Seit 27. Juni 2024 erwirbt ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes
- sich seit fünf Jahren* in rechtmäßiger Weise gewöhnlich in Deutschland aufhält und
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit besitzt.
Mit der Geburt erwirbt ein Kind dann neben der deutschen über seine ausländischen Eltern in der Regel auch eine ausländische Staatsangehörigkeit. Es ist damit regelmäßig Mehrstaater.
Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt).
*Bis zum 26.06.2024 waren acht Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt erforderlich. Das regelt § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der zum Zeitpunkt der Geburt geltenden Fassung.