Bombenblindgänger im Ultraschallbild
© Bayerisches Innenministerium

Kampfmittelbeseitigung - Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel

Wenn Sie Kampfmittel jeglicher Art auffinden, gilt: Hände weg und sofort die Polizei verständigen!

Kampfmittel - Risiken und Verhaltensweisen

Nach wie vor werden Kampfmittel der ehemaligen Deutschen Wehrmacht und deren Kriegsgegner gefunden, vor allem bei Bodeneingriffen im Zusammenhang mit Bauvorhaben aber auch bei Aktivitäten in der Natur.

Kampfmittel wie Bombenblindgänger, Granaten, Panzerfäuste und Patronenmunition sind zur Kriegsführung bestimmt. Sie können daher ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweisen. Unsachgemäßes Hantieren, auch unbeabsichtigt bei Bodeneingriffen, birgt erhebliche Risiken und führt zu entsprechenden Gefahren. Deshalb gilt:

  • Funde in vorgefundener Lage liegen lassen und sofort die Polizei verständigen! Die Polizei unternimmt die erforderlichen Schritte, um die Gefahr zu beseitigen.
  • Wer ohne besondere Sachkenntnis mit Kampfmitteln hantiert, gefährdet sein eigenes Leben und häufig auch das Leben anderer! Solche Handlungen können auch strafrechtlich geahndet werden.

Einschlägige Hinweise, Informationen und Verhaltensregeln

Einschlägige Hinweise, Informationen und Verhaltensregeln zu Kampfmitteln und den damit verbundenen Gefahren enthält die Bekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums "Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel" mit den beiden Adressenlisten Fachfirmen in der Kampfmittelbeseitigung und Fachfirmen für Luftbildauswertung.

Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümer und Bauherren

Für die Beseitigung konkreter Gefahren, die von Kampfmitteln auf ihren Grundstücken ausgehen, sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer verantwortlich. Bei Baumaßnahmen liegt die Verantwortung für Gefährdungen bei den Bauherren, die im Rahmen vorsorglicher Maßnahmen gegebenenfalls auch Fachfirmen beauftragen. Wie Sie vorgehen müssen, wenn Ihr Grundstück möglicherweise mit Kampfmitteln belastet ist, erfahren Sie in unserem Hinweisblatt.

Gefahrenabwehr durch örtliche Sicherheitsbehörden und Polizei

Die Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestimmt sich auch bei den Kampfmitteln nach dem allgemeinen Sicherheits- und Polizeirecht. Zuständig sind die Gemeinden als örtliche Sicherheitsbehörden. Ist deren Eingreifen nicht rechtzeitig möglich, trifft die Polizei die erforderlichen Maßnahmen.

Für die Abwehr konkreter Gefahren durch aufgefundene Kampfmittel wird diesen der beim Bayerischen Innenministerium vorgehaltene Kampfmittelbeseitigungsdienst für die unmittelbar erforderlichen kampfmittelbezogenen Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst vernichtet die aufgefundenen Kampfmittel auch. Bei nach dem Zweiten Weltkrieg hergestellten Kampfmitteln wird das Landeskriminalamt tätig.