


Die Versammlungsfreiheit, also das Recht zu Demonstrationen, ist durch das Grundgesetz und durch die Bayerische Verfassung besonders geschützt. Sie ist für ein demokratisches Staatswesen von elementarer Bedeutung. Sie ermöglicht dem Einzelnen, seine Persönlichkeit im Rahmen öffentlicher Zusammenkünfte, also bei friedlichen Demonstrationen, zu entfalten und sich am demokratischen Prozess öffentlicher Meinungsbildung zu beteiligen. Die Versammlungsfreiheit ist also Ausdruck der Freiheit, der Unabhängigkeit und des Selbstbewusstseins mündiger Bürger. Dies gilt insbesondere auch für politische Minderheiten, auf diese Weise die Möglichkeit haben, sich in der Öffentlichkeit Gehör zu verschaffen und auf sich und ihre Anliegen aufmerksam zu machen.
Besondere Probleme bereiten in der Praxis allerdings rechtsextremistische Versammlungen, die in ihren äußeren Erscheinungsformen, aber auch in den dort geäußerten Meinungen oft eine bedenkliche Nähe zum Gedankengut der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft aufzeigen. Rechtsextremistische Versammlungen wollen oft in ihrem äußeren Erscheinungsbild und mit den transportierten Inhalten provozieren, einschüchtern oder das Unrechtsregime des Dritten Reiches oder seiner führenden Repräsentanten verharmlosen. Sie verletzen dabei in unerträglicher Weise die Würde der Opfer des Nationalsozialismus.
Linksextremistische Versammlungen sind dagegen zunehmend durch ein militantes, aggressives Auftreten von Versammlungsteilnehmern, insbesondere sog. "Schwarzer Blöcke", geprägt. Die Veranstalter und Teilnehmer dieser Versammlungen missbrauchen häufig die Versammlungsfreiheit und schrecken selbst vor Gewalttaten gegen Polizeibeamte oder Unbeteiligte nicht zurück. Während die Teilnehmer an rechtsextremistischen Versammlungen aber äußerlich von anderen klar abgrenzbar sind, suchen Linksextremisten oft den Schutz friedlicher Versammlungsteilnehmer, ohne dass diese sich ausreichend distanzieren können oder wollen. Für die Polizei entsteht dadurch eine nur schwer lösbare Situation.
Versammlungen mit vielen Teilnehmern oder solche, die wiederholt an gleicher Stelle stattfinden, schränken durch die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen verstärkt die Rechte und Interessen Dritter ein, ohne dass die Rechtspraxis in der Abwägung mit dem Versammlungsgrundrecht hierauf bisher angemessene Antworten fand. Es bedarf einer gesetzlichen Klärung, unter welchen Voraussetzungen eine Abwägung stattfinden kann oder muss.

Bayern macht als erstes Bundesland von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch, das die Länder durch die Föderalismusreform erhielten. Ein neues bayerisches Versammlungsgesetz betont den hohen Rang der Versammlungsfreiheit, greift aber auch die geschilderten Probleme auf.
So sieht das Gesetz Beschränkungsmöglichkeiten bis hin zu einem Verbot vor, wenn die rechtsextremistische Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, der an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert. Das gilt zum Beispiel für den Gedenktag an die Reichspogromnacht am 9. November und den Holocaust-Gedenktag am 27. Januar ebenso wie für die Konzentrationslager Dachau und Flossenbürg sowie das Reichsparteitagsgelände in Nürnberg. Voraussetzung ist, dass die Versammlung die Würde der Opfer des Nationalsozialismus zu verletzen droht. Innenminister Herrmann: "Rechtsextremisten wollen mit Versammlungen an solchen symbolträchtigen Tagen und Orten auf unerträgliche Weise provozieren. Deshalb schaffen wir zusätzliche Befugnisse, um das zu verhindern."
Das Gesetz erlaubt weiter Beschränkungen und Verbote, wenn durch eine Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird und dies die Würde der Opfer des Nationalsozialismus beeinträchtigt. Ziel ist es, die Verbotsmöglichkeiten bei rechtsextremistischen Versammlungen wie z.B. den sogenannten "Heß-Gedenkmärschen" in Wunsiedel, zu verbessern.
Das Grundgesetz garantiert das Recht auf friedliche Versammlung. Deshalb will Bayern das Versammlungsrecht durch ein allgemeines Militanzverbot schützen. Ziel ist es, militantes, aggressives, einschüchterndes und bedrohliches Auftreten bei Versammlungen zu unterbinden. Insbesondere soll bei rechtsextremistischen Aufmärschen und bei linksextremistisch orientierten militanten Autonomen z.B. des 'Schwarzen Blocks' eine auf Militanz angelegte Gesamtinszenierung unterbunden werden. Das Militanzverbot ergänzt das schon bisher für Versammlungen geltende Uniformierungsverbot.
Klargestellt werden soll im neuen Gesetz, dass die Polizei bei Versammlungen Übersichtsaufnahmen machen darf, die zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes bei einer Versammlung unabdingbar sind. Diese Befugnis dient vor allem dem Schutz der Versammlung selbst. Für die Bewertung der polizeilichen Einsatztaktik sind Übersichtsaufzeichnungen erforderlich, um Schwächen herauszuarbeiten und die Einsatzkonzeption fortentwickeln zu können. Gerade Großveranstaltungen aus den extremistischen Spektren versuchen, polizeiliche Einsatzstrategien möglichst zu unterlaufen und entwickeln dazu ihre Strategien fort. Hier muss die Polizei reagieren können, um die Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausschließen zu können. Der Datenschutz ist in jedem Fall gewahrt. Zum einen ist eine Identifizierung von Einzelpersonen aus den Übersichtsaufzeichnungen nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von dem Teilnehmer erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Außerdem müssen auch Übersichtsaufnahmen grundsätzlich nach Beendigung der Versammlungen unverzüglich gelöscht oder vernichtet werden.