Die kommunale Selbstverwaltung ist ein Grundprinzip unserer Demokratie – und zwar mit Verfassungsrang (Art. 28 Abs. 2 GG). Auch auf Landesebene ist das Selbstverwaltungsrecht durch Art. 10 und 11 BV verfassungsmäßig geschützt. Dies gewährleistet allen Kommunen das Recht, ihre örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten. Die Gemeindeordnung, die Landkreisordnung und die Bezirksordnung regeln die Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltung.
Das Selbstverwaltungsrecht ermöglicht den Gemeinden die selbstständige und eigenverantwortliche Regelung eigener Angelegenheiten für grundsätzlich alle örtlichen Angelegenheiten (Allzuständigkeit der Gemeinde).
Es umfasst neben der Gebietshoheit als Ausdruck des räumlich-persönlichen Hoheitsbereichs noch folgende Befugnisse der Gemeinden:
Bayerische Landkreise sind für überörtliche Angelegenheiten zuständig, solange diese nicht mehrere Landkreise betreffen. Ihr Selbstverwaltungsrecht ist ähnlich dem der Gemeinden und umfasst sowohl hoheitliche Aufgaben als auch fiskalische Maßnahmen.
Ein Alleinstellungsmerkmal in Deutschland: In Bayern gibt es neben Gemeinden und Landkreisen mit den Bezirken eine weitere Ebene in der kommunalen Selbstverwaltung. Die Bezirke regeln überörtliche Angelegenheiten innerhalb ihrer Bezirksgrenzen, die über die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 1 BezO) hinausreichen. Inhaltlich entspricht das Selbstverwaltungsrecht der Bezirke dem der Gemeinden.
Gemeinden, Landkreise und Bezirke können als Gebietskörperschaften nicht eigenständig handeln. Sie benötigen stets Organe, die Entscheidungen treffen und sie nach außen vertreten.
Die Bayerische Gemeindeordnung (GO), die Bayerische Landkreisordnung (LKrO) und die Bayerische Bezirksordnung (BezO) regeln Aufbau, Struktur, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten der kommunalen Organe und ihrer Mandatsträger. Diese Gesetze enthalten ferner Vorschriften zur Verwaltung der Gebietskörperschaften und zum Geschäftsgang der kommunalen Gremien.
Die Sparkassen in Bayern stehen unter kommunaler Trägerschaft. Sie erfüllen einen öffentlichen Auftrag und stellen die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Finanzdienstleistungen sicher.
Die sorgfältige und respektvolle Pflege der letzten Ruhestätte soll sicher sein. Deshalb müssen laut Bayerischem Bestattungsgesetz Friedhöfe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie Gemeinden, Kirchen oder anerkannten Religionsgemeinschaften, verwaltet werden.
Sie sind Erkennungszeichen und Sinnbild für die Identität der Kommunen – ihre Namen und Hoheitszeichen. Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke haben dabei das Recht, eigene Namen und Hoheitszeichen zu verwenden. Das ist wichtiger Bestandteil der historischen Selbstverwaltung unserer Gebietskörperschaften.
Trotz ihres Selbstverwaltungsrechts stehen Kommunen, Landkreise und Bezirke unter Aufsicht des Staates. Ziel der Kommunalaufsicht ist es, die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten, zu fördern und zu schützen. Dabei wird der Staat als Rechtsaufsicht tätig bei Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Bei Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises agiert er als Fachaufsicht.