Herrmann: Änderungen zu Mariä Himmelfahrt nach den Ergebnissen des Zensus 2022

München, 05.05.2025

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann: Änderungen zu Mariä Himmelfahrt nach den Ergebnissen des Zensus 2022 - In sechs Gemeinden ab 2025 neuer Feiertag, in zwei Gemeinden kein Feiertag mehr

+++ Gemäß dem Feiertagsgesetz wird nach dem Ergebnis des Zensus 2022 als letzte Volkszählung auch festgestellt, in welchen Gemeinden Mariä Himmelfahrt (15. August) ab 2025 ein Feiertag ist, weil die katholische Bevölkerung die evangelische überwiegt. Nun hat das Bayerische Landesamt für Statistik die Feststellung der durch den Zensus 2022 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen aller bayerischen Gemeinden abgeschlossen. „Demnach ergibt sich in acht Gemeinden eine Änderung: In Marktrodach in Oberfranken, in den mittelfränkischen Gemeinden Baiersdorf und Weisendorf, in Schwebheim in Unterfranken und im schwäbischen Memmingerberg sowie Oettingen in Bayern ist Mariä Himmelfahrt ab 2025 ein gesetzlicher Feiertag, in den beiden oberfränkischen Gemeinden Seßlach und Marktschorgast nicht mehr“, teilte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann mit. „In den übrigen 2.048 Gemeinden im Freistaat bleibt es bei der bestehenden Regelung zu Mariä Himmelfahrt.“ +++

Das Fest Mariä Himmelfahrt am 15. August ist in der katholischen Kirche ein traditioneller Feiertag. Das Feiertagsgesetz legt fest, dass Mariä Himmelfahrt in Bayern in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ein gesetzlicher Feiertag ist. Dies wird nur durch den Vergleich der Mitgliederzahl der katholischen und der evangelischen Kirche in der jeweiligen Gemeinde, nicht durch die absolute oder relative Mehrheit der Bevölkerung definiert.

Durch Artikel 4 Feiertagsgesetz ist Mariä Himmelfahrt darüber hinaus auch in den Gemeinden geschützt, in denen es kein gesetzlicher Feiertag ist. Dort sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7 bis 11 Uhr alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen, die den Gottesdienst stören könnten, in der Nähe von Kirchen verboten. Katholische Beschäftigte sämtlicher öffentlicher und privater Betriebe und Verwaltungen haben zudem das Recht, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, die nach der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen oder die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Hierbei kann es zu einem Lohnausfall für die Arbeitszeit kommen; weitere Nachteile darf es für die betreffenden Beschäftigten jedoch nicht geben.