Waffenrecht

Das Waffenrecht ist bundesrechtlich geregelt. Der Vollzug des Waffenrechts in Bayern liegt in der Verantwortung der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) und wird vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration koordiniert.

Grundzüge des Waffenrechts

Das deutsche Waffenrecht regelt, wem privat der Umgang mit Waffen oder Munition erlaubt ist – immer mit dem Ziel, die Innere Sicherheit nachhaltig zu stärken. 

Dabei ist der Waffenbegriff des Waffengesetzes weit gefasst: Neben Schusswaffen erfasst er auch bestimmte gefährliche Gegenstände.

Je nach Art der Waffe unterscheidet das Gesetz grundsätzlich zwischen erlaubnisfreien, erlaubnispflichtigen und verbotenen Waffen. 

Diese Regelungen gelten nicht nur für den Erwerb und Besitz, sondern u. a. auch für das Verbringen von Waffen oder Munition nach, durch oder aus Deutschland.

Wer eine erlaubnispflichtige Waffe führen möchte, muss gegenüber der zuständigen Waffenbehörde u. a. die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie die persönliche Eignung und ein besonderes „Bedürfnis“, etwa für die Jagd oder den Schießsport, nachweisen.

Darüber hinaus ist der Nachweis einer sicheren Aufbewahrung erforderlich, um eine Gefährdung Dritter oder ein Abhandenkommen auszuschließen. Die Einhaltung der Aufbewahrungsvorgaben kann durch stichprobenartige Kontrollen überprüft werden.

Seit dem 1. Januar 2013 steht den Waffenbehörden das Nationale Waffenregister zur Verfügung, in dem bundesweit Angaben zu Erlaubnisinhabern und deren Schusswaffen erfasst sind und das eine effizientere Kontrolle ermöglicht.

Waffenrechtsänderungen 2024

Auf Grundlage eines nach dem islamistischen Anschlag in Solingen 2024 von der Bundesregierung beschlossenen Sicherheitspakets hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Verbesserung der Inneren Sicherheit und des Asylsystems“ verabschiedet. Dieses beinhaltet auch wesentliche Änderungen des Waffengesetzes. Das Gesetz wurde am 30. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 332) und ist am 31. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Zu den wichtigsten Änderungen des Gesetzes gehören:

  • Absolute Unzuverlässigkeit bei Staatsschutzdelikten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c WaffG): Personen, die wegen bestimmter Staatsschutzdelikte verurteilt wurden, gelten als unzuverlässig, wenn die Verurteilung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.
  • Erweiterte Anfrage von Polizeibehörden (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 6a WaffG): Die Waffenbehörden müssen im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung Stellungnahmen von verschiedenen Polizeibehörden einholen, einschließlich der Bundespolizei und des Zollkriminalamtes.
  • Erweiterte Handlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung von Waffen und Munition (§ 46 Abs. 2 bis 4, 7 WaffG): Die Waffenbehörde stellt Erlaubnisurkunden sowie Waffen und Munition sofort sicher, wenn ein vollziehbares Waffenbesitzverbot vorliegt.
  • Waffen- und Messerverbote (§§ 42 bis 42c, 53, 58 WaffG): Das Führen von Messern ist, unabhängig von der Klingenlänge, bei öffentlichen Veranstaltungen sowie in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs gesetzlich verboten, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen. Zusätzlich können durch Rechtsverordnungen weitere Waffen- und Messerverbotszonen an kriminalitätsbelasteten oder stark frequentierten Orten eingerichtet werden. Zur Durchsetzung dieser Verbote ist die Polizei zur Kontrolle von Personen befugt.
  • Erweiterung des Verbots von Springmessern (§ 58 WaffG): Die bisherigen Ausnahmen für den Besitz von Springmessern werden eingeschränkt. Gleichzeitig wird eine Amnestieregelung eingeführt, die es ermöglicht unerlaubt besessene Springmesser innerhalb einer festgelegten Frist straffrei bei den zuständigen Behörden abzugeben.