Fachkräftezuwanderung

Europäische Fachkräfte

Ohne Sicherung und Erweiterung der Fachkräftebasis durch inländische, europäische und auch internationale Fachkräfte kann die Wirtschaft in Bayern nicht funktionieren. EU-Bürger sowie Staatsangehörige aus Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz können in Deutschland jederzeit eine Arbeit aufnehmen – ohne Visum, Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich u. a. im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Für internationale Fachkräfte finden sich die rechtlichen Regelungen im Aufenthaltsgesetz und der Beschäftigungsverordnung.

Möglichkeiten für internationale Fachkräfte

Für internationale Fachkräfte aus Drittstaaten bestehen vielfältige Zuwanderungsmöglichkeiten. Die gesetzlichen Regelungen hierzu orientieren sich am Bedarf des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland und den Arbeitsmarktverhältnissen. Für die Zuwanderung internationaler Fachkräfte gelten folgende Grundsätze: 

  • Ausländische berufliche Ausbildung und deutsche Ausbildung müssen gleichwertig sein (Prüfung per Anerkennungsverfahren).
  • Hochschulabschlüsse von Fachkräften mit akademischer Ausbildung müssen anerkannt bzw. vergleichbar sein.
  • Fachkräfte können in allen Berufen arbeiten, zu denen ihre Qualifikation sie befähigt.
  • Vorgesehen sind auch Aufenthalte für Qualifizierungsmaßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche während der Qualifizierung.
  • Möglich ist ferner der Aufenthalt zum Zweck einer betrieblichen Berufsausbildung, in diesem Zusammenhang kann auch der Besuch eines vorbereitenden Sprachkurses im Bundesgebiet ermöglicht werden.
  • Es bestehen Zugangsmöglichkeiten für schulische Berufsausbildungen.
  • Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung kann schließlich nahtlos eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte erteilt werden.

Fragen und Antworten rund um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums des Innern.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren per „fast lane“

Vor einer Einreise benötigen Fachkräfte aus Drittstaaten grundsätzlich ein Visum. Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren können Arbeitgeber für (angehende) Fachkräfte ein beschleunigtes und erleichtertes Visumverfahren durchführen. Arbeitgeber haben in Bayern grundsätzlich die Wahl, ob sie sich an die Ausländerbehörde am Sitz des Unternehmens oder an die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) bei der Regierung von Mittelfranken am Standort in Nürnberg wenden.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann für folgende Aufenthaltszwecke beantragt werden:

  • Berufsausbildung,
  • Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen,
  • Fachkräfte mit Berufsausbildung sowie akademischer Ausbildung,
  • Hochqualifizierte Fachkräfte,
  • Blaue Karte EU und und sonstige qualifizierte Beschäftigte:
    Hierunter fallen neben Forschern, leitenden Angestellten, Berufskraftfahrern auch unter anderem Personen, die in ihrem Heimatland eine Berufsqualifikation erworben und ausgeprägte berufspraktische Erfahrung gesammelt haben.

Seit dem 1. Juli 2023 sind in Bayern im Rahmen der „fast lane“ das beschleunigte Fachkräfteverfahren und das Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte zentralisiert. Das bedeutet, in den Berufen

  • Pflegefachfrau/-fachmann
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
  • Altenpfleger/in

ist für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ausschließlich die ZSEF, für das Anerkennungsverfahren ausschließlich das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP) zuständig.

Die ZSEF bietet online umfangreiche Informationen zu den in Frage kommenden Personen, den benötigten Unterlagen und dem Ablauf des Verfahrens an.