Aus der historisch gewachsenen Hoheit der Gebietskörperschaften ergibt sich für Gemeinden, Landkreise und Bezirke das Recht, ihre Namen und Hoheitszeichen zu führen.
Gemeindename, Landkreisname, Bezirksname
Er ist unverkennbar, aber nicht unveränderlich: Gemeinden dürfen einen bestimmten Namen führen. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration führt dazu ein Gemeindeverzeichnis mit der amtlich korrekten Schreibweise dieser Namen. Die amtliche Schreibweise der Gemeindeteilnamen hingegen richtet sich nach dem vom Landesamt für Statistik veröffentlichten Amtlichen Ortsverzeichnis für Bayern.
Der Name einer Gemeinde wird von § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geschützt. Die überwiegende Rechtsprechung bejaht diesen Schutz auch für die Namensverwendung im Zusammenhang mit Internet-Domains, nicht jedoch für das Logo einer Kommune.
Auch Namensänderungen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils, Aufhebungen des Namens eines Gemeindeteils oder die Namensvergabe an einen bewohnten Gemeindeteil sind durch die Rechtsaufsichtsbehörde möglich, sofern ein öffentliches Bedürfnis dafür besteht.
Der Name eines Landkreises wird nach Anhörung des Kreistags mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. Die Namen der Bezirke werden durch Gesetz bestimmt.
Kommunale Hoheitszeichen: Wappen, Fahnen, Dienstsiegel
Sie sind sichtbar auf Wappen, Fahnen und Dienstsiegeln – Hoheitszeichen, die die Staatshoheit zum Ausdruck bringen, die durch den Staat, die Bundesländer und die Kommunen und deren jeweilige Organe und Veraltungsbehörden ausgeübt wird.
Gemeinden, Landkreise und Bezirke können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen und dürfen auch nach eigenem Ermessen über deren Veränderungen entscheiden. Zuvor müssen sie sich jedoch von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten lassen. Im Zweifel muss die Angelegenheit vor ihrer Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Kommt es zur Annahme neuer oder zur Änderung bestehender Wappen und Fahnen, muss die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns unterrichtet werden. Bei Wappen ist außerdem das Bayerische Hauptmünzamt zu unterrichten. Dienstsiegel und Siegelmarken können nur beim Bayerischen Hauptmünzamt bestellt werden.
Wie und wann können Gemeinden, Landkreise und Bezirke ein Wappen führen? Ein eigenes Wappen kann im Dienstsiegel (rechtsverbindliche Kennzeichnung von Dokumenten) geführt werden. Ist kein eigenes Wappen vorhanden, führen Gemeinden und Landkreise in ihrem Dienstsiegel das kleine Staatswappen, Bezirke das große Staatswappen. Wird das Landratsamt als Staatsbehörde tätig, ist das kleine Staatswappen zu verwenden.
Die Siegel der Gemeinden, Landkreise und Bezirke tragen im oberen Halbbogen die Umschrift „Bayern", im unteren Halbbogen die Umschrift „Gemeinde …", „Landkreis …" oder „Bezirk …". Gemeinden, die die Bezeichnung Stadt oder Markt führen, setzen diese Bezeichnung ihrem Namen voran, die Stadt München das Wort "Landeshauptstadt".
Dritte dürfen Wappen und Fahnen nur mit Genehmigung der jeweiligen Gemeinden, Landkreise oder Bezirke verwenden.