Modellregionen in Bayern

„Einfach mal machen“ – mit dem Bayerischen Modell­regionen­gesetz

Nach dem Leitmotiv „Einfach mal machen“ hat der Bayerische Landtag das Gesetz zur Einführung von Modell­regionen und zur De­regulierung, kurz Bayerisches Modell­regionen­gesetz (BayMoG) beschlossen. 

Mit einem Antrag nach dem BayMoG können sich Gemeinden, Landkreise (einschließlich der staatlichen Landratsämter) und Verwaltungs­gemeinschaften für einen bestimmten Zeitraum von der Anwendung landes­rechtlicher Vorschriften freistellen lassen.

Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen und FAQ zum Antragsverfahren und gelangen über den Link direkt zum digitalen Antragsformular.

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Antrag stellen

Ihre Gemeinde, Ihr Land­kreis, Ihr staatliches Landrats­amt oder Ihre Verwaltungs­gemeinschaft möchte sich von Vorschriften freistellen lassen?
Hier gelangen Sie direkt zum digitalen Antrags­formular.

Was ist das Bayerische Modell­regionen­gesetz?

Das BayMoG ermöglicht es Gemeinden, Landkreisen (einschließlich der staatlichen Landratsämter) und Verwaltungs­gemein­schaften, als Modell­region neue und innovative Wege der Aufgaben­wahrnehmung zu erproben. Dafür können die Modellregionen gezielt und befristet von bestimmten landes­rechtlichen Vorschriften freigestellt werden. So entsteht vor Ort mehr Gestaltungs­spielraum und es kann getestet werden, auf welche staatlichen Vorgaben verzichtet werden kann. Die Erfahrungen aus den Modell­regionen helfen dabei, landes­rechtliche Regeln zu prüfen, unnötige Vorgaben abzubauen und erfolgreiche Lösungen für ganz Bayern nutzbar zu machen.

Die genannten Behörden können dafür Freistellungen von Vorschriften beim Bayerischen Innen­ministerium beantragen. Das Ministerium setzt diese Freistellungen dann per Rechts­verordnung um.

Fragen und Antworten (FAQ)

1. Grundlagen

Das BayMoG ermöglicht Gemeinden, Landkreisen (einschließlich den staatlichen Landratsämtern) und Verwaltungsgemeinschaften in Bayern, befristet von bestimmten landesrechtlichen Vorschriften abzuweichen.

Den Modellregionen soll genügend Freiraum eingeräumt werden, ihre Aufgaben probeweise auf anderem Wege zu erfüllen. Durch eine möglichst flächendeckende Übertragbarkeit der Ergebnisse sollen Verwaltungsverfahren beschleunigt, vereinfacht oder kostengünstiger gestaltet werden. Ziel des Gesetzes ist damit der Bürokratieabbau.

Sie können innerhalb dieses rechtlichen Rahmens testen, ob es für die Erfüllung ihrer Aufgaben neue organisatorische, technische oder verfahrensmäßige Lösungen gibt. Auf Grundlage der gewonnenen Erfahrungen kann dann beurteilt werden, ob die Vorschriften dauerhaft angepasst oder aufgehoben werden können.

Nein. Die Inanspruchnahme des Gesetzes erfolgt allein auf Grundlage eines freiwilligen Antrags.

Nein. Freistellungen sind befristet und dienen der Erprobung alternativer Lösungen.

2. Anwendungsbereich

Von Vorschriften in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften des Landes, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden und Landkreise und der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden erlassen wurden. 

Die Freistellung gilt unabhängig von der Zuordnung einer Aufgabe zum eigenen oder übertragenen Wirkungskreis. Auch die staatlichen Landratsämter können Freistellungen beantragen. 

Nein. Bundesrecht und Recht der Europäischen Union bleiben unberührt.

Eine Freistellung ist nicht möglich von landesrechtlichen Vorschriften

  • der Verfassung des Freistaates Bayern,
  • soweit diese der zwingenden Umsetzung von Recht der Europäischen Union oder Bundesrecht dienen,
  • des Wahlrechts,
  • des Rechts der kommunalen Wahlbeamten,
  • des Beamten- und Besoldungsrechts sowie
  • des Aufnahmegesetzes (AufnG) und der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl).

3. Antragsberechtigung

Freigestellt werden können kreisangehörige und kreisfreie Gemeinden, Märkte und Städte, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (einschließlich der staatlichen Landratsämter).

Ja, das ist möglich.

Ja. Werden Freistellungen von mehreren, thematisch nicht unmittelbar zusammenhängenden Vorschriften gewünscht, sollte für jede dieser Freistellungen ein eigener Antrag gestellt werden. Die Festsetzung als Modellregion bedeutet also keine Beschränkung auf ein bestimmtes Thema. Vielmehr beziehen sich Freistellungen nach dem BayMoG jeweils auf konkrete Vorschriften.

Nein. Das bedeutet auch, dass kommunale Spitzenverbände keine Anträge für ihre Mitglieder stellen und Landkreise nicht für ihre kreisangehörigen Gemeinden Freistellungen beantragen können.

Ob das jeweilige kommunale Gremium über die Antragstellung Beschluss fassen muss, richtet sich nach den allgemeinen kommunalrechtlichen Vorschriften.

4. Verfahren nach dem BayMoG

Der Antrag kann mit Hilfe des hier auf der Homepage des Innenministeriums verlinkten Formulars eingereicht werden.

Der mit Hilfe des Formulars eingereichte Antrag geht beim Bayerischen Innenministerium ein.

Der Antrag muss insbesondere enthalten:

  • nähere Angaben zum Antragsteller,
  • die konkret bestimmte(n) Vorschrift(en), von der bzw. von denen der Antragsteller befreit werden soll,
  • die Themenschwerpunkte der beantragten Freistellung,
  • eine Begründung, auf welche Weise die beantragte Freistellung dem Bürokratieabbau dient und welche Ziele als Modellregion erreicht werden sollen.

Die Darstellung der geplanten Freistellung muss nachvollziehbar sein und auch die Auswirkungen der Abweichung enthalten. Es sollte dargestellt werden, auf welche Weise der durch die Freistellung erlangte Spielraum genutzt werden soll.

Möglichst präzise Angaben zum Projekt können dabei helfen, etwaige Nachfragen während des Prüfungsverfahrens zu vermeiden.

Das für Kommunales zuständige Bayerische Innenministerium holt das Einvernehmen des fachlich für die jeweilige Vorschrift zuständigen Ministeriums ein. Die Kommunalen Spitzenverbände sollen ebenfalls beteiligt werden.

Der Antrag wird zügig bearbeitet, die konkrete Dauer hängt unter anderem davon ab, wie hoch der Abstimmungsbedarf mit den beteiligten Stellen und dem Antragsteller ist.

5. Entscheidungsmaßstab

Eine Freistellung kann nicht erfolgen, soweit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für Leib und Leben, zu besorgen ist oder spezifische Rechte Dritter entgegenstehen.

Die Freistellung muss dem Bürokratieabbau dienen. Darüber hinaus muss das fachlich zuständige Ministerium prüfen, ob einer Freistellung fachliche Gründe entgegenstehen können.

Nein. Es ist möglich, dass mehrere Antragsteller als Modellregionen dieselbe Freistellung erproben.

6. Festsetzung als Modellregion

Liegt das Einvernehmen des fachlich zuständigen Ministeriums vor, bestimmt das Innenministerium eine Modellregion durch Rechtsverordnung.

Die Rechtsverordnungen zählen die Vorschriften des Landesrechts auf, von deren Anwendung die jeweilige Modellregion ganz oder teilweise freigestellt wird. Sie bestimmen außerdem die Dauer der Befreiung und enthalten Vorbehalte zur nachträglichen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Freistellung.

Nein, ein Anspruch auf Festsetzung als Modellregion besteht nicht.

7. Zeitraum der Freistellung

Das Gesetz gilt ab seinem Inkrafttreten fünf Jahre. Maximal bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auch die Freistellungen gelten. Die Dauer der Erprobung kann sich je nach Modellregion unterscheiden und ist im Antrag anzugeben.

Ja, wenn nachträglich Ablehnungsgründe eintreten. Die Rechtsverordnungen enthalten einen Vorbehalt für die nachträgliche Aufhebung.

8. Veröffentlichung der Freistellungen

Ja, die Freistellung von Vorschriften erfolgt durch eine Festsetzung als Modellregion in Form einer Rechtsverordnung des Innenministeriums werden stets im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht.

Ja, die Freistellung von Vorschriften erfolgt durch eine Festsetzung als Modellregion in Form einer Rechtsverordnung des Innenministeriums. Diese werden stets im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht.

9. Ende der Freistellung

Die Erfahrungen und Ergebnisse der Erprobungen werden ausgewertet. Außerdem wird geprüft, ob auf Grundlage der Erprobung die Rechtslage in ganz Bayern angepasst werden sollte.

Ja, wenn innerhalb absehbarer Zeit eine allgemeine gesetzliche Neuregelung erfolgt.

Ansprechpartner

Sie haben noch Fragen? Unsere Stelle für Modellregionen steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Modell­regionen@stmi.bayern.de

089/2192-4455