Kein Platz für Antisemitismus: Kommunen können Zugang zu öffentlichen Einrichtungen beschränken

Wichtige Änderung der Kommunalgesetze: Zukünftig müssen bayerische Kommunen ihre für Veranstaltungen gewidmeten öffentlichen Einrichtungen nicht mehr zur Nutzung freigeben, falls dort antisemitische Inhalte oder oder die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft zu erwarten sind. Innen- und Kommunalminister Joachim Herrmann begrüßte die Entscheidung des Bayerischen Landtags: „Der Schutz unserer jüdischen Bevölkerung hat für uns höchste Priorität. Antisemiten haben bei uns in Bayern keinen Platz!“

Innen- und Kommunalminister Joachim Herrmann begrüßt den Beschluss des Bayerischen Landtags: „Der Schutz unserer jüdischen Bevölkerung hat für uns höchste Priorität. Der Beschluss des unterstreicht: Antisemiten haben bei uns in Bayern keinen Platz!“ © BayStMI

Laut Herrmann stellt der Beschluss des Bayerischen Landtags einen wichtigen Schritt bei der Bekämpfung von Antisemitismus in Bayern dar: „Wir dürfen auf keinen Fall zulassen, dass Kommunen gezwungen sind, ihre Räume antisemitischen Bewegungen zur Verfügung stellen zu müssen.“ Damit ist Rechtsklarheit geschaffen und das kommunale Selbstverwaltungsrecht gestärkt worden. Es gebe nun eine klare Regelung, dass Kommunen Räume nicht für derartige Veranstaltungen zur Verfügung stellen müssen. „Die gesellschaftlichen Entwicklungen sowie politische Ereignisse in jüngster Vergangenheit wie etwa der menschenverachtende Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 haben leider dazu geführt, dass der Antisemitismus weltweit und auch bei uns in Deutschland zugenommen hat. Dieser Entwicklung dürfen wir nicht tatenlos zusehen. Eine Anpassung unserer Kommunalgesetze zum Schutz unserer jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürger war deshalb zwingend nötig.“

Durch eine weitere Änderung erhalten Kommunen die Möglichkeit, in der Geschäftsordnung für den Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag vorzusehen, dass das Gremium gegen Mitglieder, welche die Sitzung erheblich stören, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall von bis zu 1.000 Euro, festsetzen kann.

Einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des beschlossenen Gesetzes finden Sie auf unserer entsprechenden Unterseite. Die Gesetzesänderungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.