Sparkassen

Die 56 Sparkassen in Bayern werden von den Kommunen (Landkreisen, Städten und Zweckverbänden) getragen. Als wirtschaftliche Unternehmen stehen sie im Wettbewerb mit anderen Geldinstituten wie den Genossenschaftsbanken und den Privatbanken.

Die Sparkassen in Bayern erfüllen einen öffentlichen Auftrag. Als Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge gewährleisten sie die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Finanzdienstleistungen. Sie betreiben über 2.300 Geschäftsstellen mit etwa 33.800 Bediensteten. 

Als Anstalten des öffentlichen Rechts unterliegen Sparkassen nicht nur der für alle Banken geltenden Fachaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, sondern auch einer landesrechtlichen Rechtsaufsicht, die von den Bezirksregierungen ausgeübt wird.

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Sparkassen und ihren Kunden gelten – wie ganz allgemein im täglichen Leben – die zivilrechtlichen Bestimmungen. Im Streitfall sind daher die Zivilgerichte (Amtsgericht, Landgericht) zur Entscheidung berufen. Daneben vermittelt eine Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband außergerichtlich zwischen Kunden und Sparkasse. 

Prüfungsstelle des Sparkassenverbands Bayern

Innerhalb des Sparkassenverbands Bayern gibt es neben der Geschäftsstelle eine Prüfungsstelle. Sie prüft die Sparkassen im Freistaat und führt die gesetzliche Jahresabschlussprüfung (§ 340k HGB) durch. Als registrierter Abschlussprüfer ist die Prüfungsstelle an die Berufsgrundsätze nach den Bestimmungen für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gebunden. Sie hat die für die Prüfung von großen Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen, insbesondere Prüfungsstandards, zu beachten und die Prüfungen unabhängig von Weisungen der Organe des Sparkassenverbands Bayern durchzuführen.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration überwacht gegenüber der Prüfungsstelle die Einhaltung dieser Pflichten. Dazu kann es Untersuchungen durchführen (auch durch Dritte) und geeignete Maßnahmen anordnen. Erhält es konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße seitens der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, so hat es diese zu untersuchen und geeignete Maßnahmen anzuordnen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration veröffentlicht jährlich ein Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht.