Mach mit – Tauch auf! Schwimm­förderung für Kinder

Die Schwimmfähigkeit der Kinder in Bayern ist essenziell für ihr gesundes Aufwachsen, die soziale Interaktion, die Erweiterung ihrer Sport-/Freizeitmöglichkeiten und nicht zuletzt unverzichtbarer Bestandteil zur Unfallprävention und Sicherheit. Angesichts des hohen Anteils an Nichtschwimmern im Kindesalter möchte die Staatsregierung Kinder in Bayern deshalb wirkungsvoll dabei unterstützen, das sichere Schwimmen zu erlernen. Daher wird das Schwimmförderprogramm „Mach mit – Tauch auf!“ weitergeführt.

Alle Erstklässlerinnen und Erstklässler bzw. Vorschulkinder des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2023/2024 erhielten zu Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres einen Gutschein über 50 € für einen Schwimmkurs zum Erwerb des „Seepferdchens“.  Um möglichst vielen Kindern die Einlösung des Gutscheins zu ermöglichen, wurde der Einlösezeitraum für die Gutscheinaktion 2023/2024 bis 31.12.2024 verlängert.

Um den Anteil an Nichtschwimmern bereits bei Schuleintritt nachhaltig und signifikant zu verringern, wird das Schwimmförderprogramm „Mach mit – Tauch auf!“ ab 2024/2025 verstetigt. Ab dem Kindergartenjahr 2024/2025 sollen dementsprechend alle Vorschulkinder jährlich vor Beginn der Sommerferien einen Gutschein über 50 € für einen Schwimmkurs zum Erwerb des „Seepferdchens“ erhalten.“

Gutschein-Aktion Seepferdchen

Fragen und Antworten zum Kindergartenjahr 2024/2025

Für Eltern und Kinder

Teilnahmeberechtigt sind alle in Bayern wohnhaften Vorschulkinder des kommenden Kindergartenjahres 2024/25, also die Kinder, die sich im Kindergartenjahr 2024/2025 im letzten Jahr vor der Einschulung befinden. Dies sind in der Regel die Kinder, deren Schulpflicht auf das Schuljahr 2025/2026 verschoben wurde oder die bis zum 30. September 2025 sechs Jahre alt werden.

  • Die teilnahmeberechtigten Kinder erhalten den Gutschein vor Beginn der diesjährigen Sommerferien in ihrer Kinderbetreuungseinrichtung bzw. schulvorbereitenden Einrichtung.
  • Vorschulkinder, die keine schulvorbereitende Einrichtung besuchen, können über Ihre Erziehungsberechtigten einen Gutschein bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt des Wohnortes) beantragen. Das Antragsformular finden Sie hier:
    Antragsformular für Vorschulkinder, die keine schulvorbereitende Einrichtung besuchen

Der Gutschein ist für alle Kurse gültig, bei denen mindestens eine Unterrichtseinheit zwischen dem 
29. Juli 2024 und dem 31. August 2025 stattfindet.

Der Gutschein kann (nur im Original) bei allen teilnehmenden Kursanbietern eingelöst werden. Die Rückseite des Gutscheins muss vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und bei der Anmeldung zum Seepferdchenkurs abgegeben werden. Die Kursgebühr wird dann vom Kursanbieter um den Gutscheinbetrag ermäßigt. Eine direkte Auszahlung des Gutscheins ist nicht möglich.

Der Gutschein kann grundsätzlich bei allen bayerischen Schwimmvereinen, der Wasserwacht und der DLRG eingelöst werden. Auch andere Anbieter, z. B. private Schwimmschulen oder kommunale Bäder, können die Gutscheine annehmen. Bitte erkundigen Sie sich unbedingt im Vorfeld bei dem Kursanbieter Ihrer Wahl, ob er die Gutscheine annimmt.

Nein, die Einlösung des Gutscheins kann nur über den jeweiligen Kursanbieter erfolgen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei dem Kursanbieter Ihrer Wahl, ob er die Gutscheine annimmt.

Nein, das Bestehen der Seepferdchenprüfung ist keine Voraussetzung für die Anrechnung des Gutscheins.

Für Kinderbetreuungseinrichtungen

Die Weitergabe der „Seepferdchen“-Gutscheine erfolgt grundsätzlich durch die für die jeweilige Kinderbetreuungseinrichtung zuständige Aufsichtsbehörde. Weitere Informationen zum Verteilweg an die Kinderbetreuungseinrichtungen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde.

Die Weitergabe der „Seepferdchen“-Gutscheine erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

Für Kursanbieter

Grundsätzlich alle Anbieter, die Kurse zum Erwerb des Seepferdchens durchführen.

Ja. Kursanbieter erhalten für den bei Ihnen entstandenen Aufwand eine Aufwandspauschale in Höhe von 2,50 Euro pro erstattetem Gutschein.

Die leitende Lehrperson des jeweiligen Schwimmkurses muss mindestens eine der folgenden Qualifikationen besitzen:

- Gültige Lizenz in einem der nachfolgend aufgeführten Fachbereiche:

- Trainer C Schwimmen oder Rettungsschwimmen (oder höherwertig)

- Fachübungsleiter C Schwimmen oder Rettungsschwimmen (oder höherwertig)

- Übungsleiter C Schwimmen oder Rettungsschwimmen (oder höherwertig)

- Lehrschein Schwimmen oder Rettungsschwimmen - Lehrkräfte, die über eine Lehrberechtigung 

   gem. KMBek vom 1. April 1996 Nr. VIII/5 – K7405-3/79 291/93 verfügen. 

- Fachangestellte für Bäderbetriebe (sog. Schwimmmeistergehilfe)

- Meister für Bäderbetriebe (sog. Schwimmmeister/Bademeister)

- Lehrkräfte, die den Schwimmunterricht an Hochschulen erteilen

- Staatlich geprüfte Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrer

- Fachsportleitungen Schwimmen der uniformierten Verbände

Gerne können auch Anbieter mit Sitz außerhalb von Bayern die Gutscheine annehmen, sofern sie Kurse zum Erwerb des Seepferdchens durchführen. Dies gilt grundsätzlich auch für Kursanbieter mit Sitz im Ausland. Die Abrechnung der Gutscheine erfolgt über die nächstgelegene bayerische Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).

Es können nur Original-Gutscheine des jeweiligen Programmjahres abgerechnet werden.

Der Gutschein ist für alle Kurse gültig, bei denen mindestens eine Unterrichtseinheit zwischen dem 
29. Juli 2024 und dem 31. August 2025 stattfindet.

Das Antragsformular finden Sie hier: Antragsformular für Kursanbieter

Bitte beachten Sie dazu die FAQ „Wer muss das Antragsformular verwenden?“

Grundsätzlich müssen alle Antragsteller das Antragsformular verwenden. 
Im Bayerischen Landes-Sportverband – BLSV – organisierte (Schwimm-)Vereine können ihren Antrag auch in digitaler Form über die Plattform verein360 (mit Upload aller erforderlichen Unterlagen; Antragsvordruck ist dort abrufbar) stellen.

Die Antragsformulare können bei der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreien Stadt) eingereicht werden. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist im Regelfall der Sitz des Anbieters bzw. Vereins. Mitgliedsvereine des Bayerischen Landes-Sportverbands – BLSV – können den Antrag auch beim BLSV über die dortige Plattform verein360 einreichen. Dazu sind nähere Informationen auf der Internetseite des BLSV eingestellt. 
Außerbayerische Anbieter beachten bitte die FAQ „Wir haben unseren Sitz nicht in Bayern (anderes Bundesland, Ausland). Können wir auch an der Aktion teilnehmen?“.

Dem Antragsformular sind die Gutscheine der Kursteilnehmer sowie der Nachweis über die Qualifikation der Kursleitung beizufügen. Die Anlagen können im Original oder in Kopie eingereicht werden.

Förderanträge können bis zum 30.11.2025 eingereicht werden.

Nein. Die Gutscheine können und sollten zweckmäßigerweise – wie im Formular vorgesehen – gesammelt in „Listenform“ an die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) übermittelt werden. Dies gilt auch für die ausschließlich für Mitgliedsvereine des BLSV bestehende Möglichkeit der digitalen Meldung über die Plattform verein360.

Die Antragsunterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Antragstellung fünf Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung der Unterlagen in digitaler Form ist zulässig.

Die Auszahlung erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörden oder den BLSV im Regelfall zeitnah nach Einreichung der Antragsunterlagen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).

Wir freuen uns sehr, wenn Sie unsere Förderaktion bewerben möchten. Daher haben wir hierfür eine Grafik erstellt, die Sie für Ihre Werbung nutzen dürfen:

Seepferdchen Gutscheingrafik

Bildnachweis: Bayerisches Innenministerium

Aus Begleittexten sollte hervorgehen, dass es sich um eine Förderung der Bayerischen Staatsregierung handelt. Wir schlagen folgende Textbausteine vor, an denen Sie sich gerne orientieren und die Sie in Ihre Texte integrieren können:

Mach mit – Tauch auf! Gutschein für einen Schwimmkurs zum Erwerb des „Seepferdchens“

Angesichts der herausragenden Bedeutung der Schwimmfähigkeit von Kindern für deren gesundes Aufwachsen hat der Ministerrat in seiner Sitzung am 13. Juni 2023 beschlossen, das Schwimmförderprogramm „Mach mit – Tauch auf!“ für Kurse zum Erwerb des „Seepferdchens“ fortzuführen und ab dem Kindergartenjahr 2024/2025 für die Vorschulkinder zu verstetigen.

Noch vor den diesjährigen Sommerferien erhalten daher alle Vorschulkinder des kommenden Kindergartenjahres 2024/2025 einen Gutschein über 50 Euro für einen Schwimmkurs zum Erwerb des „Seepferdchens“. Die Gutscheine, die in einem Flyer integriert sind, werden in den jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. schulvorbereitenden Einrichtungen an die zuwendungsberechtigten Vorschulkinder ausgegeben.

Vorschulkinder im kommenden Kindergartenjahr 2024/2025 sind die Kinder, die sich im Kindergartenjahr 2024/2025 im letzten Jahr vor der Einschulung befinden. Für das Schwimmförderprogramm im Kindergartenjahr 2024/2025 sind dies in der Regel die Kinder, deren Schulpflicht auf das Schuljahr 2025/2026 verschoben wurde oder die bis zum 30. September 2025 sechs Jahre alt werden.

Werbegrafik