Mehrstaatigkeit bedeutet, dass eine Person zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten gleichzeitig besitzt.
Ein Beispiel: Ein Kind erhält mit Geburt mehrere Staatsangehörigkeiten, weil der Vater eine andere Staatsangehörigkeit als die Mutter besitzt (Abstammungsprinzip). Aber auch wenn das Kind in einem Land geboren wird, das die Staatsangehörigkeit nach dem sogenannten Territorialitätsprinzip vermittelt, kann bei Geburt Mehrstaatigkeit entstehen, weil neben der Staatsangehörigkeit der Eltern (Abstammungsprinzip) auch die Staatsangehörigkeit des Geburtslandes (Territorialitätsprinzip) erworben wird.
Bei Einbürgerungen in Deutschland wird die Mehrstaatigkeit seit dem 27.06.2024 hingenommen; dennoch kann es im Einzelfall automatisch zu einem Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit kommen. Hierzu können die zuständigen konsularischen Vertretungen der Heimatstaaten Auskunft erteilen.