Das Bayerische Versammlungsgesetz räumt jedermann das Recht ein, sich friedlich und ohne Waffen mit anderen zu versammeln. Diese vom Grundgesetz (Art. 8) und der Bayerischen Verfassung (Art. 113) grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit ist eine wichtige Säule unserer freiheitlichen Demokratie. Aber: Nicht jede Veranstaltung ist eine „Versammlung“. Entscheidend ist der Zweck der Zusammenkunft. Eine Versammlung liegt nur dann vor, wenn sich mindestens zwei Personen treffen, um gemeinsam hauptsächlich ihre Meinung öffentlich zu äußern bzw. dies der öffentlichen Meinungsbildung dient.
Veranstaltungen wie Konzerte, Gottesdienste, Straßenfeste oder Märkte zählen deshalb meist nicht dazu.
Eine Versammlung ist „öffentlich“, wenn grundsätzlich jede / jeder teilnehmen kann. Öffentliche Versammlungen genießen besondere Rechte: Zum Beispiel brauchen sie keine separate Genehmigung für die Nutzung öffentlicher Straßen oder Plätze (sog. „Sondernutzungserlaubnis“).
Damit die Sicherheit für alle gewährleistet ist, müssen Versammlungen unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vor der ersten öffentlichen Bekanntgabe bei der Versammlungsbehörde angezeigt werden. Wochenenden und Feiertage werden dabei nicht mitgezählt. Dadurch kann die zuständige Versammlungsbehörde, ggf. unter Einbindung weiterer Behörden (insbesondere Polizei, Straßenverkehrsbehörde), zeitgerecht prüfen, ob bestimmte Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen notwendig sind – etwa für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung oder für andere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.
Eine Ausnahme gibt es für Spontanversammlungen: Treffen sich Menschen ungeplant aus einem unmittelbaren Anlass, entfällt die Anzeigepflicht. Bei sogenannten Eilversammlungen – also Versammlungen aus kurzfristigem Anlass – muss die Anzeige aber spätestens bei der Bekanntgabe erfolgen.
Wichtig: Eine Versammlung muss grundsätzlich nicht genehmigt werden. Die Anzeige bedeutet nur, dass die Behörden informiert werden. Solange keine Beschränkungen („Auflagen“) oder Verbote erteilt werden, kann die Versammlung wie geplant stattfinden.
Ist bei der Durchführung eine Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet, kann die Versammlungsbehörde sie beschränken oder – als ultima ratio – verbieten. Solche Maßnahmen müssen aber immer im Einzelfall verhältnismäßig sein. Reichen also Beschränkungen zur Abwehr der Gefahr aus, darf die Versammlung nicht verboten werden.
Eine Versammlung kann aber nicht schon deshalb beschränkt oder verboten werden, weil aufgrund des Versammlungsveranstalters und/oder des Versammlungsthemas Äußerungen zu erwarten sind, die von der Gesellschaft ganz überwiegend abgelehnt werden. Meinungsäußerungen sind in unserer pluralistischen Demokratie grundsätzlich frei. Maßnahmen sind auch hier nur möglich, wenn durch die Versammlung unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen, zum Beispiel Straftaten wie Volksverhetzung. Wegen der historischen Ausnahmesituation Deutschlands ermöglicht das Bayerische Versammlungsgesetz aber auch Maßnahmen, falls durch eine Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird und dies die Würde der Opfer des Nationalsozialismus beeinträchtigt.
Das Friedlichkeitsgebot bei Versammlungen bedeutet, dass Versammlungen ohne Gewalt oder Aufrührerisches stattfinden müssen, um von der Versammlungsfreiheit geschützt zu sein.
Damit Versammlungen friedlich bleiben, gibt es einige Regeln: Militantes Auftreten sowie Uniformen und gleichartige Kleidungsstücke, die eine einschüchternde Wirkung erzielen sollen, sind verboten. Militanz und einschüchternde Uniformierung weisen auf eine potenziell unfriedliche Absicht hin.
Versammlungsbehörden und Polizei müssen bei Gewährleistung der Versammlungsfreiheit neutral bleiben. Solange die Schwelle zur Strafbarkeit nicht überschritten wird, spielt es keine Rolle, welche Meinung bei einer Versammlung vertreten wird – selbst wenn diese nicht mehrheitlich konsensfähig ist. Ihr Auftrag ist es, das Recht auf Versammlungsfreiheit zu schützen und nötigenfalls durchzusetzen.
In Bayern sind die kreisfreien Städte und Landratsämter Versammlungsbehörden beziehungsweise ab Beginn der Versammlung auch die Polizei. Beide stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung, wenn Sie Fragen rund um das Versammlungsrecht haben.