Bombenblindgänger und Munitionsgegenstände
(Kampfmittelbeseitigung)
Oberster Grundsatz bei aufgefundenen Bombenblindgängern und Munitionsgegenständen:
Hände weg, sofort die Polizei verständigen!
Munitionsfund
Gefahren und Risiken / Verhaltensregeln
Nach wie vor werden Kampfmittel der ehemaligen Deutschen Wehrmacht und deren Kriegsgegner - insbesondere Bombenblindgänger und Munitionsgegenstände - gefunden, etwa bei Baumaßnahmen oder auch in der Natur.
Solche Kampfmittel können ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweisen. Unsachgemäßes Hantieren birgt daher ein erhebliches Risiko und kann ernste Gefahren heraufbeschwören, was auch unbeabsichtigt, etwa bei Bodeneingriffen geschehen kann.
Deshalb:
- Funde in vorgefundener Lage liegen lassen, sofort die Polizei verständigen!
- Die Polizei unternimmt die erforderlichen Schritte, um die Gefahr zu beseitigen.
- Wer ohne besondere Sachkenntnis mit Kampfmitteln hantiert, gefährdet sein eigenes Leben und häufig auch das Leben anderer! Solche Handlungen können auch strafrechtlich geahndet werden.
Verantwortung für Grundstücke und bei Baumaßnahmen
- Die Grundstückseigentümer sind grundsätzlich für die Beseitigung konkreter Gefahren, die von Kampfmitteln auf ihren Grundstücken ausgehen, verantwortlich.
- Bei Baumaßnahmen liegt die Verantwortung bei den Bauherren und den bauausführenden Firmen.
- Grundlage für vorsorgliche Maßnahmen sind vor allem grundstücksbezogene historische Recherchen und eine darauf bezogene Gefahrenbewertung. Sind solche Maßnahmen veranlasst, haben die Verantwortlichen entsprechende Fachfirmen zu beauftragen (vgl. Adressenlisten unten).
- Die dabei geborgenen Kampfmittel werden vom Kampfmittelbeseitigungsdienst abgeholt.
Bombenentschärfung (Darstellung)
Zuständigkeiten bei der Gefahrenabwehr
Die Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestimmt sich auch bei Kampfmitteln nach dem allgemeinen Sicherheits- und Polizeirecht:
- Zuständig sind hierfür regelmäßig die Gemeinden als örtliche Sicherheitsbehörden.
- Ist ein Eingreifen der Sicherheitsbehörden nicht rechtzeitig möglich, trifft die Polizei die erforderlichen Maßnahmen.
- Zur Unterstützung bei den unmittelbar erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr konkreter Gefahren durch Kampfmittel aus der Zeit bis zum Ende des 2. Weltkriegs steht der Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Verfügung, bei neueren Kampfmitteln ist ggf. das Landeskriminalamt zu unterrichten.
Einschlägige Hinweise, Informationen und Verhaltensregeln
Einschlägige Hinweise, Informationen und Verhaltensregeln enthält die zum 01.05.2010 in Kraft getretene Bekanntmachung "Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel". Die Bekanntmachung und die Adressenlisten "Fachfirmen in der Kampfmittelbeseitigung" und "Fachfirmen in der Luftbildauswertung" können hier aufgerufen werden: