Die digitale Zusammenführung der Patientendaten über die gesamte Rettungskette hinweg wird erstmals mit dem Notfallregister ermöglicht. Dies bedeutet: Vom Meldebild der Integrierten Leitstellen, über die medizinischen Behandlungsdaten in der präklinischen Phase, bis zu den Maßnahmen und Ergebnissen der Patientenbehandlung in den Krankenhäusern kann ein umfassendes Informationsbild zusammengetragen werden.
Hieraus ergeben sich
• Rückschlüsse auf das Einsatzaufkommen im Rettungsdienst,
• eine Datenbasis für eine bedarfsgerechtere Vorhaltung von Rettungsmitteln,
• wertvolle Erkenntnisse über die Qualität der Patientenversorgung entlang der Rettungskette,
• Grundlagen für eine wissenschaftliche Versorgungsforschung in der präklinischen Medizin,
• Möglichkeiten einer künftig präziseren Steuerung der Patientinnen und Patienten.
Das Notfallregister wird vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als oberste Rettungsdienstbehörde betrieben – unter Einhaltung höchster Ansprüche des Datenschutzes. So werden personenbezogene Daten wie Name oder Adresse gar nicht erst in der Datenbank gespeichert. Durch Verunschärfungsprozesse werden dem Einsatz zuzuordnende Daten nach Abschluss der Datenübertragung anonymisiert, so dass eine Zuordnung zu Einzelpersonen nicht möglich ist. Die Verarbeitung und Speicherung des Notfallregisters findet zudem ausschließlich in Bayern auf staatseigenen Servern statt.
Diese und weitere datenschutzrechtliche Schutzmaßnahmen sind für Sie in unserer Datenschutz-Folgenabschätzung einsehbar.
Darüber hinaus steht Ihnen als Bürger jederzeit der datenschutzrechtliche Auskunfts- und Löschanspruch zu. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Betroffenenrechtemanagement.
Häufige Fragen
Warum gibt es das Notfallregister?
Zentrales Ziel des Notfallregisters ist die Verbesserung der Behandlung von rettungsdienstlichen Patientinnen und Patienten im Freistaat Bayern. Bislang werden Qualitätsmanagement und Versorgungsforschung fast nur innerhalb des Rettungsdienstes, der Kliniken oder der Rehabilitationseinrichtungen betrieben. Eine übergreifende Betrachtung einer Behandlung vom Absetzen eines Notrufs bis hin zur Entlassung aus einer Reha-Maßnahme findet dagegen kaum statt. Das Notfallregister will diese Lücke schließen.
Was ist die Grundlage des Notfallregisters?
Das Notfallregister ist in Art. 53 ff. Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) gesetzlich verankert. Die Rechtsgrundlagen sind hier abrufbar:
Bayerisches Rettungsdienstgesetz
Wer betreibt die Server des Notfallregisters?
Das Notfallregister wird auf Servern des IT-Dienstleistungszentrums betrieben, welches ein Teil des landeseigenen Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung ist.
Wer hat Zugriff auf die Datenbank?
Ein direkter Zugriff auf den anonymisierten Datenbankbestand ist nicht möglich, es können nur Auswertungen ab einer bestimmten Anzahl an Ereignissen durchgeführt werden. Die Berechtigung hat nur der hierfür beauftragte „wissenschaftliche Dienst“ unter der Leitung des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement (INM), Klinikum der Universität München.
Auch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat als oberste Rettungsdienstbehörde keinen Zugriff auf den Datenbestand.
Kann ich auch eine Auswerteanfrage stellen?
Die Berechtigung zum Erhalt von Auswertungen ist nach Art. 56 BayRDG begrenzt. Bürgerinnen und Bürger können grundsätzlich keine Auswerteanfragen stellen. Dies ist nur der wissenschaftlichen Forschung mit notfallmedizinischen Fragestellungen vorbehalten. Eine Auskunft über eigene Daten ist jedoch bis zum Zeitpunkt der vollständigen Anonymisierung möglich. Mehr Infos gibt es unter Betroffenenrechtemanagement.
Ich möchte der Erhebung und/oder Speicherung meiner Daten im Vorfeld widersprechen. Wie geht das?
Eine Sperre persönlicher Daten im Vorfeld einer Erhebung ist leider nicht möglich, da weder der Name noch weitere unmittelbar personenbezogene Merkmale wie z. B. Geburtsdatum, Adresse etc. an das Notfallregister übertragen und dort gespeichert werden. Daher sind weder System noch Mitarbeiter in der Lage, von einer bestimmten Person stammende Daten proaktiv zu erkennen. Diese Unterdrückung von Identitätsdaten soll die Wahrnehmung von Datenschutzrechten nicht verhindern, sondern diese gerade weitestgehend möglich sicherstellen (Privacy by design).
Welche Rechte habe ich zu meinen Daten?
Vom Zeitpunkt der Übermittlung der Daten in das Notfallregister bis zum Zeitpunkt der vollständigen Anonymisierung (i. d. R. drei Monate nach erstem Eintrag) stehen den Bürgerinnen und Bürgern die Rechte der Datenschutz-Grundverordnung auf Auskunft, Berichtigung und Löschung zu. Da weder ein Name noch weitere unmittelbar personenbezogene Merkmale wie z. B. Geburtsdatum, Adresse etc. übermittelt werden, werden zum Auffinden des richtigen Datensatzes detaillierte Angaben zu einem Notfalleinsatz oder einem Klinikaufenthalt benötigt. Mehr Infos gibt es unter Betroffenenrechtemanagement.
Ab dem Zeitpunkt der vollständigen Anonymisierung liegen keine personenbezogenen Daten zur Person mehr auf den Servern, sodass eine Auskunft, Berichtigung oder Löschung des Datensatzes aufgrund der fehlenden Möglichkeit, den richtigen Datensatz zu finden, nicht mehr erfolgen kann. Die Anonymisierung dient dem höchstmöglichen Schutz personenbezogener Daten (Privacy by design).
Ich habe Zweifel an einer rechtmäßigen Verarbeitung und/oder Speicherung meiner personenbezogenen Daten. An wen kann ich mich wenden?
Das Notfallregister untersteht als Einrichtung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration der Aufsicht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD).
Der BayLfD prüft als unabhängige Stelle Ihre Eingaben und Beschwerden, ob diese begründet sind. Darüber hinaus steht Ihnen der Verwaltungsrechtsweg offen.