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Kommunale Selbstverwaltung

Kommunale Selbstverwaltung nennt man die Selbstverwaltung der Verwaltungseinheiten der Kommunalebene (sogenannte kommunale Gebietskörperschaften). Die kommunale Selbstverwaltung ist eines der Grundprinzipien unseres demokratischen Gemeinwesens und hat in Deutschland durch die Selbstverwaltungsgarantie in Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) Verfassungsrang. Auch auf Landesebene ist das Selbstverwaltungsrecht verfassungsmäßig abgesichert (Artikel 10 und 11 der Verfassung des Freistaates Bayern - BV).

In Bayern ist die kommunale Selbstverwaltung in drei Ebenen gegliedert. Die unterste Ebene bilden die Gemeinden, dann folgen die Landkreise und als oberste Ebene fungieren die Bezirke. Die Ausgestaltung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist in der Gemeindeordnung, Landkreisordnung beziehungsweise Bezirksordnung geregelt.

Gemeinden

Das Selbstverwaltungsrecht bedeutet vor allem, dass die Gemeinden im Rahmen des eigenen Wirkungskreises ihre Aufgaben unabhängig und eigenverantwortlich ohne Weisungen von übergeordneten Stellen erfüllen. Das Selbstverwaltungsrecht sichert den Gemeinden einen Aufgabenbereich zu, der grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfasst (Allzuständigkeit der Gemeinde).

Das Selbstverwaltungsrecht umfasst neben der Gebietshoheit als Ausdruck des räumlich-persönlichen Hoheitsbereichs insbesondere folgende Bereiche:

  • die Satzungshoheit, das heißt die Befugnis der Gemeinde, ihre eigenen Angelegenheiten durch den selbstverantwortlichen Erlass von Satzungen zu regeln,
  • die Personalhoheit, das heißt die Befugnis, eigenes Personal auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen,
  • die Finanzhoheit, das heißt das Recht der Gemeinde, ihre Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines geordneten Haushaltswesens selbständig zu führen,
  • die Planungshoheit, das heißt die Befugnis, die bauliche Entwicklung in der Gemeinde zu ordnen,
  • die Organisationshoheit, das heißt das Recht der Gemeinde, die eigene innere Organisation nach ihrem Ermessen auszurichten, und
  • die Verwaltungshoheit, das heißt das Recht der Gemeinde, jeweils im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die zur Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen notwendigen Verwaltungsakte zu erlassen und gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen.

Landkreise

Die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) räumt den Landkreisen das Recht ein, die überörtlichen Angelegenheiten selbst zu „ordnen“, worunter die Befugnis zu verstehen ist, Rechtnormen zu erlassen, und zu „verwalten“. Dazu zählen nicht nur hoheitliche, sondern auch fiskalische Maßnahmen (Artikel 1 LKrO). Das Selbstverwaltungsrecht der Landkreise entspricht daher inhaltlich dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht.

Bezirke

Der Freistaat Bayern ist das einzige Land der Bundesrepublik Deutschland, in dem es auch oberhalb der Kreisebene kommunale Selbstverwaltungskörperschaften gibt, die Bezirke. Die Bezirke bilden die dritte kommunale Ebene. Sie sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden hinausgehen und deren Bedeutung über das Gebiet des Bezirks nicht hinaus reicht, im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten (Artikel 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern - BezO). Die BezO räumt den Bezirken mithin ebenso wie den Gemeinden das Selbstverwaltungsrecht ein, welches inhaltlich dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht entspricht.

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