Volksbegehren und Volksentscheide
Der Wille des Volkes wird laut Bayerischer Verfassung durch das von ihm gewählte Parlament ausgeübt (parlamentarisch-repräsentative Demokratie). Das Volk kann aber auch unmittelbar gesetzgebend tätig werden.
Wie funktioniert das? Durch das Instrument eines Volksbegehrens können Gesetzesvorlagen in den Landtag eingebracht und – falls dieser sie nicht annimmt – über sie ein Volksentscheid herbeigeführt werden. Mehr noch: Jeder Beschluss des Landtags auf Änderung der Verfassung muss dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden. Letztlich kann auf Antrag einer Million stimmberechtigter Staatsbürger sogar die Abberufung des Landtags durch Volksentscheid begehrt werden.
In Bayern wurden seit 1946 22 Volksbegehren und 19 Volksentscheide durchgeführt; elf Volksbegehren und 16 Volksentscheide betrafen auch Verfassungsänderungen.
Weitere Informationen
- Volksbegehren und Volksentscheide in Bayern - Gesetzliche Voraussetzungen und Verfahren
- Merkblatt zum Zulassungsantrag für Volksbegehren
- Tabelle (Muster) für die Zusammenstellung der Unterschriftenlisten zum Zulassungsantrag
- Zulassungsantrag für ein Volksbegehren - Hinweise für Gemeinden zur Bestätigung des Stimmrechts von Unterzeichnern des Zulassungsantrags (neue Fassung 15.01.2020)