Es sind mehrere Bündel mit Geldscheinen in unterschiedlicher Stückelung zu sehen.
© Bayerisches Innenministerium

Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz

Die organisierte Kriminalität legt es vielfach darauf an, illegal erworbenes Geld zu "waschen", um es in den legalen Finanzkreislauf einzuschleusen. Gewinne, die häufig aus schweren Straftaten stammen, sollen auf diese Weise legalisiert werden. Geldwäsche stärkt kriminelle Strukturen und verzerrt und schädigt den freien Wettbewerb.

Dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Sachgebiet C2, obliegt die Aufsicht über die behördliche Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für bestimmte Finanzunternehmen und den sogenannten Nichtfinanzsektor.

Seit dem 1. Juli 2013 wird die Aufsicht durch die Schwerpunktregierung Niederbayern für den eigenen und den Regierungsbereich Oberbayern wahrgenommen. Die Regierung Mittelfranken ist für alle übrigen Regierungsbezirke zuständig.

Das Geldwäschegesetz will kriminellen Strukturen entgegenwirken, indem illegales Geld aufgespürt und dessen Weiterverwendung verhindert wird. Da bestimmte Unternehmen und Personen besonders gefährdet sind, gegebenenfalls gutgläubig zur Geldwäsche benutzt zu werden, verpflichtet das Geldwäschegesetz zu bestimmten Sorgfaltsmaßnahmen.

Verschleierte Zahlungen können auch der Terrorismusfinanzierung dienen. Daher beziehen sich die Sorgfaltspflichten auch auf diesen Aspekt.

Supranationale Risikoanalyse (SNRA)

Nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung und Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (4. EU-Geldwäscherichtlinie) ermittelt, analysiert und bewertet die EU-Kommission auf Unionsebene die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt, die mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.

Die Bewertung erstreckt sich insbesondere auf

  • Bereiche des Binnenmarkts, für die das größte Risiko besteht,
  • mit den einzelnen relevanten Sektoren verbundene Risiken und
  • die gängigsten Methoden, die von Straftätern zum Waschen von illegal erwirtschafteten Erträgen angewendet werden.

Die Kommission hat ihre erste supranationale Risikobewertung (SNRA) im Jahr 2017 und die zweite im Jahr 2019 veröffentlicht. Am 27. Oktober 2022 hat die Kommission die dritte SNRA veröffentlicht. Diese besteht aus zwei Dokumenten: aus dem vorliegenden Bericht der Kommission an das EP und den Rat über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt (in Deutsch) und einer ausführlichen Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die zusammen eine umfassende Darstellung der Risiken in allen relevanten Bereichen sowie die erforderliche Empfehlung zu ihrer Bekämpfung enthalten. Bei der Bewertung der Risiken bezieht die EU-Kommission unter anderem Experten aus den Mitgliedstaaten, hier auch die Länderaufsichtsbehörden, ein. Die Ergebnisse stellt die EU-Kommission den Mitgliedstaaten und Verpflichteten zur Verfügung, um diesen bei der Ermittlung, der Steuerung und der Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu helfen und ein besseres Verständnis zu ermöglichen. Gleichzeitig werden Empfehlungen für geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der ermittelten Risiken an die Mitgliedstaaten gerichtet. Falls die Mitgliedstaaten beschließen, die Empfehlungen in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht umzusetzen, teilen sie dies der Kommission mit und begründen ihre Entscheidung.

Nationale Risikoanalyse (NRA)

Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung". An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.

Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.

Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.

Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.

Sektorale Risikoanalyse

Die sektorale Risikoanalyse "Terrorismusfinanzierung durch (den Missbrauch von) Non-Profit-Organisationen in Deutschland" folgt auf die erste deutsche Nationale Risikoanalyse und wurde zwischen Juli 2019 und August 2020 durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Basis u.a. von Erkenntnissen und Einschätzungen zahlreicher unterschiedlicher Behörden erstellt und dient dazu, die Risiken der Terrorismusfinanzierung in Deutschland durch (den Missbrauch von) Non-Profit-Organisationen (NPO) detailliert zu untersuchen. Dadurch soll insbesondere das Risikobewusstsein der relevanten Behörden sowie der Akteure im Non-Profit-Sektor weiter geschärft werden. Des Weiteren werden zum Ende der Analyse Handlungsempfehlungen ausgesprochen. (Dokument in englischer Sprache)

Sektorspezifische Risikoanalyse

Die "Sektorspezifische Risikoanalyse 2020" des Bundesministeriums der Finanzen untersucht aufbauend auf den Erkenntnissen der Nationalen Risikoanalyse (NRA) 2019 die in Deutschland nach deutschem Recht gegründeten juristischen Personen und sonstigen Rechtsgestaltungen auf ihre Anfälligkeiten für den Missbrauch zu Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecken und stellt u.a. Maßnahmen zur Minderung des Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisikos in diesem Zusammenhang dar. In dieser Analyse liegt der Schwerpunkt auf der Bewertung der Geldwäscherisiken, da in der NPO-Sektoranalyse sehr ausführlich die Terrorismusfinanzierungsrisiken von Vereinen, Stiftungen und gemeinnützigen GmbHs eingegangen wird.

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