Häufige Fragen
Stand der nachfolgenden FAQ: 1. Oktober 2021
Aktuelle Entwicklungen
Welche Änderungen gelten ab Oktober 2021?
-
Der Bayerische Ministerrat hat in einem Umlaufverfahren am 30.09.2021 beschlossen:
- Die 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird um vier Wochen bis einschließlich 29. Oktober 2021 verlängert.
- Zur Entlastung des Unterrichtsbetriebs und mit Blick auf die regelmäßigen Testungen entfällt ab dem 4. Oktober (Montag) die Maskenpflicht im Unterricht, sonstigen Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung, und zwar auch dann, wenn am Platz der Mindestabstand zum Sitznachbarn nicht eingehalten wird.
- Wie vom Ministerrat bereits am 31. August beschlossen, werden ab dem 1. Oktober Clubs und Diskotheken wieder geöffnet. Dabei gilt das 3G-Modell mit der Maßgabe, dass ein negativer Testnachweis nur durch PCR-Test erbracht werden kann (3G plus). Dies gilt auch für die Beschäftigten mit Kundenkontakt, die sich mindestens zweimal wöchentlich PCR-testen lassen müssen. Laute Musik, Tanz ohne Abstand sowie die Abgabe von Getränken am Tresen ist wie branchenüblich zulässig. Die Maskenpflicht entfällt. Für konsequente Kontrollen ist zu sorgen. Verstöße werden bußgeldbewehrt. Unter gleichen Bedingungen können ab dem 1. Oktober auch Bordellbetriebe wieder öffnen.
- Das bisherige Verbot von Volksfesten und öffentlichen Festivitäten entfällt. Volksfeste können im Rahmen von inzidenzunabhängigem 3G und der sonstigen allgemein geltenden Regelungen (Gastronomie im Bierzelt etc.) wieder stattfinden.
- Die Staatsregierung bekräftigt, dass in der kommenden Advents- und Weihnachtszeit vorbehaltlich besonders negativer Entwicklungen der Infektionslage unter freiem Himmel auch Weihnachts- und Christkindlmärkte in Bayern wieder möglich sind. Soweit nötig, werden hierzu rechtzeitig Regelungen erlassen.
- Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen und den zugehörigen Bußgeldkatalog anpassen. Die jeweils zuständigen Staatsministerien werden zeitnah die Rahmenhygienepläne veröffentlichen.
Quelle: PM bayern.de: Bericht aus der Kabinettssitzung vom 30.09.2021
- Die 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird um vier Wochen bis einschließlich 29. Oktober 2021 verlängert.
Maskenpflicht
Wo gilt die Maskenpflicht?
-
Die Maskenpflicht gilt insbesondere in
- Gebäuden und geschlossenen Räumen
- geschlossenen öffentlichen Fahrzeugbereichen, Kabinen und Ähnlichem
- unter freiem Himmel in den Eingangs- und Begegnungsbereichen von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen
Die Maskenpflicht gilt nicht
- innerhalb privater Räumlichkeiten
- an festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplätzen, wenn
- ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, zuverlässig eingehalten wird und
- es sich nicht um Fahrgäste im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr oder der Schülerbeförderung handelt
- für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen
- bei Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt
- für Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist
-
für Besucher und Beschäftigte mit Kundenkontakt in Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen
-
ab 4.10.2021 für den Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern
- bei sonstigen zwingenden Gründen
Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht während ihrer dienstlichen Tätigkeit in der Regel nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen.
Hinweis: Der Ministerrat hat am 30. September 2021 beschlossen, dass die Maskenpflicht im Unterricht, bei sonstigen Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung ab. 4. Oktober 2021 entfallen soll. Ab dem 1. Oktober 2021 sollen zudem Clubs, Diskotheken und Bordelle wieder öffnen dürfen. Auch dort entfällt dann die Maskenpflicht.
Wer muss keine Maske tragen?
-
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag;
- Personen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können oder müssen und dies vor Ort sofort nachweisen können. Als Nachweis gilt insbesondere ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthält.
Welche Maske muss ich tragen?
-
Es reicht eine medizinische Gesichtsmaske. Es gibt keine allgemeine Pflicht mehr zum Tragen einer FFP2-Maske. Es dürfen aber FFP2-Masken und Masken mit FFP2-vergleichbarem Standard auch weiterhin getragen werden.
Muss ich am Bahnsteig oder der Bushaltestelle im Freien noch Maske tragen?
-
Nein, unter freiem Himmel besteht dort keine Maskenpflicht mehr.
3G – Geimpft, genesen oder getestet
Was bedeutet 3G?
-
3G steht für geimpft, genesen oder getestet. Die 14. Bayerische Infektionsschmutzmaßnahmen-verordnung sieht vor, dass Basis für Öffnungen das 3G-Prinzip bildet, mit Freiheiten für Geimpfte, Genesene und Getestete.
Wo gilt 3G?
-
Ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt gilt für geschlossene Räume breitflächig das 3G-Prinzip: Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete.
Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, die gesamte Kultur, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Ebenso betroffen sind Dienstleistungen, bei denen körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.
In Alten- und Pflegeheimen, auf Messen, bei Volksfesten, in Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben sowie in vergleichbaren Freizeiteinrichtungen und bei größeren Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt 3G inzidenzunabhängig innen sowie außen.
Wo gilt 3G nicht?
-
Ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind Privaträume, Handel, der ÖPNV, die Schülerbeförderung, der Arbeitsplatz, Prüfungen, Wahllokale und Eintragungsräume, Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen, Gottesdienste sowie Versammlungen im Sinne von Art. 8 Grundgesetz. Ebenso ausgenommen sind nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen.
Darüber hinaus sind ausgenommen öffentliche Einrichtungen wie etwa der Landtag, Gerichte, kommunale Gremien oder Behörden.
Für Schule und Kita gelten Sonderregelungen.
Wer gilt als geimpft?
-
Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind. Das heißt,
- sie sind mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft (derzeit die Impfstoffe von Biontech, Astrazeneca, Moderna, Johnson & Johnson),
- verfügen über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument, und
- bei ihnen sind seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen.
Wer gilt als genesen?
-
Als genesen gilt, wer
- über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt,
- bei dem die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und
- die Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Liegt die COVID-19 Erkrankung mehr als sechs Monate zurück, benötigt der Genesene zudem eine einmalige Impfung, damit die Erleichterungen weiterhin für ihn gelten.
Wer gilt als getestet?
-
Als getestet gilt eine Person, die einen schriftlichen oder elektronischen negativen Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen kann. Der Nachweis hat
- auf einem PCR-Test, PoC-PCR-Test oder Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, oder
- auf einem PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
- auf einem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
zu beruhen.
Welche Personen sind von dem Testerfordernis befreit?
-
- Kinder bis zum 6. Geburtstag,
- Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, und
- noch nicht eingeschulte Kinder
werden getesteten Personen gleichgestellt.
Wie kann nachgewiesen werden, dass man genesen oder vollständig geimpft ist?
-
Genesene benötigen einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Dieser Nachweis muss auf einer Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruhen, die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Als Beleg gilt neben einem PCR-Test bspw. auch ein Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes.
Der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff kann ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung erbracht werden. Dies kann mit dem Impfpass in verkörperter oder digitaler Form nachgewiesen werden, in welchem die Impfung gemäß § 22 IfSG dokumentiert wird. Sollte zum Zeitpunkt der Impfung kein Impfausweis vorhanden sein oder vorgelegt werden, so erfolgt die Dokumentation durch Ausstellung einer sog. Impfbescheinigung, welche dieselben Angaben enthält. Diese ist ebenfalls zum Nachweis einer vollständigen Impfung geeignet.
Veranstaltungen
Was gilt für Veranstaltungen?
-
Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen.
Für größere Veranstaltungen jeder Art, unabhängig ob diese unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen stattfinden, gilt:
- Es sind maximal 25.000 Personen zulässig.
- In kapazitätsbeschränkten Stätten (z.B. Gebäuden, Stadien) dürfen für bis zu 5.000 Personen 100% der Kapazität genutzt werden. Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50% der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
- Bei Veranstaltungen mit 100 bis 1.000 Personen hat der Veranstalter ein individuelles Infektionsschutzkonzept auszuarbeiten und zu beachten. Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab vorlegen.
Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben unberührt. Bitte beachten Sie hierzu auch die FAQ zur Maskenpflicht.
Welche Erleichterung gibt es bei Veranstaltungen mit weniger als 100 Teilnehmern?
-
Bei Veranstaltungen mit weniger als 100 Personen ist der Veranstalter nicht verpflichtet, ein Infektionsschutzkonzept auszuarbeiten.
Was ist bei der Ermittlung der Personenzahl zu beachten?
-
Nicht mitgezählt werden Personen, die in Wahrnehmung ihrer dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit oder als sonstiges Funktionspersonal einen Beitrag zur Durchführung der Veranstaltung leisten. Das gilt zum Beispiel für Servicepersonal oder Pressevertreter.
Gibt es Besonderheiten bei Sport- und Kulturveranstaltungen?
-
Bei diesen Veranstaltungen gilt zusätzlich, sofern mehr als 1.000 Personen teilnehmen:
- Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden.
- Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt.
- Offensichtlich alkoholisierte Personen dürfen nicht eingelassen werden.
Sport
Was muss ich bei der Sportausübung beachten?
-
Sport ist wieder ohne Einschränkungen möglich. Es gelten nur die allgemeinen Regeln. Beispiel: Bei einer Inzidenz von über 35 gilt die 3G-Regel für die Besucher eines Hallenbads oder Fitnessstudios.
Muss in Umkleiden und Duschen zwingend der Mindestabstand eingehalten werden?
-
Soweit keine spezielleren rechtlichen Regelungen zu Umkleiden und Duschen in geschlossenen Räumlichkeiten bestehen, dürfen diese unter Einhaltung des Mindestabstands genutzt werden. Sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, gilt in Umkleiden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. In der Dusche ist das Tragen einer Maske nicht nötig, wobei die Mindestabstände hier eingehalten werden sollten (z. B. indem nur jede zweite Dusche genutzt wird).
Was gilt für Sportveranstaltungen?
-
Für Sportveranstaltungen gelten dieselben Regeln wie für andere Veranstaltungen. Diese richten sich insbesondere nach der Größe der Veranstaltung und können in den FAQ zu Veranstaltungen nachgelesen werden.
Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen gilt außerdem:
- Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden
- Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt
- Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.
Was gilt für Trainer?
-
Die 3G-Regel gilt nicht für Inhaber/innen und Mitarbeiter/innen von Sportstätten im Rahmen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit.
Gastronomie, Beherbergung und Freizeit
Welche Regeln gelten für die Gastronomie?
-
Es gelten die allgemeinen Regeln. Zusätzlich gilt:
- In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig, soweit es sich nicht um eine nach der 14. BayIfSMV zulässige Veranstaltung handelt.
- In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.
Die 3G-Regel und die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung gilt nicht für Betriebskantinen, die nicht öffentlich zugänglich sind.
Die Abgabe und Lieferung von zur Mitnahme bestimmten Speisen und Getränken ist stets zulässig.
Was gilt für Bars und Kneipen?
-
Für den Betrieb von reinen Schankwirtschaften in geschlossenen Räumen gelten zusätzlich zu den Regeln der Gastronomie folgende besonderen Vorgaben: Die Bedienung muss am Tisch erfolgen, Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen sind nicht zulässig.
Was gilt für Übernachtungen?
-
Für Übernachtungsgäste von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften gelten die allgemeinen Regeln. Zusätzlich gilt: Ist ein Testnachweis erforderlich, so ist er bei der Ankunft und zusätzlich alle weiteren 72 Stunden vorzulegen.
Was gilt für Volksfeste, Feiern auf öffentlichen Plätzen und Diskotheken?
-
Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt. Der Konsum von Alkohol ist auf öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Welche Orte dies sind, wird jeweils von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festgelegt.
Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen dürfen wieder öffnen. 3G gilt hier inzidenzunabhängig innen wie außen. Als Testnachweis zählt hier nur ein PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde. Nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte mit Kundenkontakt müssen dabei einen entsprechenden Testnachweis an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.
Gottesdienste, Versammlungen
Was gilt für Gottesdienste?
-
Neben den allgemeinen Regeln gilt für öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften zusätzlich Folgendes:
- Gottesdienste oder Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen, können (vorbehaltlich der Regeln für größere Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen) ohne Personenobergrenze abgehalten werden; andernfalls bestimmt sich in Gebäuden die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
- Ein Infektionsschutzkonzept minimiert die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren.
- Gottesdienste oder Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen, können (vorbehaltlich der Regeln für größere Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen) ohne Personenobergrenze abgehalten werden; andernfalls bestimmt sich in Gebäuden die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
Was gilt für Versammlungen im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzes?
-
Bei Versammlungen im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt werden. Die zuständigen Behörden haben erforderlichenfalls durch Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein vertretbares Maß beschränkt bleiben.
Versammlungen im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzes in geschlossenen Räumen, an denen ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen, können (vorbehaltlich der Regeln für größere Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen) ohne Personenobergrenze abgehalten werden; andernfalls bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
Krankenhausampel
Was regelt die Krankenhausampel?
-
Aufgrund der fortgeschrittenen Impfkampagne wurden die Inzidenzwerte als Leitindikatoren für Schutzmaßnahmen weitgehend abgeschafft. Um eine Überlastung des Gesundheits- und Krankenhaussystems zu verhindern, gibt es dafür jetzt die Krankenhausampel.
Welche Warnstufen gibt es?
-
Es gibt zwei Warnstufen:
- Die Krankenhausampel schaltet auf Gelb, wenn an sieben aufeinanderfolgenden Tagen bayernweit mehr als 1 200 an COVID-19 erkrankte Personen stationär im Krankenhaus behandelt werden müssen. In diesem Fall ergreifen die Staatsregierung und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unverzüglich weitere Schutzmaßnahmen, um eine weitergehende Belastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
- Die Krankenhausampel schaltet auf Rot, sobald nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters bayernweit mehr als 600 Krankenhausbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind. In diesem Fall ergreifen die Staatsregierung und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unverzüglich weitere Schutzmaßnahmen, um eine weitergehende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
- Die Krankenhausampel schaltet auf Gelb, wenn an sieben aufeinanderfolgenden Tagen bayernweit mehr als 1 200 an COVID-19 erkrankte Personen stationär im Krankenhaus behandelt werden müssen. In diesem Fall ergreifen die Staatsregierung und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unverzüglich weitere Schutzmaßnahmen, um eine weitergehende Belastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
Grenzkontrollen, Quarantäne
Ich komme aus dem Urlaub aus dem Ausland zurück, was muss ich bei der Einreise nach Deutschland nach der Coronavirus-Einreiseverordnung beachten?
-
Die Bundesregierung hat am 28. September 2021 eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) erlassen; diese trat am 30. September 2021 in Kraft und löste die CoronaEinreiseV vom 30. Juli 2021 ab. Wie bisher, regelt die neue CoronaEinreiseV Pflichten vor, bei und nach der Einreise nach Deutschland, insbesondere sind dies:
- Anmeldepflicht (Digitale Einreiseanmeldung)
- Quarantänepflicht
- Nachweispflicht (Testergebnis, Impfnachweis, Genesenennachweis)
- Pflichten für Beförderer, Verkehrsunternehmen und Mobilfunkbetreiber
Eine generelle Nachweispflicht – unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und vom Ort des Aufenthalts – besteht für alle Einreisenden ab 12 Jahren; ein Impfnachweis, Genesenennachweis oder ein negatives Testergebnis muss bereits bei der Einreise vorliegen.
Weitere Informationen hierzu finden sich auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Wo finde ich Informationen zu den Grenzkontrollen?
-
Auf der Website des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Grenzkontrollen.
Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website der Bundespolizei. Für akute Bürgeranfragen hat die Bundespolizei eine Servicehotline 0800/6888000 eingerichtet.
Zudem können Sie sich auf der Website des Auswärtigen Amtes über die einzelnen Länder informieren.
Sonstige Themen
Wo finde ich Informationen zur Impfung?
-
Auf der Website des Bayerischen Gesundheitsministeriums finden Sie Informationen rund um die Impfung gegen das Coronavirus.
z.B.
- Bayerische Impfzentren
- Ablauf der Impfung im Impfzentrum
- Terminvergabe für die Impfungen
- Benötigte Dokumente für die Impfung
- Reihenfolge für die Impfungen
Wo finde ich Informationen zu Testmöglichkeiten?
-
Auf der Website des Bayerischen Gesundheitsministeriums finden Sie stets aktualisierte Hinweise auf alle Fragen rund um das Thema Test und Testnachweise.
z.B.
- Unter welchen Bedingungen sind Testnachweise laut 13. BayIfSMV nötig?
- Welche Coronavirus-Testverfahren/-Ergebnisse werden in Ladengeschäften akzeptiert?
- Was gilt es beim POC-Antigen-Schnelltest zu berücksichtigen?
- Was ist bei den Selbsttests zu beachten?
- Wo kann man sich sonst testen lassen?
- Was mache ich bei einem positiven Testergebnis?
Wo finde ich weitere Rahmenkonzepte?
-
Auf der Verkündungsplattform der Bayerischen Staatsregierung finden Sie stets die aktuellen Rahmenkonzepte z. B. für
Weitere Rahmenkonzepte finden Sie auf der Verkündungsplattform, wenn Sie dort „Mehr Optionen“ anklicken, beim Feld „Titel“ den Begriff „Rahmenkonzepte“ eingeben und dann auf „Suchen“ klicken.
