Die Umsetzung des Waffen- und Versammlungsrechts als Teilbereiche des Besonderen Sicherheitsrechts wird in Bayern koordiniert durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Die primäre Zuständigkeit für diese Rechtsgebiete haben die Kreisverwaltungsbehörden, also die Landratsämter und kreisfreien Städte.
Die Versammlungsfreiheit ist ein hohes Gut und deshalb geschützt durch Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 113 der Bayerischen Verfassung. Sie schützt die Freiheit, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Die Versammlungsbehörden, also die kreisfreien Städte und Landratsämter beziehungsweise ab Versammlungsbeginn die Polizei, haben diesen Schutz neutral und damit unabhängig von der politischen Einstellung oder dem Thema einer Versammlung zu wahren und durchzusetzen.
Wichtig zu wissen: Nicht jede Veranstaltung ist eine Versammlung. Eine schutzwürdige Versammlung im Sinne der Rechtsvorschriften muss dem Zweck der überwiegend öffentlichen Meinungsbildung dienen. Das gilt nicht für rein kulturelle, religiöse, sportliche oder gewerbliche Veranstaltungen.
Das Bayerische Versammlungsgesetz konzentriert den Schutz der Versammlungsfreiheit auf „öffentliche“ Versammlungen (Art. 1 und 2). Eine Versammlung ist „öffentlich“, wenn grundsätzlich jeder teilnehmen kann. Diese öffentlichen Versammlungen auf Straßen oder Plätzen werden zum einen privilegiert - zum Beispiel indem keine straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse nötig sind. Zum anderen bergen sie Gefahrenpotenzial, auch für andere Verkehrsteilnehmer. Deshalb sind sie nach dem Versammlungsgesetz vor ihrer Bekanntgabe (48 Stunden vorher – ohne Wochenend- und Feiertage) anzeigepflichtig bei der Versammlungsbehörde. Diese prüft daraufhin, ob Vorkehrungen zum Schutz von Teilnehmern oder Dritten erforderlich sind. Ausnahmen von dieser Anzeigepflicht gelten für sich spontan bildende Versammlungen (Spontanversammlungen).
Davon zu unterscheiden sind Eilversammlungen aus kurzfristigem Anlass – für sie gilt eine Mitteilungs- und damit Anzeigepflicht spätestens mit der Bekanntgabe der Versammlung. Wann kann das Versammlungsrecht eingeschränkt werden? Droht durch eine Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, kann die Versammlungsbehörde sie beschränken oder verbieten. Maßnahmen müssen aber immer verhältnismäßig sein: Reichen Beschränkungen, darf kein Versammlungsverbot erfolgen. Grundgesetz und Bayerische Verfassung gewährleisten das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Das Bayerische Versammlungsgesetz verbietet vor diesem Hintergrund weitergehend militantes Auftreten sowie Uniformen und gleichartige Kleidungsstücke, die eine einschüchternde Wirkung erzielen sollen.
Die Beschränkung oder das Verbot einer Versammlung ist oft eine Gratwanderung – Extremisten als Veranstalter oder mögliche Äußerung extremistischer Parolen sind keine ausreichenden Gründe dafür. Vielmehr sind drohende Straftaten und damit eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entscheidend. Wegen der historischen Ausnahmesituation Deutschlands ermöglicht das Bayerische Versammlungsgesetz aber auch Maßnahmen, falls durch eine Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird und dies die Würde der Opfer des Nationalsozialismus beeinträchtigt.