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Kommunale Selbstverwaltung

Die kommunale Selbstverwaltung ist ein Grundprinzip unserer Demokratie – und zwar mit Verfassungsrang (Art. 28 Abs. 2 GG). Auch auf Landesebene ist das Selbstverwaltungsrecht durch Art. 10 und 11 BV verfassungsmäßig geschützt. Dies gewährleistet allen Kommunen das Recht, ihre örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten. Die Gemeindeordnung, die Landkreisordnung und die Bezirksordnung regeln die Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltung.

Kommunale Gliederung: Die drei Ebenen

Gemeinden

Das Selbstverwaltungsrecht ermöglicht den Gemeinden die selbstständige und eigenverantwortliche Regelung eigener Angelegenheiten für grundsätzlich alle örtlichen Angelegenheiten (Allzuständigkeit der Gemeinde).

Es umfasst neben der Gebietshoheit als Ausdruck des räumlich-persönlichen Hoheitsbereichs noch folgende Befugnisse der Gemeinden:

  • die Rechtssetzungshoheit, also die Befugnis, eigene Angelegenheiten durch den Erlass von Satzungen zu regeln,
  • die Personalhoheit, also die Befugnis, eigenes Personal auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen,
  • die Finanzhoheit, also die Befugnis, das Finanzwesen im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln und alljährlich eine Haushaltssatzung zu erlassen,
  • die Planungshoheit, also die Befugnis, die bauliche Entwicklung in der Gemeinde zu ordnen,
  • die Organisationshoheit, also die Befugnis, die Aufbau- und Ablauforganisation der Gemeinde selbst zu erledigen,
  • die Verwaltungshoheit, also die Befugnis, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die zur Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen notwendigen Verwaltungsakte zu erlassen und gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen.

Landkreise

Bayerische Landkreise sind für überörtliche Angelegenheiten zuständig, solange diese nicht mehrere Landkreise betreffen. Ihr Selbstverwaltungsrecht ist ähnlich dem der Gemeinden und umfasst sowohl hoheitliche Aufgaben als auch fiskalische Maßnahmen.

Bezirke

Ein Alleinstellungsmerkmal in Deutschland: In Bayern gibt es neben Gemeinden und Landkreisen mit den Bezirken eine weitere Ebene in der kommunalen Selbstverwaltung. Die Bezirke regeln überörtliche Angelegenheiten innerhalb ihrer Bezirksgrenzen, die über die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 1 BezO) hinausreichen. Inhaltlich entspricht das Selbstverwaltungsrecht der Bezirke dem der Gemeinden.

Kommunal­verfassung

Gemeinden, Landkreise und Bezirke können als Gebietskörperschaften nicht eigenständig handeln. Sie benötigen stets Organe, die Entscheidungen treffen und sie nach außen vertreten.

Die Bayerische Gemeindeordnung (GO), die Bayerische Landkreisordnung (LKrO) und die Bayerische Bezirksordnung (BezO) regeln Aufbau, Struktur, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten der kommunalen Organe und ihrer Mandatsträger. Diese Gesetze enthalten ferner Vorschriften zur Verwaltung der Gebietskörperschaften und zum Geschäftsgang der kommunalen Gremien.

Sparkassen

Die Sparkassen in Bayern stehen unter kommunaler Trägerschaft. Sie erfüllen einen öffentlichen Auftrag und stellen die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Finanzdienstleistungen sicher.

Friedhöfe

Die sorgfältige und respektvolle Pflege der letzten Ruhestätte soll sicher sein. Deshalb müssen laut Bayerischem Bestattungsgesetz Friedhöfe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie Gemeinden, Kirchen oder anerkannten Religionsgemeinschaften, verwaltet werden.

Namen und Hoheitszeichen

Sie sind Erkennungszeichen und Sinnbild für die Identität der Kommunen – ihre Namen und Hoheitszeichen. Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke haben dabei das Recht, eigene Namen und Hoheitszeichen zu verwenden. Das ist wichtiger Bestandteil der historischen Selbstverwaltung unserer Gebietskörperschaften.

Kommunalaufsicht

Trotz ihres Selbstverwaltungsrechts stehen Kommunen, Landkreise und Bezirke unter Aufsicht des Staates. Ziel der Kommunalaufsicht ist es, die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten, zu fördern und zu schützen. Dabei wird der Staat als Rechtsaufsicht tätig bei Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Bei Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises agiert er als Fachaufsicht.