Messerverbot seit Änderung des Waffengesetzes vom 31. Oktober 2024
Die neue Befugnis für die Bayerische Polizei geht auf die aktuelle Änderung des Waffengesetzes zurück, die bundesweit zum 31. Oktober 2024 in Kraft getreten ist. An öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen dürfen neben Waffen nun grundsätzlich keine Messer mehr mitgeführt werden. Unter öffentliche Veranstaltungen fallen auch Weihnachtsmärkte. Vom Verbot des Führens von Messern gibt es gesetzliche Ausnahmen, beispielsweise für das gewerbliche Ausstellen von Messern oder für Inhaber gastronomischer Betriebe sowie deren Kundinnen und Kunden. Zudem gilt seitdem ein Waffen- und Messerverbot im öffentlichen Personenfernverkehr, also in den Zügen und grundsätzlich auch in Bahnhofsgebäuden sowie an Haltepunkten des Fernverkehrs.
Erweiterte Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden bei Überprüfung der Zulässigkeit von Waffen
Wie Herrmann erläuterte, umfasst das geänderte Waffengesetz unter anderem auch eine erweiterte Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern. Zudem sind nun auch kleinere einseitig geschliffene Springmesser unter 8,5 Zentimeter Klingenlänge grundsätzlich verboten, außer der Träger kann ein berechtigtes Interesse geltend machen oder der Umgang erfolgt in Zusammenhang mit der Berufsausübung. „Wir haben die Bayerische Polizei und alle Sicherheitsbehörden umfassend über die Neuerungen im Waffengesetz informiert“, erläuterte Herrmann. „Damit ist der konsequente Vollzug sichergestellt.“
Sicherheit auf Christkindlmärkte hohe Priorität
Laut Herrmann hat die Sicherheit auf Weihnachtsmärkten hohe Priorität. „Unser Ziel sind möglichst sichere Christkindlmärkte in Stadt und Land“, so der Innenminister. „Gleichzeitig sollen unsere Sicherheitsmaßnahmen den vorweihnachtlich friedlichen und besinnlichen Charakter nicht stören. Das ist uns in den vergangenen Jahren hervorragend gelungen.“ Für die Sicherheit der einzelnen Weihnachtsmärkte sei grundsätzlich der Veranstalter zuständig. Eng abgestimmt mit Polizei und Sicherheitsbehörden gebe es individuelle Sicherheitsmaßnahmen und maßgeschneiderte Sicherheitskonzepte. Herrmann weiter: „Die Polizei wird lageangepasst uniformiert und zivil Präsenz zeigen. Hierbei können auch Einheiten der Bayerischen Bereitschaftspolizei sowie die Einsatzzüge der Polizeipräsidien unterstützen.“
Fragen und Antworten zum Messerverbot
1. Darf ich ein Messer bei mir führen, wenn ich den Christkindlmarkt besuche?
Seit dem 31.10.2024 dürfen auf Christkindlmärkten und anderen öffentlichen Veranstaltungen neben den bislang schon verbotenen Waffen nun auch keine Messer mehr geführt werden. Das Verbot soll der erhöhten Gefährdungslage beim Zusammenkommen einer größeren Zahl von Menschen begegnen. Daher gilt das Waffen- und Messerverbot nur auf räumlich zusammenhängenden Märkten, nicht aber, wenn einzelne Verkaufsstände über einen größeren Teil des Stadtgebiets verteilt sind. Auf eine konkrete Absperrung oder sichtbare Begrenzung kommt es allerdings nicht an.
Bitte beachten Sie, dass Städte und Gemeinden zum Schutz von Christkindlmärkten auch Verordnungen erlassen können, in denen sie die Mitnahme von gefährlichen Gegenständen noch weitergehend einschränken oder untersagen. In ähnlicher Weise besteht bei privat veranstalteten Märkten die Möglichkeit, dass der Veranstalter in seiner Hausordnung die Mitnahme von gefährlichen Gegenständen untersagt.
Es empfiehlt sich daher, sich vorab beim Veranstalter über die auf dem jeweiligen Markt geltenden Regelungen zu informieren.
2. Sind sämtliche Messer von dem Verbot betroffen?
Nach dem Waffengesetz sind sämtliche Messer, unabhängig von Material, Schliff und Klingenlänge, auf öffentlichen Veranstaltungen verboten. Die Gemeinden können jedoch in ihren Verordnungen das Messerverbot einschränken und ungefährliche Messer wie beispielsweise Einmalbesteck aus Plastik oder dünnem Holz erlauben.
3. Darf ich auf dem Christkindlmarkt bei einem Händler ein Messer kaufen?
Das gewerbliche Anbieten von Messern ist von dem Messerverbot ausgenommen. Das gekaufte Messer darf dann selbstverständlich nach Hause transportiert werden, sofern das Messer nicht zugriffsbereit ist.
Nicht zugriffsbereit ist ein Messer dann, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann, d.h. entsprechend sicher verpackt und verstaut ist.
4. Wo gilt das Messerverbot noch?
Auf öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen dürfen nach dem Waffengesetz seit dem 31.10.2024 keine Messer mehr geführt werden.
Bitte beachten Sie, dass Städte und Gemeinden zum Schutz von öffentlichen Veranstaltungen und Menschenansammlungen auch Verordnungen erlassen können, in denen sie die Mitnahme von gefährlichen Gegenständen noch weitergehend einschränken oder untersagen. In ähnlicher Weise besteht bei privat veranstalteten Märkten die Möglichkeit, dass der Veranstalter in seiner Hausordnung die Mitnahme von gefährlichen Gegenständen untersagt.
Es empfiehlt sich daher, sich vorab beim Veranstalter über die auf dem jeweiligen Markt geltenden Regelungen zu informieren.
5. Seit wann gilt das Messerverbot?
Das Waffengesetz verbietet seit dem 31.10.2024 bundesweit das Führen von sämtlichen Messern auf öffentlichen Veranstaltungen.
6. Warum wurde das Messerverbot eingeführt?
Aufgrund des islamistischen Anschlags am 23.08.2024 auf einem Volksfest in Solingen hat der Bund mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) ein umfangreiches Sicherheitspaket erlassen. Dieses enthielt auch Verschärfungen des Waffenrechts, damit Extremisten und Terroristen nicht in den Besitz von Waffen kommen und leichter entwaffnet werden können (BT-Drs. 20/12805 S. 2).
7. Gibt es Ausnahmen vom Messerverbot?
Im Falle eines berechtigten Interesses gelten kraft Gesetzes Ausnahmen vom gesetzlichen Messerverbot, beispielsweise für den Anlieferverkehr, für Inhaber gastronomischer Betriebe sowie deren Kundinnen und Kunden oder für Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen.
Bitte beachten Sie, dass Gemeinden zum Schutz von öffentlichen Veranstaltungen und Menschenansammlungen auch Verordnungen erlassen können, in denen sie die Mitnahme von gefährlichen Gegenständen noch weitergehend auch in den Fällen einschränken oder untersagen, die das Waffengesetz als berechtigtes Interesse einstuft. In ähnlicher Weise besteht bei privat veranstalteten Märkten die Möglichkeit, dass der Veranstalter in seiner Hausordnung die Mitnahme von gefährlichen Gegenständen untersagt.
Es empfiehlt sich daher, sich vorab beim Veranstalter über die auf dem jeweiligen Markt geltenden Regelungen zu informieren.
8. Wie wird das Messerverbot in Bayern kontrolliert?
Die Polizei ist befugt, Personen kurzzeitig anzuhalten, zu befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen sowie die Personen zu durchsuchen, um gesetzliche Waffen- oder Messerverbote sowie Waffen- oder Messerverbotszonen durchzusetzen. Die Kontrolle setzt innerhalb der Verbotszonen keinen konkreten Verdacht oder Anlass voraus. Die Polizei überwacht die Verbote lageangepasst und durch stichprobenartige Kontrollen.
9. Was passiert bei einer Kontrolle, wenn ich ein Messer bei mir trage, welches unter das Messerverbot fällt?
Die Polizei wird das Messer sicherstellen und Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit erstatten.
10. Wer ist für die Durchsetzung des Messerverbots zuständig?
Die Kontrolle wird durch die Polizei vorgenommen. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch die örtlich zuständige Waffenbehörde. Als solche ist die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde zuständig, also bei Verbotszonen in kreisangehörigen Städten und Gemeinden das Landratsamt, sonst das Kreisverwaltungsreferat der kreisfreien Stadt oder Gemeinde.
11. Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Messerverbot?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Messer innerhalb einer Verbotszone ohne berechtigtes Interesse führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden kann.
12. Wo finde ich die Rechtsgrundlagen zum Messerverbot?
Das Messerverbot sowie die Ausnahmen hiervon finden sich in § 42 Abs. 1 und Abs. 4a WaffG. Die Ordnungswidrigkeit bei Verstößen ist in § 53 Abs. 1 Nr. 21a und Abs. 2 WaffG geregelt.
13. An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
Fragen zu den Regeln, die bei dem Besuch von Christkindlmärkten und anderen öffentlichen Veranstaltungen zu beachten sind, richten Sie bitte an den jeweiligen Veranstalter. Über etwaige Verordnungen im Einzelfall informieren Sie sich bitte bei der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Fragen zur konkreten Umsetzung des waffenrechtlichen Messerverbotes kann die örtlich zuständige Waffenbehörde beantworten, also bei Verbotszonen in kreisangehörigen Städten und Gemeinden das Landratsamt, ansonsten das Kreisverwaltungsreferat der kreisfreien Stadt oder Gemeinde.
Im Übrigen steht Ihnen die Bayerische Polizei jederzeit zur Verfügung.