätestens am dritten Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen. 

Die Gemeinderatsmitglieder haben das Recht und auch die Pflicht, an den Sitzungen und den Abstimmungen teilzunehmen. Rede- und Stimmrecht gehören zu den mitgliedschaftlichen Rechten der einzelnen Mandatsträger. Ebenso das Recht auf Aufnahme eigener Antragsgegenstände in die Tagesordnung des Gemeinderates.  Werden Gemeinderatsmitglieder in ihren mitgliedschaftlichen Rechten verletzt, ist eine gerichtliche Klärung möglich. Bei diesen kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitigkeiten geht es um Mitgliedschaftsrechte oder sonstige sich unmittelbar aus der Organschaft ergebene Rechte.

Landkreise

Hauptorgane des Landkreises sind der Kreistag, der Kreisausschuss und die Landrätin oder der Landrat. Zu deren Entlastung kann der Kreistag darüber hinaus weitere beschließende und vorberatende Ausschüsse einrichten.

Der Kreistag, der von den Kreisbürgerinnen und Kreisbürgern gewählt wird, entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten, soweit nicht ein vom Kreistag bestellter Ausschuss, insbesondere der Kreisausschuss als ständiger Ausschuss, oder die Landrätin oder der Landrat zuständig sind.

Der Landrätin oder dem Landrat kommt eine Doppelstellung zu: Sie oder er ist Organ des Landkreises, daneben aber auch Organ des Staates, da das Landratsamt auch Staatsaufgaben wahrnimmt.

Als Organe des Landkreises führen die von den Kreisbürgerinnen und Kreisbürgern gewählten Landrätinnen und Landräte den Vorsitz im Kreistag, im Kreisausschuss sowie den gegebenenfalls weiteren Ausschüssen des Landkreises. Sie berufen den Kreistag und auch die Ausschüsse ein und vollziehen die gefassten Beschlüsse. Darüber hinaus vertreten sie den Landkreis nach außen. Sie leiten das Landratsamt sowohl in der Funktion als Kreisbehörde wie auch in der Funktion als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde. 

Für den Geschäftsgang, die Sitzungsöffentlichkeit und die Rechte und Pflichten der Kreisrätinnen und Kreisräte gelten ähnliche Vorgaben wie für den Gemeinderat.

Bezirke

Hauptorgane des Bezirks sind der von den Bezirksbürgerinnen und Bezirksbürgern gewählte Bezirkstag, die weiteren beschließenden Ausschüsse und der vom Bezirkstag gewählte Bezirkstagspräsident. Neben dem zwingend vorgeschriebenen Bezirksausschuss kann der Bezirkstag im Bedarfsfall weitere vorberatende oder beschließende Ausschüsse einrichten.

Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Bezirkstags, des Bezirksausschusses sowie den weiteren Ausschüssen und vollzieht die gefassten Beschlüsse. Sie oder er vertritt den Bezirk nach außen und beruft zu den Sitzungen des Bezirkstags sowie der Ausschüsse ein. Die Regelungen zum Geschäftsgang der Gremien, die Sitzungsöffentlichkeit sowie zu den Rechten und Pflichten der Mandatsträger ähneln den Vorgaben der Gemeindeordnung.