Häufige Fragen
Aktuelle Entwicklungen
Welche Erleichterungen gelten ab dem 1. März 2021?
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Der Ministerrat hat in seiner Sitzung beschlossen, zum 1. März folgende Maßnahmen in Kraft zu setzen:
- Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Blumenläden und Baumärkte werden ab dem 1. März landesweit unter den gleichen Bedingungen wieder zugelassen, die für die bereits jetzt ausnahmsweise geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetriebe gelten. Das bedeutet insbesondere Zutrittsbegrenzungen auf einen Kunden je 10qm für die ersten 800qm Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20qm.
- Ab dem 1. März werden neben dem Friseurgewerbe und unter gleichen Bedingungen weitere körpernahe Dienstleistungsbetriebe wieder geöffnet, die zum Zweck der Körperhygiene und Körperpflege erforderlich sind (Friseure, Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege). Die Maskenpflicht entfällt bei Kunden nur, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt (Gesichtspflege).
- In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, wird ab dem 1. März in Musikschulen Einzelunterricht wieder ermöglicht. Dabei ist der Mindestabstand zu wahren und – soweit das für das betreffende Musikinstrument möglich ist – von Schülern und vom Personal Maske zu tragen.
Sobald Landkreise oder kreisfreie Städte die Inzidenzschwelle von 100 erneut überschreiten, sind sie nach geltendem Recht verpflichtet, die neue Inzidenz „unverzüglich“ bekannt zu machen. Das bedeutet in der Praxis, dass diese Bekanntmachung binnen 24 Stunden zu erfolgen hat (Karenztag). Ab dem auf den Karenztag folgenden Tag findet dann dort nur noch Distanzunterricht statt und sind die Kitas geschlossen.
Wo finde ich Informationen zur Impfung gegen das Coronavirus?
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Auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums finden Sie alles rund um die Impfung gegen das Coronavirus.
z.B.
- Bayerische Impfzentren
- Ablauf der Impfung im Impfzentrum
- Terminvergabe für die Impfungen
- Benötigte Dokumente für die Impfung
- Reihenfolge für die Impfungen
Stand der nachfolgenden FAQ: 25. Februar 2021
Insbesondere auf unseren Social-Media-Kanälen (Facebook, Twitter und Instagram) erreichen uns zahlreiche Fragen zum aktuellen Geschehen. Hier beantworten wir die häufigsten Fragen.
Ausgangsbeschränkung und nächtliche Ausgangssperre
Welche Ausgangssperren und Ausgangsbeschränkungen gelten?
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Jeder ist angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
Allgemeine Ausgangsbeschränkung
Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Das sind insbesondere:
- die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
- der Besuch von Kita, Schule und Hochschule, soweit diese zulässig sind, und die Teilnahme an Prüfungen,
- die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
- Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben in dem zulässigen Ausmaß
- der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Kontaktbeschränkung
- der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung
- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,
- die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis,
- Sport und Bewegung an der frischen Luft unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,
- die Versorgung von Tieren,
- Behördengänge,
- die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften (Maskenpflicht sowie Gesangsverbot),
- die Teilnahme an zulässigen Versammlungen.
Nächtliche Ausgangssperre in Bayern:
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) auch nur an EINEM TAG INNERHALB DER LETZTEN SIEBEN TAGE den Wert von 100 überschritten hat, ist von 22 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt. Es sei denn, dies ist begründet aufgrund
- eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
- der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
- der Begleitung Sterbender,
- von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
- von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Das Antreten des Heimwegs von einem fremden Haushalt zählt dagegen nicht zu den ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Hinweis: Vom Begriff der Wohnung erfasst sind auch privat genutzte Gärten, Terrassen und Balkone.
Wo gilt die nächtliche Ausgangssperre?
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Eine Übersicht der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte finden Sie hier.
Wie viel muss ich bei einem Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkung oder die nächtliche Ausgangssperre zahlen?
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Bei einem Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkung liegt der Regelsatz bei 250,00 EUR.
Bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung liegt der Regelsatz bei 500,00 EUR.
Mein Zug hat Verspätung. Was passiert, wenn ich dadurch erst nach 22 Uhr in einem Gebiet mit nächtlicher Ausgangssperre ankomme?
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Die Reisen sind so zu planen, dass weder die An- noch die Abreise in die Zeiten der nächtlichen Ausgangssperre fallen. Wer sich unverschuldet (etwa wegen Verspätungen oder Verkehrsbehinderungen bei der Heimfahrt) im Zeitraum der nächtlichen Ausgangssperre noch außerhalb einer Wohnung aufhält, handelt dann nicht ordnungswidrig, wenn er sich nach Auflösung des Staus bzw. Ankunft des Zuges auf schnellstem Weg in die Wohnung begibt.
Welche Kontaktbeschränkungen gelten?
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Private Zusammenkünfte sind nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren möglich.
Eine Ausnahme ist für die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften vorgesehen. Diese ist dann zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Arbeit und Homeoffice
Muss ich zur Arbeit oder habe ich Anspruch auf Home Office? Ich habe dort Kontakt mit vielen Menschen.
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Am Arbeitsort finden zahlreiche Kontakte statt. Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens muss deshalb auch dort eine Kontaktreduktion erfolgen. Mit Beschluss vom 6. Januar 2021 richtete der Ministerrat bereits einen dringenden Appell an die Arbeitgeber, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen. Dies gilt auch für den Freistaat als Arbeitgeber und seine Beschäftigten. Zentrale Voraussetzung für die flächendeckende Nutzung von Homeoffice sind digitalisierte Arbeitsabläufe. Hierbei besteht zum Teil noch erheblicher Investitionsbedarf, der steuerlich durch verbesserte Abschreibungsbedingungen begleitet werden sollte. Der Ministerrat begrüßt daher den am 19. Januar 2021 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder gefassten Beschluss zur Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021. Dies fördert die Ermöglichung von Homeoffice durch die Arbeitgeber und entspricht damit den auf dem Homeoffice-Gipfel der Bayerischen Staatsregierung gemeinsam mit Arbeitgebern und Gewerkschaften getroffenen Vereinbarungen. Arbeitnehmer sind aufgerufen, von der Möglichkeit des Homeoffice Gebrauch zu machen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt auf seiner Homepage Fragen und Antworten zur Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie die Arbeitsschutzverordnung selbst zur Verfügung.
15-Kilometer-Radius
Was gilt nach der 15-Kilometer-Regel für Hotspot-Einwohner?
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Die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der aktuellen Fassung sieht ein Verbot touristischer Tagesausflüge für Bewohner von sog. Hotspots nicht mehr vor.
Darf ich für touristische Ausflüge in einen Hotspot fahren?
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Die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der aktuellen Fassung sieht ein Verbot touristischer Tagesausflüge für Bewohner von sog. Hotspots nicht mehr vor.
Unabhängig davon können die Kreisverwaltungsbehörden von Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 200 Fällen pro 100.000 Einwohnern weiterhin anordnen, dass touristische Tagesreisen in den Landkreis oder die kreisfreie Stadt untersagt sind (§ 25 Abs. 1 der 11. BayIfSMV).
Bitte informieren Sie sich auch auf den Homepages der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden.
Eine interaktive Karte mit Hotspotregionen finden Sie hier.
Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie allgemein
Wo finde ich die aktuelle Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung?
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Die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in der aktuellen Fassung finden Sie hier.
Wo finde ich die Begründungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung?
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Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 24. Februar 2021 finden Sie hier.
Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. Februar 2021 finden Sie hier.
Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 28. Januar 2021 finden Sie hier.
Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 20. Januar 2021 finden Sie hier.
Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Januar 2021 finden Sie hier.
Wie werden die Beschränkungen durchgesetzt?
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Die Polizei wird weiterhin die Einhaltung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie kontrollieren und, wo nach den Umständen des Einzelfalls geboten, auch Bußgeldverfahren einleiten.
Was passiert bei Verstößen?
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Wer gegen die Bestimmungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Der Mindestsatz liegt bei 150 Euro.
Bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangssperre ist ein Bußgeld in Höhe von 500,00 EUR vorgesehen.
Wie viel muss ich bei einem konkreten Verstoß zahlen?
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Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und der Schwere der Tat. Hierzu hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege einen Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser Bußgeldkatalog ist hier abrufbar.
Gibt es Informationen zum Coronavirus und zu den aktuellen Maßnahmen auch in Gebärdensprache?
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Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellt Informationen zum Coronavirus und zu den einzelnen Maßnahmen in Gebärdensprache auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Gehörlose können die Coronavirus-Hotline per Fax kontaktieren: 09131 6808-2202.
Auch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bietet auf seiner Internetseite aktuelle Informationen in Gebärdensprache an.
Gibt es Informationen zum Coronavirus und zu den aktuellen Maßnahmen auch in Leichter Sprache?
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Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellt Informationen zum Coronavirus und zur aktuellen Ausgangsbeschränkung in "Leichter Sprache" auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Auch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bietet auf seiner Internetseite aktuelle Informationen in Leichter Sprache an.
Gibt es Informationen zum Coronavirus auch in anderen Sprachen?
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Die Integrationsbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung stellt auf Ihrer Homepage ein Info-Plakat „Corona-positiv – Was dann?“ in 13 Sprachen zum Download zur Verfügung.
Fragen zur Corona-Teststrategie
Wie kann ich mich testen lassen?
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Auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/)
finden Sie stets aktualisierte Hinweise auf alle Fragen rund um das Testgeschehen:
z.B.
Wer kann sich testen lassen?
Wo kann ich mich testen lassen?
Wer führt die Testungen durch?
Wer übernimmt die Kosten für Testungen?
Wer informiert das zuständige Gesundheitsamt?
Kann ich mich auch ohne Symptome testen lassen und wenn ja, wo?
Testpflicht für Reiserückkehrende aus Risikogebieten?
FFP2-Maskenpflicht
Wo muss ich eine FFP2-Maske tragen?
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Die FFP2-Maskenpflicht besteht
- für die Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen (Haltestellen) sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr;
- für die Kunden und ihre Begleitpersonen in Ladengeschäften mit Kundenverkehr (z.B. in Lebensmittelgeschäften, Banken und Tankstellen), bei der Abholung von vorbestellten Waren in Ladengeschäften (Click&Collect), bei der Abholung von Essen "To Go" und bei der Abholung von bestellten Büchern und Medien in Bibliotheken und Archiven: konkret in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen;
- an Verkaufsständen auf Märkten;
- für die Patienten in Arzt- und Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, mit der Ausnahme, dass die FFP2-Maske ausnahmsweise nicht getragen werden muss, wenn die Art der Leistung dies nicht zu lässt (z.B. Zahnbehandlung);
- für die Besucher in Altenheimen, Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen usw. und für die Beschäftigten im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind,
- für die Beschäftigten von ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind,
- für die Besucher von öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und von Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften.
Muss ich schon an der Haltestelle des Öffentlichen Personennahverkehrs eine FFP2-Maske tragen?
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Ja. Die FFP2-Maske ist in sämtlichen zum Öffentlichen Personennahverkehr gehörenden Einrichtungen zu tragen, also auch an Haltestellen.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt für den Einzelhandel. Was heißt das für mich als Kunde?
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Überall, wo bisher im Einzelhandel eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden musste, ist künftig eine FFP2-Maske zu tragen. Das heißt in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen.
Welche Personen sind von der Maskenpflicht ausgenommen?
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Es bleibt bei den bereits geltenden Ausnahmeregelungen. Im Übrigen müssen Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren keine FFP2-Maske tragen. Das heißt, es bleibt für sie bei der bisherigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem Alter von 6 Jahren.
Müssen Kinder auch FFP2-Masken tragen? Ab welchem Alter?
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Die FFP2-Maskenpflicht gilt erst für Menschen ab 15 Jahren. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren müssen keine FFP2-Maske tragen. Das heißt, es bleibt für sie bei der bisherigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem Alter von 6 Jahren
Ich arbeite im Einzelhandel, muss ich jetzt auch eine FFP2-Maske tragen?
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Nein, als Beschäftigter im Einzelhandel müssen Sie keine FFP2-Maske tragen. Zur Wahrung der Vorgaben der Arbeitsschutzverordnung des Bundes haben Sie jedoch anstelle einer (einfachen) Mund-Nasen-Bedeckung („Community-Maske“) zukünftig einen zertifizierten Mund-Nasen-Schutz (CE-zertifiziert) zu verwenden. Hierzu genügt eine sog. OP-Maske. Dort, wo auch bislang keine Maske erforderlich war (z. B. weil in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist), muss das Personal auch zukünftig keine Maske tragen.
Werden für Bedürftige die FFP2-Masken gestellt?
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Ja.
Für bedürftige Menschen sollen 2,5 Mio. FFP2-Masken zur Verfügung gestellt werden.
Ich bin bereits gegen das neue Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft. Muss ich auch eine FFP2-Maske tragen?
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Ja. Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch für Geimpfte.
Ich bin schwanger. Gilt auch für mich die FFP2-Maskenpflicht?
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Ja. Eine spezielle Ausnahme für Schwangere ist derzeit nicht vorgesehen, es gelten weiterhin die allgemeinen Ausnahmen. Der besondere Schutz von Schwangeren und ihrer ungeborenen Kinder spricht in der Regel für die regelmäßig kurzzeitige Verwendung von FFP2-Masken in Risikokonstellationen.
Ich will mit dem Fernzug der Deutschen Bahn fahren. Gilt auch hier die FFP2-Maskenpflicht?
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Nein. In Zügen oder Bussen des Fernverkehrs gilt die FFP2-Maskenpflicht nicht.
Darf ich anstatt einer FFP2-Maske eine andere Maske mit vergleichbarer Schutzwirkung tragen?
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Ja, das ist erlaubt.
Laut der 11. BayIfSMV sind FFP2-Masken oder Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zulässig.
Als mindestens gleichwertig gelten in diesem Sinne folgende Standards:
- FFP3 (Europa)
- N95 (NIOSH-42C FR84, USA),
- P2 (AS/NZ 1716:2012, Australien/Neuseeland)
- KF94 (Korea 1st Class KMOEL-2017-64)
- DS (Japan JMHLW-Notification 214,2018)
- KN95 (GB2626-2006, China)
Dabei handelt es sich um die Anwendung von Atemschutzmasken durch Privatpersonen.
Wir weisen darauf hin, dass dies nicht für die Zulassung als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Arbeitsschutz gilt. Hierfür gelten gesonderte Regelungen. Zudem ist zu beachten, dass für das Inverkehrbringen von Schutzmasken ebenfalls gesonderte gesetzliche Regelungen gelten.
Für die Zulässigkeit von Masken im Sinne der FFP2-Maskenpflicht ist alleine entscheidend, ob diese eine der o.a. Zertifizierungen aufweist. Andere Zertifizierungen oder Bescheinigungen, die auf gleichwertige oder sogar bessere Filterwirkungen hinweisen, werden nicht anerkannt.
Darf man auch FFP2-Masken mit Ventil tragen?
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Nein. FFP2-Masken mit Ventil dürfen nicht getragen werden. Sie bieten keinen hinreichenden Fremdschutz, da Aerosole des Trägers nach außen dringen.
Muss ich befürchten, dass FFP2-Masken bald ausverkauft sein werden?
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Nein. Markterkundungen haben ergeben, dass die Versorgung mit FFP2-Masken (oder Masken mit vergleichbarer Schutzwirkung) sichergestellt ist. Die Nachfrage nach FFP2-Masken ist kurzfristig, unmittelbar nach Bekanntwerden der geplanten FFP2-Maskenpflicht, in die Höhe geschnellt und in manchen Geschäften waren die FF2-Masken daraufhin vergriffen. Ein grundsätzlicher Engpass zeichnet sich aber nicht ab.
Fragen zu Masken und Co.
Gibt es in Bayern eine Maskenpflicht und wo gilt diese?
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Es wird zwischen einer allgemeinen Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung) und einer speziellen FFP2-Maskenpflicht unterschieden.
Die FFP2-Maskenpflicht besteht- für die Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen (Haltestellen) sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr;
- für die Kunden und ihre Begleitpersonen in Ladengeschäften mit Kundenverkehr (z.B. in Lebensmittelgeschäften, Banken und Tankstellen), bei der Abholung von vorbestellten Waren in Ladengeschäften (Click&Collect), bei der Abholung von Essen "To Go" und bei der Abholung von bestellten Büchern und Medien in Bibliotheken und Archiven: konkret in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen;
- an Verkaufsständen auf Märkten;
- für die Patienten in Arzt- und Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, mit der Ausnahme, dass die FFP2-Maske ausnahmsweise nicht getragen werden muss, wenn die Art der Leistung dies nicht zu lässt (z.B. Zahnbehandlung);
- für die Besucher in Altenheimen, Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen usw. und für die Beschäftigten im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind,
- für die Beschäftigten von ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind,
- für die Besucher von öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und von Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften.
Die Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung) besteht- auf von den zuständigen Behörden festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
- in öffentlichen Personenfernverkehr (z.B. auch Flugverkehr) und den hierzu gehörenden Einrichtungen für die Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt.
- Für das Personal in Ladengeschäften sowie für das Personal von Bibliotheken und Archiven in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
- auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden,
- auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen,
- am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann,
- in Schulen: Auf dem Schulgelände und in allen Angeboten der Notbetreuung besteht Maskenpflicht. Für die Lehrkräfte gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Die jeweiligen Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der Maskenpflicht nachkommen.
- an Hochschulen bei praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten sowie bei Veranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern.
- in Erste-Hilfe-Kursen und der Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks
- für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Fahrprüfungen,
- Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz unter freiem Himmel (z.B. Demonstrationen), in der Regel ab einer Teilnehmerzahl von 200 Personen.
- bei notwendigen Beherbergungen für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden.
Die Landratsämter und kreisfreien Städte können darüberhinausgehende Anordnungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erlassen.
Was versteht man unter einer Maske?
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Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
Weitere Informationen und Empfehlungen zu Art und Verwendung von Masken finden Sie auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) (https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html).
Gilt Maskenpflicht auch auf dem Fahrrad?
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Auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, besteht Maskenpflicht. Die örtlich zuständigen Behörden machen die betroffenen Straßen und Plätze örtlich bekannt, z.B. auf ihrer Internetseite oder durch entsprechende Verkehrsschilder.
In diesen Bereichen gilt die Maskenpflicht dann unabhängig davon, mit welchem Verkehrsmittel man unterwegs ist, d.h. auch auf Fahrrädern.
Muss das Personal eine Maske auch dann tragen, wenn Sie durch (Plexi-)Glasscheiben von den Kunden getrennt sind?
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Soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften, in Dienstleistungsbetrieben mit Kundenverkehr sowie in Arzt- und Zahnarztpraxen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt nur für die Kunden und ihre Begleitpersonen, aber nicht für das Personal im Einzelhandel.
Ab wieviel Jahren gilt die Maskenpflicht?
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Die allgemeine Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung .z.B. Community-Masken/Alltagsmasken) gilt für Personen ab dem sechsten Geburtstag. Jüngere Kinder müssen keine Maske tragen.