Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Seit 27. Juni 2024 tritt beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mehr ein, was eine Beibehaltungsgenehmigung erübrigt. Zuvor ging die deutsche Staatsangehörigkeit stets verloren, wenn ein volljähriger deutscher Staatsangehöriger freiwillig auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb (§ 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz a.F. -StAG-) – unabhängig von der Zeit des Aufenthalts in Deutschland. Dieser Verlust ließ sich nur mit einer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft erteilten und ausgehändigten Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft durch die Staatsangehörigkeitsbehörde vermeiden.