Die Umsetzung des Waffen- und Versammlungsrechts als Teilbereiche des Besonderen Sicherheitsrechts wird in Bayern koordiniert durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Die primäre Zuständigkeit für diese Rechtsgebiete haben die Kreisverwaltungsbehörden, also die Landratsämter und kreisfreien Städte.
Waffenrecht
Was regelt das Waffenrecht und welche Waffen werden davon erfasst? Mit der Zielsetzung der Stärkung der inneren Sicherheit regelt das Waffenrecht, wem privat der Umgang mit Waffen erlaubt ist. Der Waffenbegriff des Waffengesetzes ist eher weit – neben Schusswaffen sind auch gefährliche Gegenstände erfasst. Einige Waffen sind erlaubnisfrei, für andere ist eine Erlaubnis erforderlich und wieder andere sind verboten. Das betrifft auch den Fall, wenn eine Waffe nach, durch oder aus Deutschland verbracht werden soll. Wer eine erlaubnispflichtige Waffe führen möchte, der muss Zuverlässigkeit, Geeignetheit und Sachkunde sowie ein „Bedürfnis“ wie beispielsweise die Jagd oder den Schießsport gegenüber der Waffenbehörde (kreisfreie Städte oder Landratsämter) belegen können. Für eine Waffenerlaubnis muss nach dem Waffenrecht auch eine sichere Aufbewahrungsmöglichkeit zur Gefährdungsvermeidung nachgewiesen werden – stichprobenartige Kontrollen vor Ort sind möglich. Seit 1. Januar 2013 können die Waffenbehörden auf ein Nationales Waffenregister zurückgreifen, in dem bundesweite Angaben zu Erlaubnisinhabern und ihren Schusswaffen eingetragen sind.
Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz 2020
Die Terroranschläge von Paris im Jahr 2015 waren der Auslöser: 2017 wurde das deutsche Recht durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz an die damals geänderte EU-Feuerwaffenrichtlinie angepasst. Die Folge: Sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile sind EU-weit über ihren gesamten „Lebenszyklus“ hinweg behördlich über die nationalen Waffenregister rückverfolgbar.
Weitere Beispiele für wesentliche Änderungen dieses Gesetzes sind:
- Das Fortbestehen des „waffenrechtlichen Bedürfnisses“ wird gemäß der EU-Feuerwaffenrichtlinie alle fünf Jahre erneut überprüft.
- Sportschützen müssen das „Bedürfnis“ zum Besitz ihrer Waffen durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins (ab 2026 des Verbands) mittels eines „Schießnachweises“ glaubhaft machen. Zum Nachweis des fortbestehenden Bedürfnisses kann in besonderen Fällen eine Bescheinigung des Vereins über die Mitgliedschaft ausreichen.
- In die „gelbe Waffenbesitzkarte“ mit Verfahrenserleichterungen für minder gefährliche Schusswaffen können noch maximal zehn Schusswaffen eingetragen werden. Für weitere Waffen ist das reguläre Verfahren zur Eintragung in eine „grüne Waffenbesitzkarte“ zu durchlaufen.
- Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern wird nun auch eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde eingeholt – eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wird regelmäßig bei Mitgliedern einer verfassungsfeindlichen Vereinigung angenommen.
- Jäger dürfen zum Gesundheitsschutz einen Schalldämpfer einsetzen und bei der Jagdbehörde eine Erlaubnis zum Einsatz von Nachtsichttechnik beantragen.
- Zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit sind alle wesentlichen Teile von Schusswaffen, die neu hergestellt oder neu nach Deutschland verbracht werden, zu kennzeichnen.
- „Dekowaffen“ (unbrauchbar gemachte Schusswaffen) müssen der Waffenbehörde im Falle ihrer Überlassung, ihres Erwerbs oder ihrer Vernichtung (Besitzstandsregelung)angezeigt werden.
- „Große Magazine“ (mit mehr als 20 Patronen für Kurz- und 10 Patronen für Langwaffen) sind nun verboten (Bestandsschutz gilt bis zum Stichtag 13. Juni 2017). Sportschützen können eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt beantragen.
Für weitere Informationen wird auf die unter Downloads verfügbare Version des Waffengesetzes ab dem 1. September2020 und die häufig gestellten Fragen und Antworten zu den Rechtsänderungen verwiesen sowie ergänzend auf die Seite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.