Schutzbedürftigen, die zu Recht zu uns kommen, Schutz zu gewähren, ist für uns in Bayern selbstverständlich. Aber dennoch müssen die Grenzen dessen beachtet werden, was Staat und Gesellschaft leisten und verkraften können.
Unterbringung in „ANKERn“
Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die nach Bayern kommen, werden zunächst in einem der durch die Bezirksregierung betriebenen ANKER untergebracht.
Was passiert in den ANKERn? In allen Regierungsbezirken stehen ANKER zur Verfügung. Dort soll das komplette Asylverfahren von der Einreise bis zu einer positiven Entscheidung über den Asylantrag oder der Ausreise (einschließlich Rückführung) durchgeführt werden. Dadurch werden die Verfahren beschleunigt, Rückführungen erleichtert und die Kommunen entlastet.
An den in den ANKER vorhandenen Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge kann der Asylantrag gestellt werden. Außerdem wird die bundesrechtlich vorgeschriebene Untersuchung auf übertragbare Krankheiten (§ 62 AsylG) durch die Gesundheitsbehörden vor Ort vorgenommen.
Wie lange leben die Betroffenen in ANKERn? Das hängt von dem jeweiligen Status ab – nachfolgend ein Überblick:
- Ausländerinnen und Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag bzw. im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a AsylG bzw. nach § 27a AsylG bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen ANKER zu wohnen.
- In Bayern sind auch Antragsteller aus anderen Herkunftsländern verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in dem für ihre Aufnahme zuständigen ANKER zu wohnen (längstens jedoch für 24 Monate). In sonstigen Fällen der Ablehnung des Asylantrags endet die Wohnverpflichtung nach 18 Monaten.
- Familien mit minderjährigen Kindern sind nur für maximal sechs Monate verpflichtet, in einem ANKER zu wohnen.
Wie geht es dann nach dem ANKER mit der Unterbringung weiter?
Mit dem Ende der Wohnungsverpflichtung erfolgt gegebenenfalls eine Verteilung in die Anschlussunterbringung nach einem landesgesetzlich festgelegten Verteilungsschlüssel. Über die Verteilung durch die Regierungsbezirke entscheidet die Beauftragte des Freistaats Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge. Innerhalb der Regierungsbezirke übernehmen die Regierungen die weitere Verteilung. Die Anschlussunterbringung (entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung) dient insbesondere der Unterbringung von Asylsuchenden mit positiver Bleibeperspektive. Die Gemeinschaftsunterkünfte werden durch die Regierungen betrieben. Asylsuchende sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AufnG). Die dezentrale Unterbringung wiederum obliegt den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter bzw. kreisfreie Städte, Art. 6 Abs. 1 AufnG).
Anerkannte Asylbewerberinnen und Asylbewerber müssen sich – wie die einheimische Bevölkerung – eigenständig um Wohnraum bemühen. Zur Begleichung der anfallenden Kosten der Unterkunft besteht, wenn kein ausreichendes Einkommen und/oder Vermögen vorhanden ist, ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II („Bürgergeld“) bzw. SGB XII („Sozialhilfe“). Es gibt aber Ausnahmen: Der Freistaat Bayern gestattet zwecks Vermeidung von Notsituationen ein vorübergehendes Verbleiben in den staatlichen Asylunterkünften, wenn trotz eigenständiger Bemühungen nicht im unmittelbaren Anschluss an die Anerkennung anderweitiger ausreichender Wohnraum zu finden ist („Fehlbeleger“). Dann werden von den „Fehlbelegern“ aber Gebühren nach der DVAsyl erhoben.
Schutzkonzept zur Gewaltprävention
Der Freistaat Bayern räumt der Aufgabe einer humanitären Unterbringung Schutzsuchender einen hohen Stellenwert ein. Die Maßnahmen zur Prävention von Gewalt in den Unterkünften wurde daher im Bayerischen Schutzkonzept der Unterbringungsverwaltung zur Prävention von Gewalt zusammengefasst.