Häufige Fragen
Stand: 15. Januar 2021
Insbesondere auf unseren Social-Media-Kanälen (Facebook, Twitter und Instagram) erreichen uns zahlreiche Fragen zum aktuellen Geschehen. Hier beantworten wir die häufigsten Fragen.
Aktuelle Entwicklungen
Was hat der Ministerrat am 6. Januar 2021 beschlossen?
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1. Die derzeit in Bayern geltenden Infektionsschutzmaßnahmen werden über den 10. Januar 2021 hinaus bis zunächst zum 31. Januar 2021 verlängert.
Darüber hinaus gelten folgende weitere Maßnahmen:
Private Zusammenkünfte werden nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Abweichend davon ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner sind touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (d.h. die politische Gemeinde) hinaus untersagt.
Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Verzehr vor Ort ist untersagt.
2. Impfungen möglichst breiter Bevölkerungsgruppen gegen das Corona-Virus sind das Mittel, um auf absehbare Zeit eine Rückkehr zur Normalität zu ermöglichen. Der Ministerrat begrüßt es daher, dass es mit gemeinschaftlichen Anstrengungen auf Landes- und Bundesebene gelungen ist, unmittelbar nach Weihnachten 2020 mit der Impfkampagne zu starten: Der Bund hat im Rahmen einer gesamteuropäischen Lösung die Beschaffung von Impfstoffen organisiert, während die Länder insbesondere durch die flächendeckende Errichtung von Impfzentren für die notwendige Impfinfrastruktur gesorgt haben. Dieses große Projekt muss mit aller Kraft weiter vorangetrieben werden: Für alle Impfwilligen muss – entsprechend der Priorisierung in der Coronavirus-Impfverordnung – Impfstoff in ausreichender Menge zugänglich gemacht werden: Weitere Impfstoffe müssen geprüft und zugelassen werden. Ausreichend Dosen müssen beschafft werden. Die Produktion von Impfstoff in Deutschland muss erhöht werden. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Ministerrat die in Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 5. Januar 2021 vereinbarten weiteren Anstrengungen des Bundes mit Blick auf die Beschaffung der Impfstoffe. Gleichzeitig werden die Bayerischen Impfzentren zeitnahe Termine für diejenigen gewährleisten, die mit der Impfung an der Reihe sind und sich impfen lassen wollen.
3. Der Ministerrat bekräftigt, dass die Bildung unserer Kinder und Jugendlichen von größter Bedeutung ist. Der Schulbetrieb gewährleistet nicht nur die späteren Chancen im Leben und damit das Fortkommen der gesamten Gesellschaft, sondern ist auch von entscheidender Bedeutung für die soziale Teilhabe unserer Kinder und Jugendlichen. Mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen müssen die Schulen aber weiter geschlossen bleiben. Distanzunterricht wird in allen Schulen und Jahrgangsstufen eingerichtet. Eine Notbetreuung wird für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen angeboten. Sobald es das Infektionsgeschehen nach dem 31. Januar 2021 zulässt, wird eine Rückkehr zum Präsenzunterricht – nach Jahrgangsstufen gestaffelt – angestrebt.
4. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, wird eingerichtet.
5. Die Verlängerung der einschränkenden Maßnahmen führt zwangsläufig dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche, insbesondere der Einzelhandel, weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Der Ministerrat begrüßt daher die vom Bund auf den Weg gebrachte Überbrückungshilfe III, die bis Mitte 2021 einen monatlichen Zuschuss zu den Fixkosten von bis zu 500.000 Euro für direkt und indirekt von Schließungen betroffene Unternehmen vorsieht. Es bleibt weiterhin von großer Wichtigkeit, dass Zahlungen zeitnah erfolgen. Der Ministerrat appelliert an den Bund, Abschlagszahlungen und zeitnahe reguläre Auszahlungen gemeinsam mit den Ländern zu ermöglichen. Weiter soll es dem Einzelhandel unter strikter Wahrung von Schutz- und Hygienekonzepten (insbesondere gestaffelte Zeitfenster zur Abholung) sowie umfassender Verwendung von FFP2-Masken möglich sein, sogenannte click-and-collect oder call-and-collect Leistungen – d.h. die Abholung online oder telefonisch bestellter Ware – anzubieten.
6. Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland bekräftigt der Ministerrat die bereits mit Ministerratsbeschluss vom 22. Dezember 2020 etablierte Zwei-Test-Strategie: Ein Test ist im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einreise vorzulegen. Dieser Test darf bei Einreise maximal 48 Stunden alt sein oder muss unmittelbar nach Einreise vorgenommen werden. Ein weiterer Test ist für die Verkürzung einer bestehenden Quarantäneverpflichtung am fünften Tag nach Einreise erforderlich. Die Berichte über neue Mutationen des Corona-Virus nimmt der Ministerrat mit großer Sorge zur Kenntnis. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die in Großbritannien und der Republik Südafrika aufgetretenen Varianten. Ein Eintrag dieser Mutationen ins Bundesgebiet muss vermieden werden. Der Ministerrat appelliert an den Bund, weiter gesonderte Regeln insbesondere zur Testpflicht vor Einreise für diese besonderen Risikogebiete zu erlassen. Im Übrigen weist der Ministerrat noch einmal eindrücklich darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden sind und dass neben der Test- und Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus Risikogebieten besteht.
7. Ein zentraler Baustein zur dringend notwendigen Eindämmung des Infektionsgeschehens ist die Reduzierung der Kontakthäufigkeiten auch im beruflichen Umfeld und auf den Wegen zur und von der Arbeit. An die Arbeitgeber wird daher erneut dringend appelliert, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen. Anträgen von Beschäftigten des Freistaats Bayern auf Homeoffice soll grundsätzlich entsprochen werden.
Was gilt nach der 15-Kilometer-Regel für Hotspot-Einwohner?
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In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner sind touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort hinaus untersagt.
Dies gilt für die Personen, die in diesem Hotspot wohnen. Für „Externe“ beachten Sie bitte die nachfolgende FAQ.
Zu den touristischen Ausflügen zählen auch alle Unternehmungen, die der Freizeitgestaltung (z.B. Wandern, Spazierengehen, freizeitsportliche Aktivitäten) dienen.
Das Einkaufen, der Besuch von Verwandten und Lebenspartnern sowie der Arbeitsweg sind von der 15-Kilometer-Regel nicht betroffen.
Die aktuell betroffenen Regionen in Bayern finden Sie hier.
Wie berechnet man den 15-Kilometer-Radius?
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Maßgeblich ist, ob der Zielort des Ausflugs weiter als 15 km (Luftlinie) von der Grenze der Wohnortgemeinde entfernt ist. Gerechnet wird immer ab der Gemeindegrenze im Sinne der Bayerischen Gemeindeordnung. Karten der Gemeindegrenzen hält das Landesamt für Statistik bereit: https://www.statistik.bayern.de/produkte/datenbanken_karten/karten/index.html.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht der melderechtliche Begriff des Wohnorts, sondern der tatsächliche Wohnort.
Darf ich als Bewohner eines Nicht-Hotspots für touristische Ausflüge in einen Hotspot fahren?
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Der 15-Kilometer-Radius gilt für diejenigen, die in einem Ort mit einer Corona-Inzidenz über 200 wohnen. Wenn der eigene Wohnort unter einer Inzidenz von 200 liegt, gilt die 15-Kilometer-Beschränkung nicht und Ausflüge sind – auch in Gebiete mit einer Inzidenz über 200 – erlaubt. Allerdings können die Kreisverwaltungsbehörden dieser Hotspots touristische Tagesausflüge in ihre Gebiete ganz untersagen. Dann spielt es auch keine Rolle, aus welcher Inzidenz-Zone man selbst kommt.
Bitte informieren Sie sich auf den Homepages der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden.
Wo finde ich Informationen zur Impfung gegen das Coronavirus?
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Auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums finden Sie alles rund um die Impfung gegen das Coronavirus.
z.B.
- Bayerische Impfzentren
- Ablauf der Impfung im Impfzentrum
- Terminvergabe für die Impfungen
- Benötigte Dokumente für die Impfung
- Reihenfolge für die Impfungen
Neu: FFP2-Maskenpflicht
Was muss ich bei der FFP2-Maskenpflicht beachten?
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Der Ministerrat hat am 12. Januar 2021 beschlossen, dass ab 18. Januar 2021 im Öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken gilt.
Bereits jetzt ist bei der Abholung von bestellten Waren in Ladengeschäften (Click&Collect) eine FFP2-Maske zu tragen.
Für bedürftige Menschen sollen 2,5 Mio. FFP2-Masken zur Verfügung gestellt werden.
Ab wann und in welchen Bereichen muss ich eine FFP2-Maske tragen?
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Ab Montag, den 18. Januar 2021 muss im Freistaat Bayern im Öffentlichen Personennahverkehr sowie im Einzelhandel eine FFP2-Maske getragen werden. In der ersten Woche (sog. „Kulanzwoche“) sollen bei Verstößen keine Bußgelder verhängt werden. Die FFP2-Maskenpflicht gilt nur für Kunden und nicht für Angestellte im Einzelhandel.
Seit dem 16. Dezember 2020 gilt die FFP2-Maskenpflicht bereits für Besucher in Altenheimen, Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen.
Muss ich schon an der Haltestelle des Öffentlichen Personennahverkehrs eine FFP2-Maske tragen?
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Ja. Die FFP2-Maske ist in sämtlichen zum Öffentlichen Personennahverkehr gehörenden Einrichtungen zu tragen, also auch an Haltestellen.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt für den Einzelhandel. Was heißt das für mich als Kunde?
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Überall, wo bisher im Einzelhandel eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden musste, ist künftig eine FFP2-Maske zu tragen. Das heißt in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen.
Welche Personen sind von der Maskenpflicht ausgenommen?
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Es bleibt bei den bereits geltenden Ausnahmeregelungen. Im Übrigen müssen Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren keine FFP2-Maske tragen. Das heißt, es bleibt für sie bei der bisherigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem Alter von 6 Jahren.
Müssen Kinder auch FFP2-Masken tragen? Ab welchem Alter?
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Die FFP2-Maskenpflicht gilt erst für Menschen ab 15 Jahren. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren müssen keine FFP2-Maske tragen. Das heißt, es bleibt für sie bei der bisherigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem Alter von 6 Jahren
Ich arbeite im Einzelhandel, muss ich jetzt auch eine FFP2-Maske tragen?
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Nein, für die Beschäftigten im Einzelhandel bleibt es bei der bisherigen Regelung. Es genügt also eine Mund-Nasen-Bedeckung.
Ich bin bereits gegen das neue Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft. Muss ich auch eine FFP2-Maske tragen?
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Ja. Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch für Geimpfte.
Ich bin schwanger. Gilt auch für mich die FFP2-Maskenpflicht?
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Ja. Eine spezielle Ausnahme für Schwangere ist derzeit nicht vorgesehen, es gelten weiterhin die allgemeinen Ausnahmen. Der besondere Schutz von Schwangeren und ihrer ungeborenen Kinder spricht in der Regel für die regelmäßig kurzzeitige Verwendung von FFP2-Masken in Risikokonstellationen.
Müssen FFP2-Masken auch während des Gottesdienstes getragen werden?
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Nein. Es genügt eine Mund-Nasen-Bedeckung.
Ich will mit dem Fernzug der Deutschen Bahn fahren. Gilt auch hier die FFP2-Maskenpflicht?
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Nein. In Zügen oder Bussen des Fernverkehrs gilt die FFP2-Maskenpflicht nicht.
Darf ich anstatt einer FF2-Maske eine andere Maske mit vergleichbarer Schutzwirkung tragen?
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Ja, das ist erlaubt. Eine der FFP2-Maske vergleichbare Schutzwirkung haben etwa Masken mit der Kennzeichnung KN 95 und N 95.
Muss ich befürchten, dass FFP2-Masken bald ausverkauft sein werden?
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Nein. Markterkundungen haben ergeben, dass die Versorgung mit FFP2-Masken (oder Masken mit vergleichbarer Schutzwirkung) sichergestellt ist. Die Nachfrage nach FFP2-Masken ist kurzfristig, unmittelbar nach Bekanntwerden der geplanten FFP2-Maskenpflicht, in die Höhe geschnellt und in manchen Geschäften waren die FF2-Masken daraufhin vergriffen. Ein grundsätzlicher Engpass zeichnet sich aber nicht ab.
Ausgangsbeschränkung und nächtliche Ausgangssperre
Welche Ausgangssperren und Ausgangsbeschränkungen gelten?
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Jeder ist angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
Allgemeine Ausgangsbeschränkung
Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Das sind insbesondere:
- die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
- der Besuch von Kita, Schule und Hochschule, soweit diese zulässig sind, und die Teilnahme an Prüfungen,
- die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
- Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben in dem zulässigen Ausmaß
- der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Kontaktbeschränkung
- der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung
- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,
- die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis,
- Sport und Bewegung an der frischen Luft unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,
- die Versorgung von Tieren,
- Behördengänge,
- die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften (Maskenpflicht sowie Gesangsverbot),
- die Teilnahme an zulässigen Versammlungen.
Nächtliche Ausgangssperre in Bayern:
Landesweit ist von 21 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund
- eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
- der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
- der Begleitung Sterbender,
- von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
- von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Das Antreten des Heimwegs von einem fremden Haushalt zählt dagegen nicht zu den ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Hinweis: Vom Begriff der Wohnung erfasst sind auch privat genutzte Gärten, Terrassen und Balkone.
Wo gilt die nächtliche Ausgangssperre?
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Seit 16. Dezember 2020 gilt bayernweit eine nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr früh.
Meine seit längerem gebuchte Reise fällt in den Zeitraum der nächtlichen Ausgangssperre. Was muss ich beachten?
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Bund und Länder appellieren eindringlich, in der Zeit bis 10. Januar von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch ins Ausland abzusehen.
Vor dem Hintergrund der nächtlichen Ausgangssperre sind Reisen – soweit sie zwingend notwendig sind – grundsätzlich so zu planen, dass die Zielwohnung bis 21 Uhr erreicht bzw. der räumliche Geltungsbereich der Ausgangssperre verlassen ist.
Es wird ausnahmsweise dann nicht gegen die nächtliche Ausgangssperre verstoßen, wenn Tickets vor dem 16. Dezember 2020 gebucht wurden und nicht mehr kostenlos storniert werden können. Bitte führen Sie einen entsprechenden Nachweis im Falle einer Kontrolle mit sich z.B. Buchungsbestätigung.
Wir weisen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass das Abholen von Reiserückkehrern, etwa am Flughafen oder Bahnhof, für die abholende Person nur dann einen Ausnahmetatbestand von der nächtlichen Ausgangssperre darstellt, wenn die abzuholende Person minderjährig oder unterstützungsbedürftig ist. Für die Abholung von Reiserückkehrern am Flughafen oder Bahnhof gilt: Grundsätzlich sollte das Bringen und Abholen ohne einen weiteren Kontakt erfolgen.
Bei Reisen ins Ausland sind zusätzlich die Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung, die Digitale Einreiseanmeldung sowie die Testpflicht bei Rückkehr nach Bayern zu beachten.
Wie viel muss ich bei einem Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkung oder die nächtliche Ausgangssperre zahlen?
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Bei einem Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkung liegt der Regelsatz bei 250,00 EUR.
Bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung liegt der Regelsatz bei 500,00 EUR.
Was gilt für Durchfahrten durch Bayern während der nächtlichen Ausgangssperre?
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Eine Durchfahrt ist möglich, wenn dadurch kein Aufenthalt stattfindet. Bei der Durchfahrt sind Tanken und das Aufsuchen einer Raststätte möglich.
Möglich ist auch das Umsteigen an Bahnhöfen auf ein anderes Verkehrsmittel (Zug) zur weiteren Durchreise.
Mein Zug hat Verspätung. Was passiert, wenn ich dadurch erst nach 21 Uhr zuhause ankomme?
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Die Reisen sind so zu planen, dass weder die An- noch die Abreise in die Zeiten der nächtlichen Ausgangssperre fallen. Wer sich unverschuldet (etwa wegen Verspätungen oder Verkehrsbehinderungen bei der Heimfahrt) im Zeitraum der nächtlichen Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr noch außerhalb einer Wohnung aufhält, handelt dann nicht ordnungswidrig, wenn er sich nach Auflösung des Staus bzw. Ankunft des Zuges auf schnellstem Weg in die Wohnung begibt.
Welche Kontaktbeschränkungen gelten?
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Private Zusammenkünfte sind nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren möglich.
Eine Ausnahme ist für die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften vorgesehen. Diese ist dann zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie allgemein
Wo finde ich die aktuelle Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung?
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Die Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Januar 2021 finden Sie hier.
Die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 in der geänderten Fassung finden Sie hier.
Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Januar 2021 finden Sie hier.
Wie werden die Beschränkungen durchgesetzt?
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Die Polizei wird weiterhin die Einhaltung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie kontrollieren und, wo nach den Umständen des Einzelfalls geboten, auch Bußgeldverfahren einleiten.
Was passiert bei Verstößen?
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Wer gegen die Bestimmungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Der Mindestsatz liegt bei 150 Euro.
Bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangssperre ist ein Bußgeld in Höhe von 500,00 EUR vorgesehen.
Wie viel muss ich bei einem konkreten Verstoß zahlen?
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Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und der Schwere der Tat. Hierzu hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege einen Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser Bußgeldkatalog ist hier abrufbar.
Gibt es Informationen zum Coronavirus und zu den aktuellen Maßnahmen auch in Gebärdensprache?
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Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellt Informationen zum Coronavirus und zu den einzelnen Maßnahmen in Gebärdensprache auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Gehörlose können die Coronavirus-Hotline per Fax kontaktieren: 09131 6808-2202.
Auch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bietet auf seiner Internetseite aktuelle Informationen in Gebärdensprache an.
Gibt es Informationen zum Coronavirus und zu den aktuellen Maßnahmen auch in Leichter Sprache?
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Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellt Informationen zum Coronavirus und zur aktuellen Ausgangsbeschränkung in "Leichter Sprache" auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Auch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bietet auf seiner Internetseite aktuelle Informationen in Leichter Sprache an.
Gibt es Informationen zum Coronavirus auch in anderen Sprachen?
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Die Integrationsbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung stellt auf Ihrer Homepage ein Info-Plakat „Corona-positiv – Was dann?“ in 13 Sprachen zum Download zur Verfügung.
Fragen zur Corona-Teststrategie
Wie kann ich mich testen lassen?
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Auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/)
finden Sie stets aktualisierte Hinweise auf alle Fragen rund um das Testgeschehen:
z.B.
Wer kann sich testen lassen?
Wo kann ich mich testen lassen?
Wer führt die Testungen durch?
Wer übernimmt die Kosten für Testungen?
Wer informiert das zuständige Gesundheitsamt?
Kann ich mich auch ohne Symptome testen lassen und wenn ja, wo?
Testpflicht für Reiserückkehrende aus Risikogebieten?
Fragen zu Masken und Co.
Gibt es in Bayern eine Maskenpflicht und wo gilt diese?
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Wo die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Maskenpflicht besteht
- auf von den zuständigen Behörden festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
- in öffentlichen Verkehrsmitteln: Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (z.B. auch Flugverkehr) und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste eine Maskenpflicht sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt. Dies gilt auch für den sog. freigestellten Schülerverkehr.
Bitte beachten: Ab 18.1.2021 gilt eine FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 15 Jahren im Öffentlichen Personennahverkehr! - in Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Arztpraxen und Märkten:
- In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen in Betrieben des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr sowie in Einkaufszentren und für Verkaufsstellen auf Märkten unter freiem Himmel die Maskenpflicht.