Die Bayerische Verfassung

Bayern ist ein Freistaat – so steht es in Artikel 1 der Bayerischen Verfassung. Diese Bezeichnung verdeutlicht die lange Tradition Bayerns als Republik – eine maßgebliche rechtliche Bedeutung kommt dem Begriff Freistaat aber nicht mehr zu. Träger der Staatsgewalt ist das Volk. Deshalb können Bürger durch Wahlen, aber auch im Rahmen der sogenannten Volksgesetzgebung in Form von Volksbegehren und Volksentscheiden ihre demokratischen Rechte wahrnehmen und mitentscheiden.

Die Verfassung regelt auch andere wichtige Rechte und Pflichten der Bürger in Bayern, darunter das Personenstandswesen oder das Meldewesen.

Entstehung und Aufbau der Bayerischen Verfassung

Das bayerische Volk nahm am 1. Dezember 1946 in einem Volksentscheid die von der Verfassunggebenden Landesversammlung ausgearbeitete Verfassung des Freistaates Bayern an. Sie trat mit ihrer Veröffentlichung im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt am 8. Dezember 1946 in Kraft.

Vier Hauptteile prägen diese Verfassung:

  • Aufbau und Aufgaben des Staates,
  • Grundrechte und Grundpflichten,
  • Gemeinschaftsleben,
  • Wirtschaft und Arbeit.

Die Bayerische Verfassung gewährleistet neben der parlamentarischen Gesetzgebung die Volksgesetzgebung durch Volksbegehren und Volksentscheid, wobei Verfassungsänderungen stets eines Volksentscheids bedürfen.

Schutz und Grundrechte

Die Grundrechte der Bayerischen Verfassung sind nicht nur durch die Möglichkeit von Verfassungsbeschwerde und Normenkontrolle, sondern auch durch das besondere Instrument der Popularklage gesichert. Jedermann kann beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof geltend machen, dass eine Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts ein Grundrecht verfassungswidrig einschränkt.